Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101903/7/Fra/Ka

Linz, 20.06.1994

VwSen-101903/7/Fra/Ka Linz, am 20. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. März 1994, Zl. VerkR96-523-1994/Ba/WP, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach der am 6. Juni 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der angefochtene Schuldspruch wie folgt modifiziert wird: "Sie haben am 29.1.1994 um 9.30 Uhr den PKW, KZ: , neben der Steyrtal-Bundesstraße B140 bei Strkm.8,9 in Grünburg auf dem Parkplatz der ehemaligen KFZ-Werkstätte B in durch Starten des Motors in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von mindestens 0,4 mg/l (ein um 10.00 Uhr und um 10.01 Uhr durchgeführter Alkotest mittels Alkomat ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,45 mg/l) in Betrieb genommen. Sie haben dadurch § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt." Die Strafe wird wie folgt neu bemessen: Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 20 VStG wird eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

II. Für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20, 24, 44a Z1 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt, weil er am 29. Jänner 1994 zwischen 6.00 Uhr und 9.30 Uhr den PKW, auf der Steyrtal-Bundesstraße B 140 bei Strkm.8,9 in Grünburg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von mindestens 0,4 mg/l (ein um 9.30 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,45 mg/l) in Betrieb genommen hat. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von 10 S für den Alkomat verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Beschuldigte wendet ein, daß er am besagten Tage von Herrn L, wohnhaft in um ca. 6.00 Uhr von Steyr bis zum Privatparkplatz der Firma B (Fiat Werkstatt) gefahren worden sei. Auf diesem Parkplatz habe er das Fahrzeug nur gestartet, um sich etwas aufzuwärmen. Er sei auf keinen Fall in alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf der Steyrtalstraße B 140 gefahren. Sein Fahrzeug wurde von ihm am 28.1.1994 um ca. 21.00 Uhr auf diesem Parkplatz abgestellt, da es defekt gewesen sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

Am 6. Juni 1994 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung wurde erwogen:

I.4. Unstrittig ist, daß der Beschuldigte in Grünburg bei der ehemaligen KFZ-Werkstätte B neben Strkm.8,9 der B 140 seinen PKW abgestellt hatte und auf dem Fahrersitz schlief. Unstrittig ist weiters die Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges durch Starten des Motors. Bez.Insp. S vom Gendarmerieposten Grünburg stellte ebenfalls diesen Sachverhalt fest. Im Zuge einer dienstlichen Amtshandlung konnte er um 9.30 Uhr des Tattages weiters feststellen, daß das Abblendlicht eingeschaltet war. Er traf den Berufungswerber halb liegend auf den Vordersitzen mit dem Kopf auf dem Beifahrersitz schlafend an. Aufgrund festgestellter Alkoholsymp tome wurde um 10.00 Uhr und um 10.01 Uhr des Tattages am Gendarmerieposten Grünburg eine Atemalkoholuntersuchung durchgeführt, wobei sich bei der ersten Messung ein Atemluftalkoholgehalt von 0,45 mg/l und bei der zweiten Messung ein Atemluftalkoholgehalt von 0,47 mg/l ergab. Auch dieses Meßergebnis ist seitens des Berufungswerbers nicht bestritten worden.

Nicht erwiesen ist allerdings - so wie es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt - daß der Beschuldigte am Tattage "zwischen 6.00 Uhr und 9.30 Uhr" den in Rede stehenden PKW "auf" der Steyrtalstraße B 140 bei Strkm.8,9 in Betrieb genommen habe. Für diese Annahme liegt kein Beweis vor und es ist auch aus der Formalbegründung des Straferkenntnisses kein Anhaltspunkt für einen diesbezüglichen Beweis zu entnehmen. Der Anzeige des Gendarmeriepostens Grünburg vom 29.1.1994 ist lediglich zu entnehmen, daß der Beschuldigte nachts zum 29.1.1994, vermutlich in den frühen Morgenstunden den in Rede stehenden PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von Steyr kommend auf der B 140 nach Grünburg bis zum besagten Parkplatz lenkte.

Er wurde auch nicht auf der B 140, sondern neben der B 140 bei Strkm.8,9 schlafend in seinem PKW angetroffen, wobei dieser - wie oben erwähnt - in Betrieb genommen war.

Der Meldungsleger machte bei der Berufungsverhandlung einen korrekten Eindruck und stand bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht. Der O.ö. Verwaltungssenat hegt keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben.

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers ist festzustellen:

Der Berufungswerber behauptet, daß es sich bei dem Park platz, auf dem der PKW abgestellt war, um einen "Privatparkplatz" handelt. Wenn er mit dieser Aussage vermeint, daß die besagte Fläche nicht der StVO 1960 unterliege, irrt er. Wie sich im Zuge des Lokalaugenscheines herausgestellt hat, befindet sich nirgends ein Hinweisschild, daß es sich bei der gegenständlichen Fläche um einen Privatparkplatz handelt. Es befindet sich auch nirgends eine Abschrankung oder ein Hinweis, daß dieser Parkplatz nur Kunden vorbehalten sein soll. Am Werkstättengebäude ist ein Plakat mit der Aufschrift "Werkstätte wegen Pensionierung geschlossen" und ein weiteres Plakat mit der Aufschrift "Werkstätte zu verkaufen" angebracht. Doch selbst wenn es sich hier um einen Kundenparkplatz handeln würde, könnte der Berufungswerber nichts für seine Argumentation gewinnen, da es jedermann möglich ist, mit dem KFZ auf diesem Parkplatz zu gelangen und diesen unter gleichen Bedingungen zu benützen.

Es unterliegt daher dieser Parkplatz der StVO im Sinne des § 1 Abs.1 (vgl. ua. VwGH VwSlg. 9511 A/1978 uva).

Da der Beschuldigte das in Rede stehende Fahrzeug durch Starten des Motors in Betrieb genommen hat, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand in der modifizierten Form zu verantworten. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß nicht nur das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sondern auch die Inbetriebnahme in einem solchen Zustand eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 darstellt.

Der Schuldspruch war daher in der nunmehr modifizierten Form zu bestätigen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt 8.000 S bis 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 bis 6 Wochen). Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn ua die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund des Verhandlungsergebnisses zur Auffassung gelangt, daß im gegenständlichen Fall § 20 VStG zur Anwendung zu kommen hat. Ausschlaggebend waren folgende Gründe: Einerseits ist davon auszugehen, daß dem modifizierten Schuldspruch ein beträchtlich geringerer Unrechtsgehalt zugrundeliegt, als dem angefochtenen Schuldspruch. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug neben der Fahrbahn abgestellt gehabt und wurde auf dem Fahrersitz schlafend angetroffen. Es kann daher vermutet werden, daß ihm seine Alkoholbeeinträchtigung bewußt war und er sein Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt lenken wollte. Seine Argumentation, daß er den Motor deshalb in Betrieb genommen hatte, um sich durch Einschaltung der Heizung zu erwärmen, ist plausibel. Hätte ihn der Meldungsleger zu einem späteren Zeitpunkt aufgeweckt, wäre der Alkoholgehalt unter dem gesetzlichen Grenzwert abgebaut gewesen. Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden seitens der Erstbehörde ausreichend durch Verhängung der Mindeststrafe berücksichtigt. Bei der Strafbemessung ist zudem zu berücksichtigen, daß keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren. Eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die absolute Mindeststrafe (4.000 S) hielt der O.ö.

Verwaltungssenat jedoch nicht vertretbar, zumal der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten ist (er weist einige Vormerkungen nach dem KFG 1967 auf). Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, zumal der Beschuldigte keine einschlägige Vormerkung aufweist.

II. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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