Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101919/9/Sch/Rd

Linz, 30.09.1994

VwSen-101919/9/Sch/Rd Linz, am 30. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R, vom 20. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. März 1994, CSt-5214/93-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. September 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 30. März 1994, CSt-5214/93-Hu, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 18. Februar 1993 um 7.50 Uhr in Linz, Bahnhofplatz vor der Nr. 11, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten - ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten habe, obwohl hinter der Windschutzscheibe kein Ausweis gemäß § 29b Abs.3 StVO 1960 angebracht gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Ergänzend dazu ist noch nachstehendes auszuführen:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hegt keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des zeugenschaftlich einvernommenen RI S und an der Schlüssigkeit dieser Angaben. Im übrigen wurde vom Berufungswerber nicht bestritten zum relevanten Zeitpunkt sein Fahrzeug im gegenständlichen Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt zu haben, ohne im Besitze eines entsprechenden Ausweises zu sein bzw. einen solchen hinter die Windschutzscheibe gelegt zu haben.

Aufgrund der Angaben des Zeugen steht für die Berufungsbehörde weiters fest, daß der Halte- und Parkverbotsbereich mit der Ausnahme für dauernd stark gehbehinderte Personen zum Tatzeitpunkt zweifelsfrei erkennbar gewesen und sohin die zugrundeliegende Verordnung - sie befindet sich im erstbehördlichen Verfahrensakt - gehörig kundgemacht worden ist. Weiters steht nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung fest, daß zum Tatzeitpunkt fixe Verkehrszeichenträger aufgestellt waren und nicht, wie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, mobile. Dieser Umstand läßt daher auch Mutmaßungen in den Hintergrund treten, ob die Verkehrsbeschränkung damals durch unrichtig aufgestellte mobile Verkehrszeichenträger eine Veränderung hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereiches erfahren hat, die von der Verordnung nicht umfaßt gewesen wäre. Für die Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist auch der Umstand ohne Bedeutung, daß sich die Örtlichkeit unmittelbar vor dem Postamt 4020 Linz zum Verhandlungszeitpunkt anders dargestellt hat als zum Tatzeitpunkt und überdies zumindest ein Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt war.

Es ist sohin dem Berufungswerber nicht gelungen darzutun, daß zum relevanten Zeitpunkt ein Kundmachungsmangel im Hinblick auf den verordneten Halte- und Parkverbotsbereich vorgelegen war, insbesonders beschränkt sich das entsprechende Berufungsvorbringen lediglich auf die Behauptung, daß ein solcher, etwa im Zusammenhang mit dem Abstand der Verkehrszeichen vom Fahrbahnrand, gegeben gewesen sei, ohne dies auch nur ansatzweise untermauern zu können.

Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich war der relevante Sachverhalt durch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hinreichend geklärt, sodaß die vom Berufungswerber gestellten weitergehenden Beweisanträge als unbegründet abzuweisen waren. Dies gilt besonders im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beischaffung der straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960 zur Durchführung der damals stattgefundenen Umbauarbeiten im Bereich des Postamtes 4020 Linz. Ob eine solche Bewilligung vorlag und welchen Inhalt diese allenfalls hatte, vermag an dem Umstand nichts zu ändern, daß der Berufungswerber zur Einhaltung der - für ihn erkennbaren Verkehrsbeschränkung verpflichtet war.

Zur Frage des entschuldigenden Notstandes im Sinne des § 6 VStG ist folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, eine unmittelbar drohende Gefahr und einen Notstand im Sinne dieser Bestimmung nicht zu begründen (VwGH 23.9.1985, 85/18/301 uva).

Im vorliegenden Fall hatte der Berufungswerber als Mietwagenlenker Bedenken, daß er von seinem Fahrgast den Fuhrlohn für die Fahrt erhalten würde. Es hätte aber selbst der hypothetische Fall, daß dieser Fuhrlohn tatsächlich nicht einbringlich gewesen wäre, also der Fahrgast ohne zu bezahlen das Fahrzeug verlassen hätte und verschwunden wäre, eine Gefährdung der Lebensmöglichkeit des Berufungswerbers als Taxi- und Mietwagenunternehmer nicht begründen können.

Abgesehen davon ist nach der Aussage des Berufungswerbers der Fahrgast bereitgewesen, den Fuhrlohn in einer ausländischen Währung zu begleichen. Wenngleich wohl keine Verpflichtung des Berufungswerbers anzunehmen ist, daß er den Fuhrlohn in ausländischer Währung entgegennehmen müßte, so deutet doch dieser Umstand darauf hin, daß der Fahrgast zahlungswillig war. Die Befürchtung des Berufungswerbers, daß der Fahrgast vorgehabt hätte, ihn um den Fuhrlohn zu bringen, fußt offensichtlich einzig auf dem Umstand, daß es sich hiebei um einen Ausländer gehandelt hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht keine Veranlassung, auf solche Mutmaßungen näher einzugehen.

Das Abstellen des Fahrzeuges im gegenständlichen Verbotsbereich findet daher im Berufungsvorbringen, der Rechtsmittelwerber habe den Fahrgast zum Geldwechseln begleiten "müssen", keine Entschuldigung.

Zur vom Berufungswerber zitierten RV 59 zu § 24 StVO 1960 ist zu bemerken, daß sich diese auf Abs.3a bezieht und somit keinen Bezug zum vorliegenden Halte- und Parkverbot hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Nichteinhaltung von Halte- und Parkverboten mit der Ausnahme für dauernd stark gehbehinderte Personen stellt eine gravierende Übertretung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar, zumal diese Verkehrsflächen Personen vorbehalten bleiben sollen, die aufgrund ihrer Gehbehinderung nur eine eingeschränkte Mobilität haben. Dem Verstellen einer solchen Fläche haftet daher in der Regel ein größerer Unrechtsgehalt an als dem Mißachten eines sonstigen beschilderten Halte- und Parkverbotes. Die Berufungsbehörde erachtet die verhängte Geldstrafe daher nicht für überhöht.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam jedoch auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundezulegen waren. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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