Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101230/2/Br/La

Linz, 16.04.1993

VwSen - 101230/2/Br/La Linz, am 16. April 1993

DVR. 0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Antrag des Herrn L H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G vom 25. März 1993, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

Art. II Abs.2 der VStG-Novelle 1990, BGBl.Nr. 358/1990; § 66 Abs. 4 Allgemeinenes Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert BGBl. Nr. 866/1992 § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert BGBl. Nr. 867/1992.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 12. März 1993, Zl. VerkR96/1884/1990/Ja, wider den Antragsteller wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO-1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters am 16. März 1993 zugestellt.

1.1. Mit Schriftsatz vom 25. März 1993 richtet der Rechtsvertreter des Antragstellers, gestützt auf § 51a VStG "für das noch einzuleitende Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat" den Antrag auf Beigabe eines Verteidigers an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Darin ersucht er konkret um die Beigabe "eines" Verteidigers, in der Person seines, diesen Antrag stellenden, Rechtsfreundes, weil dieser ihn bereits in "der gegenständlichen Strafsache" vertreten habe.

2. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl. VerkR96/1884/1990.

4. Folgender entscheidungsrelevanter Sacherverhalt ist erwiesen:

4.1. Bereits mit der Strafverfügung vom 13.8.1990 wurde gegen den Antragsteller wegen der ihm auch im Straferkenntnis vom 12. März 1993 zur Last gelegten Verhaltensweise (Fahrerflucht) eine Verfolgungshandlung gesetzt. Offenbar ist es auf Grund des anhängigen Gerichtsverfahrens erst jetzt zu einer Sachentscheidung durch die Erstbehörde gekommen.

4.1.1. Es ist nicht nachvollziehbar, daß der bereits zum Zeitpunkt dieser Antragstellung rechtsberatene und ohnedies bereits anwaltlich vertretene Antragsteller vorerst nicht die Sachentscheidung der Erstbehörde bekämpft, sondern sich an den unabhängigen Verwaltungs- senat um Verfahrenshilfe wendet, wenngleich ihm die Rechtslage sehr wohl geläufig sein müßte.

5. Rechtlich ist zu diesem Antrag wie folgt zu erwägen:

5.1. Die Gewährung einer Verfahrenshilfe im Sinne des § 51a VStG ist für das (Berufungs-)verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen. Da jedoch gegenständliches Verfahren noch nach der "alten Rechtslage", also der Rechtslage vor der VStG-Novelle 1990, BGBl.Nr. 358/1990 durchzuführen ist, kommt für das vom Antragsteller offenkundig beabsichtigte Berufungsverfahren die Zuerkennung einer Verfahrenshilfe rechtlich nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Der Antragsteller wird an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, daß der Verfahrensakt wegen der im Schriftsatz angekündigten Absicht eine Berufung einbringen zu wollen, angesichts der drängenden Entscheidungs- frist, sogleich an die für die Berufungsentscheidung zuständige Behörde, an das Amt der O.ö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, Fabrikstraße 32, 4020 Linz, weitergeleitet wurde. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht am Verfahren möge der Antragsteller daher aus Gründen einer Verfahrensbeschleunigung (eine) die angekündigte (allfällige) Berufung direkt bei der letztgenannten Behörde einbringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat

Dr. B l e i e r

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