Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101914/2/Kei/Shn

Linz, 29.08.1994

VwSen-101914/2/Kei/Shn Linz, am 29. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des L gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. September 1993, Zl.MA 4/5-PA-181690/2/0, wegen einer Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Der O.ö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung über diese Berufung örtlich nicht zuständig.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 VStG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. September 1993, Zl.MA 4/5-PA-181690/2/0, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt, weil er "als Zulassungsbesitzer dem am 15.9.92 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 9.9.92, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen überlassen gehabt" habe, "welches am 7.5.1992 um 14.47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 2, Taborstraße 21 A, abgestellt" gewesen sei, "nicht entsprochen" habe, "da die erteilte Auskunft unrichtig" gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 1a iVm § 4 Abs.2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr.47/1974, in der geltenden Fassung, begangen, weshalb er gemäß § 4 Abs.2 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

1.3. Mit Schreiben vom 11. April 1994, Zl.MA 4/5-PA-181690/2/0, hat der Magistrat der Stadt Wien diese Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat erachtet sich jedoch aus folgenden Gründen nicht für zuständig, über die vorgelegte Berufung eine Sachentscheidung zu treffen:

Wenn der oberösterreichische Verwaltungssenat in der Vollziehung von Landesrecht tätig ist, so kann sich diese nur auf oberösterreichisches - und nicht auch auf wiener-Landesrecht erstrecken, er also folglich bezüglich letzterem nicht örtlich zuständig sein.

Hellbling führt zu dieser Thematik aus: "Durch ein Landesgesetz eines österreichischen Bundeslandes können zwar im Rahmen der verfassungsmäßigen Landesgesetzgebung Tatbestände von Verwaltungsübertretungen in einwandfreier Weise geschaffen werden, jedoch wird zur Bestrafung einer solchen Übertretung, wenn sie in einem anderen Bundeslande als demjenigen begangen wurde, für das dieses Landesgesetz erlassen worden ist, nicht die Behörde des Tatortes zuständig sein können, weil sie sonst als verpflichtet angesehen werden müßte, ein für ein anderes Bundesland erlassenes Gesetz anzuwenden, und weil im übrigen ein Bundesland nicht berechtigt ist, durch seine Landesgesetzgebung ein anderes Bundesland zu Amtshandlungen zu ermächtigen bzw zu verpflichten. Soll also durch ein Landesgesetz erreicht werden, daß Verstöße gegen seine Bestimmungen ohne Rücksicht darauf bestraft werden, ob ihr Tatbestand in dem betreffenden Bundeslande gesetzt worden ist oder nicht, so muß das Landesgesetz, wenn seine Absicht nicht ins Leere gehen soll, in seinen Bestimmungen eine entsprechende Zuständigkeitsvorsorge aufnehmen. Sie könnte lauten, daß dann, wenn sich innerhalb des Bundeslandes kein Tatort feststellen läßt, der Wohnort des Täters für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebend sein soll, sofern er sich in dem betreffenden Bundesland befindet, wenn das aber nicht zutrifft, eine bestimmte Behörde, etwa die Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der Landeshauptstadt, für zuständig erklärt wird" (zitiert aus Pichler-Drexler, "Das interlokale Verwaltungsstrafrecht", ÖJZ, Heft Nr.21/1958, S 567).

Es kann somit in verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung des § 51 Abs.1 VStG (Art.2, 10 und 15 B-VG) die Tatort-Judikatur des VwGH zu § 103 Abs.2 KFG (in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache) im gegenständlichen Zusammenhang (Übertretung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes, in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache) nicht herangezogen werden und der O.ö.

Verwaltungssenat aus kompetenzrechtlichen Erwägungen zur Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache nicht zuständig sein.

3. Aus diesen Gründen war die örtliche Unzuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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