Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101917/4/Weg/Km

Linz, 17.06.1994

VwSen-101917/4/Weg/Km Linz, am 17. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des K K vom 8. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Februar 1994, VerkR96/21574/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die im Straferkenntnis ausgesprochene Strafe bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.560 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel ziterten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) § 36 lit.a, 2) § 64 Abs.1, jeweils KFG 1967 und 3) § 9 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 5.000 S, 2) 7.000 S 3) 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 168 Stunden, 2) 250 Stunden und 3) 36 Stunden verhängt, weil dieser am 7. Dezember 1993 um 23.00 Uhr 1. einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW VW Golf GTI, rot lackiert, auf dem mißbräuchlich die Kennzeichen-Tafeln montiert waren, in Attnang-Puchheim von der B1 über die Kochstraße auf das Parkdeck der ÖBB gelenkt hat, obwohl er 2. bei der gegenständlichen Fahrt nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war. 3. ist er im Kreuzungsbereich B1-Kochstraße über die dort angebrachte Sperrfläche gefahren. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.280 S in Vorschreibung gebracht.

2) Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er gebe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu. Er ersucht um Reduzierung der Strafhöhe und begründet dies mit der Sorgepflicht für zwei Kinder im Alter von sechs und vier Jahren sowie damit, daß er zur Zeit arbeitslos ist und Schulden von 200.000 S habe. Unterlagen, aus denen etwa seine Arbeitslosigkeit ersichtlich ist, hat er nicht beigelegt.

3.) Mit Schreiben vom 25. April 1994, welches am 27. April 1994 hinterlegt und somit zugestellt wurde, erging an den Berufungswerber die Einladung, Unterlagen vorzulegen, aus welchen der Umstand der Arbeitslosigkeit und die Höhe der Arbeitslosenunterstüzung ersichtlich sind. Die dabei gestellte Frist für das Einlangen dieser Unterlagen (20. Mai 1994) verstrich jedoch ungenutzt, sodaß im Sinne des § 51e Abs.2 VStG ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist.

4.) Die Aktenlage stellt sich in bezug auf die Überprüfung der Strafhöhe und somit auf die rechtmäßige Anwendung des § 19 VStG durch die Erstbehörde wie folgt dar: Der Berufungswerber ist geständig, wobei dahingestellt bleiben möge, ob dieses Geständnis auch reumütig ist. Es wird die Sorgepflicht für zwei Kinder im Alter von sechs und vier Jahren angenommen, auch wenn diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt wurden. Hinsichtlich des Einkommens wird der Schätzung der belangten Behörde (10.000 S per Monat) beigetreten, zumal es der Berufungswerber verabsäumt hat, diesbezüglich konkrete Aussagen zu treffen und diese zu belegen. Auch das Vorliegen von Schulden im Ausmaß von ca.

200.000 S wird als gegeben angenommen.

Der Berufungswerber ist unzählige male verwaltungsstafrechtlich vorgemerkt. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 scheinen 8 Vormerkungen auf, hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG 1967 drei Vormerkungen. Dabei wurden hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 zuletzt zwei Strafen in der Höhe von 5.000 S und hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG 1967 Geldstrafen von 3.000 S und 4.000 S verhängt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen nach § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S, jener bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a bis zu 10.000 S.

Als Milderungsgrund wird das Geständnis gewertet, wobei angemerkt wird, daß dieser Milderungsgrund nicht besonders ins Gewicht fällt. Dem steht als besonders erschwerend gegenüber die hohe Anzahl einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen. Die dabei verhängten Geldstrafen haben den Berufungswerber nicht veranlassen können, sich gesetzestreu zu verhalten, sodaß aus spezialpräventiven Gründen aber auch wegen der Schwere der Verwaltungsübertretungen und der mit der gegenständlichen Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, die verhängten Geldstrafen eher als zu gering angesehen werden. Auch die vorsätzliche Begehungsweise und somit das hohe Ausmaß des Verschuldens war entsprechend zu werten. An der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Strafhöhe ändert auch der Umstand der Sorgepflicht sowie der Umstand der behaupteten Schulden nichts. Insgesamt gesehen kann also im angefochtenen Straferkenntnis, insbesondere hinsichtlich der verhängten Strafen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

6. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist durch § 64 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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