Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101904/6/Bi/Fb

Linz, 04.10.1994

VwSen-101904/6/Bi/Fb Linz, am 4. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitz: Dr. Fragner, Beisitzer:

Dr. Weiß, Berichterin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des G, vom 29. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.

Krems vom 14. März 1994, VerkR96/1831/1993/Bi/Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "Sie haben als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Autohaus G GesmbH, die Zulassungsbesitzer des PKW ....., wem sie das Lenken des vorangeführten Kraftfahrzeuges am 11.

April 1993 um 20.03 Uhr .... überlassen hatten ....", jedoch wird die Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Woche herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 600 S; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 9 Abs.1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 VStG iVm 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener des Autohauses G, welches Zulassungsbesitzer des PKW sei, der hs Behörde auf Verlangen vom 15.

April 1993 nicht binnen zwei Wochen darüber richtig Auskunft erteilt habe, wem er das Lenken des vorangeführten Kraftfahrzeuges am 11. April 1993 um 20.30 Uhr auf der A9, ABkm 10,600 in Wartberg/Krems, Richtungsfahrbahn Kirchdorf/Krems, überlassen hätte, da die von ihm angegebene Person nach den hier amtlichen Erhebungsergebnissen nicht in Österreich aufhältig gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 3. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet sowie die Strafhöhe bekämpft, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Im Berufungsvorbringen macht der Rechtsmittelwerber geltend, er habe sehr wohl die Person angegeben, die das Fahrzeug damals gelenkt habe. Die von der Erstinstanz herangezogenen Umstände seien aber deshalb nicht als taugliche Begründung des Straferkenntnisses geeignet, weil der Umstand, daß Z das Schreiben nicht beantwortet habe, nahezu logisch sei, weil einem im Ausland ansässigen Lenker bekannt sei, daß eine in Österreich ausgesprochene Verwaltungsstrafe in seinem Heimatland ohnedies nicht vollstreckbar sei. Die Behörde habe im übrigen nur behördenintern und beim Gemeindeamt Micheldorf nachgefragt, jedoch könne der Umstand, daß der Genannte dort nicht aufscheine, den Schluß, er habe sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in Österreich befunden, nicht ausreichend begründen.

Er habe nämlich zu keiner Zeit behauptet, daß Z in der sicherheitspolizeilichen Abteilung in der Erstinstanz oder beim Gemeindeamt Micheldorf aufscheinen solle. Z sei bei ihm erschienen und habe erklärt, daß er beabsichtige, sich in Österreich längere Zeit beruflich aufzuhalten und für diese Zeit ein Zimmer zu mieten. Er habe weiters ersucht, ihm ein Firmenfahrzeug zu überlassen, weil er aus beruflichen Gründen dringend nach Linz fahren müsse.

Das Fahrzeug sei am 11. April 1993 um etwa 21.00 Uhr ordnungsgemäß zurückgegeben worden, wobei Z mitgeteilt habe, er habe entschieden, er benötige kein Zimmer.

Wenn weder Angaben bezüglich der Führerscheindaten noch bezüglich der Gesamtkosten und der Kaution des Firmenfahrzeuges aufscheinen, so könne dies nicht heißen, daß der Beschuldigte unwahre Angaben hinsichtlich der Person des Lenkers gemacht habe. Im täglichen Geschäftsleben sei es häufig, daß man für die bürokratischen Aufgaben nicht die erforderliche Zeit habe. Eine Kaution werde im Rahmen des Betriebes der G GesmbH bei Verleihung eines Autos üblicherweise nicht verlangt und er werde diesbezüglich noch Beweismittel vorlegen. Es habe sich um ein neues kaskoversichertes Auto gehandelt, wobei allfällige Schäden durch die Kaskoversicherung gedeckt gewesen seien.

Im übrigen verkenne die Erstinstanz die Bedeutung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, zumal aufgrund von haltlosen Begründungen ein ihn belastender Umstand angenommen worden sei. Die Behauptung, der Lenker des fraglichen Fahrzeuges habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von über 100 % zu verantworten, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und eine solche Übertretung sei auch nicht festgestellt worden, zumal die Umstände der Geschwindigkeitsmessung unklar seien.

Er habe eine Bestätigung über die Auszahlung des Monatslohns von 6.000 S vorgelegt, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid 1992 hätten 70.000 S ergeben. Er biete die zeugenschaftliche Vernehmung seines Steuerberaters an und lege ein Protokoll über eine Gesellschafterversammlung vom 6. Juli 1984 über seine geringen Bezüge aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gösweiner GesmbH vor. Er sei für ein Kind sorgepflichtig, wobei für die Verhängung einer Strafe grundsätzlich nur spezialpräventive Überlegungen in Frage kämen, weil vom gegenständlichen Vorgang infolge der Amtsverschwiegenheitsverpflichtung und standesrechtlicher Verschwiegenheitsverpflichtung sonst niemand Kenntnis erlangen könne.

Er beantragt daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt:

Der Lenker des PKW KI-761 B wurde am 11. April 1993 um 20.03 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei Baukm 10,600, Gemeinde Wartberg, in Richtung Kirchdorf mit einer Geschwindigkeit von 209 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes laut Verwendungsbestimmungen für Radargeräte Multanova 6 FA) gemessen, obwohl dort eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verordnet ist. Seitens des Gendarmeriepostens Kirchdorf wurde ermittelt, daß es sich beim Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug der Firma Gösweiner in Micheldorf handle, wobei der Firmenchef G mitgeteilt habe, er habe den PKW zum fraglichen Zeitpunkt an den im Mietvertrag angeführten Desan Zrna verliehen. Dieser werde vermutlich diese Woche noch einmal bei ihm vorbeikommen, da er angeblich in eine seiner Wohnungen in der B einziehen wolle. Eine Inlandsadresse wisse er nicht. Er legte außerdem den Mietvertrag vor, in dem folgende Angaben enthalten sind:

Mieter:

Name: Z Adresse:

Führerscheinnummer: Jugoslawien vom 10.4.1993, 17.00 Uhr bis 11.4.1993, 21.00 Uhr Modell: Mondeo Kennzeichen: Kilometer bei Abfahrt: 1719 Kilometer bei Ankunft: 1897 Die Angaben über die Gesamtkosten und die hinterlegte Kaution sind nicht ausgefüllt.

Der Unterzeichner Z hat bestätigt, die Vertragsbedingungen gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 15. April 1993 wurde die Firma G als Zulassungsbesitzer um Bekanntgabe ersucht, wem am 11. April 1993 um 20.03 Uhr das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen wurde, wobei auch auf die Folgen einer eventuellen Verletzung der Auskunftspflicht hingewiesen wurde.

Der Rechtsmittelwerber hat die Anfrage für die Autohaus G GesmbH innerhalb der zweiwöchigen Frist in der Weise beantwortet, daß das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn Z, wohnhaft in O Jugoslawien, Besitzer des Führerscheins für die Gruppe B, ausgestellt von Jugoslawien, gelenkt worden sei.

Die Erstinstanz hat Herrn Z mit Schreiben vom 6.

Mai 1993 mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert und zur Abgabe einer Stellungnahme zur Lenkerauskunft des Rechtsmittelwerbers aufgefordert, jedoch ist weder ein Rückschein übermittelt noch eine Stellungnahme abgegeben worden.

Nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens hat sich der Rechtsmittelwerber darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht fristgerecht Genüge getan, jedoch sei Tatsache, daß sich Z nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Dieser habe ihm aber seinerzeit ein mit einem Lichtbild versehenes Personaldokument vorgewiesen, aus dem sich der Name und die Adresse ergeben hätten. Er habe einen durchaus vertrauenswürdigen Eindruck erweckt und bekundet, er würde beabsichtigen sich in Österreich länger aufzuhalten. Wenn sich in der Abteilung Pol. Sich der Erstinstanz ergeben hätte, daß diese Person dort unbekannt sei, so ergebe dies nicht, daß diese Person deshalb nicht existieren solle.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Mai 1994 aufgefordert, den Aufenthalt des angegebenen Lenkers am 11. April 1993 in Österreich glaubhaft zu machen und insbesondere dessen Beruf und Adresse in Österreich sowie seinen Arbeitgeber in Österreich mitzuteilen, und weiters das vorgelegte Personaldokument und die vorgewiesene Lenkerberechtigung hinsichtlich der ausstellenden Behörde, des Ausstellungsdatums, der Sprache und des lesbaren Textes zu beschreiben.

Im Schreiben vom 14. Juni 1994 gab der Rechtsvertreter bekannt, daß seinem Mandanten ein jugoslawischer Reisepaß und ein jugoslawischer Führerschein mit den bereits angegebenen Namen und Daten vorgewiesen wurde. Die Personaldokumente seien mit einem Lichtbild versehen gewesen, jedoch habe sein Mandant die Ausstellungsdaten nicht festgehalten und könne diese nicht mehr in der Erinnerung wiedergeben.

Die Personaldokumente seien vermutlich serbo-kroatisch ausgefertigt gewesen, sodaß sein Mandant auch keine Angaben über den lesbaren Text machen könne, zumal er keine Abschrift aus den Dokumenten angefertigt habe.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat dazu folgendes erwogen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 4. Juni 1991, 90/18/0091, verst. Sen., und vom 21. Oktober 1992, 92/02/0146) verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich im fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überläßt, die er näher kennt. Die Behörde hat umgekehrt die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Das "Inverbindungtreten" mit der als Lenker namhaft gemachten, im Ausland lebenden Person wird - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet regelmäßig dadurch zu geschehen haben, daß die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muß dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstinstanz aufgrund der Auskunft des Rechtsmittelwerbers ein Schreiben an die als Lenker bezeichnete Person mit dem Ersuchen um Stellungnahme zum Tatvorwurf unter Hinweis auf die Auskunft des Zulassungsbesitzers des gelenkten PKW gerichtet, das offensichtlich erfolglos war. Desweiteren wurde im Bezirk Kirchdorf in Erfahrung gebracht, daß der angeführte Lenker weder bei der Bezirkshauptmannschaft noch beim Gendarmerieposten Micheldorf bekannt ist, sodaß auch in dieser Hinsicht die in der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als angemessen angesehene Vorgangsweise eingehalten wurde.

Auf das Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, der Lenker habe ihm einen jugoslawischen Reisepaß und einen jugoslawischen Führerschein vorgewiesen, die mit einem Lichtbild versehen und vermutlich in serbo-kroatisch abgefaßt gewesen seien. Er könne sich aber weder an einen lesbaren Text erinnern, noch an die Daten der Dokumente, da er keine Abschrift angefertigt habe. Zum Ersuchen des Verwaltungssenates den Beruf, die Adresse in Österreich und den Arbeitgeber dieser Person mitzuteilen, hat sich der Rechtsmittelwerber nicht geäußert.

Auf dieser Grundlage vertritt der unabhängige Verwaltungssenat ebenso wie die Erstinstanz die Auffassung, daß die Lenkerauskunft des Rechtsmittelwerbers als unrichtig zu qualifizieren ist. Außer der Behauptung des Rechtsmittelwerbers gibt es keinen objektiven Nachweis sowohl für die Existenz dieser Person an sich, als auch über den Aufenthalt dieser Person in Österreich am 11. April 1993. Der Rechtsmittelwerber hat diese Umstände nicht einmal in einer Weise glaubhaft gemacht, die eine weitere Nachforschung hinsichtlich des angegebenen Lenkers ermöglichen.

Gerade bei einem "Autohaus" ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, daß Kraftfahrzeuge nur dann an persönlich unbekannte Personen vermietet werden, wenn deren finanzieller Hintergrund zumindest soweit geklärt ist, daß die Zahlung der Fahrzeugmiete erwartet werden kann bzw der Vermieter die wesentlichen Daten des Mieters kennt, um eine Rückgabe des Fahrzeuges bzw die Erlangung der Fahrzeugmiete gewährleisten zu können.

Nach den Schilderungen des Rechtsmittelwerbers hat dieser mit dem angeblichen Lenker zwar doch ein Gespräch geführt, sich offensichtlich aber nur die vagen Vorstellungen dieser Person schildern lassen (vielleicht berufliche Tätigkeit in Österreich, vielleicht die Miete eines Zimmers im Bernsteiner Hof, vielleicht Meldung in den nächsten Tagen); jedoch wäre, hätte der angebliche Lenker das Fahrzeug nicht zurückgegeben, auf dieser Grundlage keine Kontaktaufnahme mit diesem mehr möglich gewesen. Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf die Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges reicht als Erklärung dafür nicht aus.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Rechtsmittelwerber als seriöser Geschäftsführer eines Autohauses ein Firmenfahrzeug nur an eine Person vermieten würde, die ihm entweder persönlich bekannt ist, oder wenn sie ihm persönlich nicht bekannt ist, an eine solche Person, die vom finanziellen und persönlichen Hintergrund her die Voraussetzungen für eine unter Geschäftspartnern dieser Branche übliche anstandslose Abwicklung des Vertrages gewährleistet. Dazu gehört vor allem die Erreichbarkeit des Vertragspartners, demnach also die Kenntnis über die genaue Adresse am Aufenthaltsort oder beim Arbeitgeber. Da im gegenständlichen Fall keine dieser Anforderungen erfüllt ist und der Rechtsmittelwerber auch sonst keine brauchbaren Anhaltspunkte für ein weiteres Ermittlungsverfahren zu liefern imstande war, ist davon auszugehen, daß die von ihm - vorsätzlich - erteilte Auskunft als unrichtig anzusehen ist.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht daher kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Änderung des Spruches hinsichtlich der Lenkzeit ist auszuführen, daß das Ersuchen um Lenkerauskunft die in der Anzeige angeführte Lenkzeit enthält und im Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 1993, das zweifellos als alle Tatbestandselemente enthaltende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erging, die Lenkzeit richtig angeführt war, sodaß die nunmehrige Spruchänderung gerechtfertigt ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage dafür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist mehrere nicht einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1989, 1990 und 1991 auf, sodaß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt. Laut eigenen Angaben bezieht er ein Monatseinkommen von 6.000 S, hat Sorgepflichten für ein Kind und kein Vermögen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.

Februar 1988, 87/03/0253, ausgesprochen, daß das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse nicht das Interesse der Verkehrssicherheit, sondern das Interesse in einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, ist. Mit dem Hinweis auf das Interesse der Verkehrssicherheit darf demnach das Ausmaß der verhängten Strafe nicht begründet werden. Im Erkenntnis vom 23.

September 1988, 88/02/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof den Unrechtsgehalt einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 als "nicht gering" bezeichnet.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Schwere des Grunddeliktes (im gegenständlichen Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 109 km/h auf der Autobahn) nicht dazu führen darf, daß dies als Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG gewertet wird.

Unter diesem Gesichtspunkt war mit einer Herabsetzung der Strafe vorzugehen, wobei die nunmehr festgesetzte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch vor allem spezialpräventiven Überlegungen standhält.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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