Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101445/14/Weg/Km

Linz, 20.04.1994

VwSen-101445/14/Weg/Km Linz, am 20. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

G, vom 29. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Juli 1993, VerkR-96/8560/1993-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 u. Z3, § 51 Abs.1 und § 51i VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs.1 und § 99 Abs.4 lit.f StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 8. Juni 1993 im Ortsgebiet von T, neben der B133, am Objekt ohne Bewilligung der Behörde Dachdeckungsarbeiten durchgeführt hat, durch die der Straßenverkehr beeinträchtigt wurde, außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß durch die gegenständlichen Dachsanierungsarbeiten keinerlei Gefährdung und Behinderung des Straßenverkehrs möglich gewesen sei und deswegen keine Bewilligungspflicht für diese Arbeiten im Sinne des § 90 Abs.1 StVO gegeben gewesen seien.

Als Beweis hiefür führt der Berufungswerber vier Zeugen an, die bestätigen hätten können, daß durch die aufgebrachte 1 m hohe Blende keinerlei Gegenstände auf die daneben führende Straße fallen konnten. Die Beschickungsarbeiten seien hofseitig durchgeführt worden, es seien keine Baumaterialien neben der Straße gelagert worden und hätten die Arbeiter das Dach von der Innenseite des Vierkanters bestiegen. Es sei nach der Bestimmung des § 90 Abs.1 StVO 1960 die tatsächliche Beeinträchtigung des Straßenverkehrs für eine Bewilligungspflicht ein zu erfüllendes Tatbestandsmerkmal.

Da eine Beeinträchtigung nicht stattgefunden habe, fehle es an diesem Tatbestandsmerkmal und somit auch an der Bewilligungspflicht. Durch die bloße Wiedergabe der verba legalia im Spruch mangle es auch an der nötigen Konkretisierung des Schuldvorwurfes. Im übrigen sei die Verhängung der Höchststrafe rechtswidrig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch Vernehmung des Beschuldigten anläßlich der mündlichen Verhandlungen am 6. Oktober 1993 und am 15. April 1994, durch Vernehmung des Zeugen Amtsrat Helmut R anläßlich der Verhandlung am 6. Oktober 1993 und durch Vernehmung des Zeugen E anläßlich der Verhandlung am 15. April 1994. Zur Verhandlung am 15. April 1994 hat die belangte Behörde keinen Vertreter entsendet.

4. Aufgrund der angeführten Beweismittel gilt als erwiesen, daß zwar Dacharbeiten am Objekt T, welches direkt neben der B133 liegt, vom Berufungswerber, der Dachdeckermeister ist, durchgeführt wurden, ohne daß hiefür eine Bewilligung nach § 90 Abs.1 StVO 1960 eingeholt worden wäre, daß aber zum Zeitpunkt der Feststellung der Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Zeugen Amtsrat H der von diesem besichtigte und durch die Arbeiten am Dach für den Straßenverkehr gefährdende Bereich nicht dem Berufungswerber zuzuschreiben ist, sondern dem Spenglereiunternehmen B. Insbesondere durch die Zeugenaussage des Ewald L, einem Bediensteten der Firma B ergab sich, daß die Schutzblenden, welche zum Zeitpunkt des Eintreffens des Amtsrates R teilweise umgelegt waren, von Bediensteten der Firma B umgelegt wurden. Der Zeuge Ewald L schloß es dezidiert aus, daß die vom Berufungswerber bzw dessen Arbeitern am 7.6.1993 angebrachte Schutzblende von Bediensteten der Firma U umgelegt worden sei. Dies hätten, weil sonst die Spenglerarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden hätten können, eben die Bediensteten der Firma B gemacht. Nachdem Herr Amtsrat R mit einem ihm nicht bekannten Arbeiter auf dem Dach sprach, und zwar mit einem Arbeiter, in dessen Arbeitsbereich die Schutzblende umgelegt war, konnte er naturgemäß nicht wissen, daß in diesem Bereich keine Dachdeckerarbeiten der Firma U, sondern eben Arbeiten der Firma B durchgeführt wurden. Daß schließlich Herr Amtsrat R mit dem Dachdeckermeister U in Kontakt getreten ist und dieser die Bewilligungspflicht für die Dachdeckerarbeiten im allgemeinen bestritt, ist kein ausreichender Beweis dafür, daß in jenem Bereich, wo die Schutzblende umgelegt war, die Arbeiten von der Dachdeckerfirma durchgeführt worden sind.

Nach der grammatikalischen Auslegung sowohl des § 99 Abs.4 lit.f als auch des § 90 Abs.1 StVO 1960 bedarf es zur Bewilligungspflicht, aber auch zur Strafbarkeit von Arbeiten auf und neben der Straße einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs. Durch die aufgebrachte Schutzblende ist jedoch nach glaubwürdiger Aussage des Beschuldigten selbst, wie auch nach Aussage des Zeugen Ewald L bei den Dachdeckerarbeiten (Abdecken und Eindecken) eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs völlig ausgeschlossen.

Es kann nämlich durch diese etwa 1 m hohe und über das gesamte Objekt angebrachte Schutzblende, welche unverrückbar verankert war, kein Gegenstand auf die darunterliegende bzw vorbeiführende Straße fallen. Die Beschickung der Dachdecker mit Material erfolgte durch einen auf der Innenseite des Vierkanters aufgestellten und vom Dach aus bedienbaren Kran, von welchem ebenfalls keine Gegenstände auf die Straße fallen können. Insgesamt ergibt sich sohin, daß durch die Schutzblendensicherung des gesamten Arbeitsbereiches bei den Dachdeckerarbeiten keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs stattgefunden hat.

Es wurde bei der mündlichen Verhandlung auch geprüft, ob das Aufbringen der Schutzblende selbst eine derartige Beeinträchtigung herbeiführen könnte, was nach Ansicht der erkennenden Behörde, trotz gegenteiliger Beteuerungen des Berufungswerbers jedenfalls denkmöglich erscheint. Dieses Schutzgitter wurde jedoch am 7. Juni 1993 aufgebracht und nicht am 8. Juni 1993, der von der Behörde angenommenen Tatzeit. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 1993 wurde vom Vertreter der belangten Behörde jedenfalls auch angedeutet, daß das Anbringen der Schutzblenden schon für sich allein den Tatbestand des § 99 Abs.4 lit.f StVO 1960 erfülle. Auf den 7. Juni 1993 bezogen kann dieser Argumentation durchaus beigetreten werden; dies hat jedoch aus Gründen des § 44a Z1 VStG (Tatzeit) keine strafrechtliche Relevanz. Für das Abmontieren der Schutzgitter lag bereits eine am 9. Juni 1993 erteilte Bewilligung vor. Ob nun die Straßensicherungsmaßnahmen, die vom Berufungswerber selbst gesetzt wurden und deren Umfang nicht genau eruierbar war, in den Begriff Dacheindeckungsarbeiten subsumierbar und deshalb strafbar sind, muß verneint werden.

Es ergibt sich sohin abschließend, daß der Berufungswerber bzw seiner Verantwortung unterstehende Dienstnehmer am 8. Juni 1993 keine Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt haben, die den Straßenverkehr gefährden. Dies hat vielmehr das Spenglereiunternehmen B zu verantworten. Die Sicherungsmaßnahmen am 7. Juni 1993 sind vom Tatvorwurf nicht erfaßt und können im gegenständlichen Stadium des Verfahrens nicht mehr verfolgt werden.

Da von aus den oben angeführten Gründen mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen war, ist es obsolet, in die sonstigen Berufungsausführungen vertiefend einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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