Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101923/2/Bi/Fb

Linz, 18.07.1994

VwSen-101923/2/Bi/Fb Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des M, vom 7. April 1994 gegen die Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. März 1994, VerkR96/5981/1993-Or/Mu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in den Punkten 1) und 3) vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß das Fahrzeug um 22.45 Uhr des 17. Oktober 1993 gelenkt wurde.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz im Punkt 1) den Betrag von 200 S und im Punkt 3) den Betrag von 600 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Verfahrenskostenbeitrag im Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.3a iVm 7 Abs.1 StVO 1960 und §§ 64 Abs.1 und 5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.3a iVm 7 Abs.1 StVO 1960 und 3) §§ 64 Abs.1 und 5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 3) 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 und 3) 72 Stunden verhängt, weil er am 17. Oktober 1993 gegen 23.45 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Vorchdorf in Richtung Wien gelenkt habe, wobei er 1) bei Strkm 209,0 im Gemeindegebiet Vorchdorf nicht so weit rechts gefahren sei, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen sei, sondern er teilweise in Schlangenlinien gefahren sei und mehrmals die Fahrbahnmitte benützt habe, und 3) nicht im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, hinsichtlich der seitens der Erstinstanz die Berufungsvorentscheidung vom 13. April 1994, Zahl wie oben, erging. Der Rechtsmittelwerber hat am 18. April 1994 die Vorlage der Berufung gegen das Straferkenntnis an den unabhängigen Verwaltungssenat beantragt, sodaß die Berufungsvorentscheidung außer Kraft trat. Die Berufung wurde seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet bzw die Höhe der Strafe bekämpft, eine mündliche Berufungsverhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, ihm sei seitens der Erstinstanz ein unrichtiger Tatzeitpunkt vorgeworfen worden, nämlich 23.45 Uhr des 17. Oktober 1993, obwohl die Amtshandlung um ca 22.45 Uhr begonnen wurde.

Dem Vorwurf, er habe ein Fahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt, sei entgegenzuhalten, daß er Inhaber einer gültigen Lenkerberechtigung der Republik Südafrika sei. Er habe am 22. September 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung durch Umschreibung seines ausländischen Führerscheines gestellt, jedoch sei über diesen Antrag bislang nicht entschieden worden. Wenn er nunmehr rechtzeitig und auch gesetzmäßig einen Antrag auf Umschreibung seiner ausländischen Lenkerberechtigung und Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung stelle, die Behörde aber ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkomme und ihm keine österreichische Lenkerberechtigung ausstelle, obwohl er einen gesetzlichen Anspruch hierauf habe, könne dies keinesfalls gesetzmäßige Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides sein.

Im übrigen bekämpft der Rechtsmittelwerber auch die Strafhöhe in beiden Punkten, weil er derzeit ohne Beschäftigung sei und daher ein geringes Einkommen habe, sich sonst bisher gesetzestreu verhalten habe und die verhängten Geldstrafen nicht dem Unrechtsgehalt entsprächen. Beantragt wurde, die Geldstrafe in Punkt 1) auf 500 S und in Punkt 3) auf 1.000 S herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 17. Oktober 1993 gegen 22.45 Uhr den PKW auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Wien im Gemeindegebiet von Vorchdorf. Dabei fiel er offensichtlich aufgrund seiner Fahrweise anderen Verkehrsteilnehmern auf, die die beiden Meldungsleger, die sich auf dem letzten Autobahnparkplatz vor der Ausfahrt Vorchdorf befanden, verständigten. BI Z und RI W fuhren daraufhin dem beschriebenen PKW nach und stellten fest, daß der Lenker eine schlangenlinienförmige Fahrweise einhielt und mit dem Fahrzeug mehrmals mehr als einen Meter in den linken Fahrstreifen hineingeriet. Das Fahrzeug wurde mit Blaulicht überholt und der Lenker zum Parkplatz der Autobahnmeisterei Vorchdorf gelotst, wo die weitere Amtshandlung stattfand. Dabei wies der Rechtsmittelwerber einen Führerschein der Republik Südafrika vor.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, daß dem Rechtsmittelwerber seitens der Erstinstanz vom 16. Dezember 1991 bis 16. Juni 1992 die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.

Dezember 1991, VerkR-1203/92-1991, wurde dem Rechtsmittelwerber wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das Recht aberkannt, von dem ihm von der Republik Südafrika am 20. Juli 1987 ausgestellten Führerschein, Zl. I.D.No. 640923 5676 18 3, für die Gruppen 02 und 08 in Österreich Gebrauch zu machen. Nach Ende der Entzugszeit wurde ihm der südafrikanische Führerschein wieder ausgehändigt.

Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner Einvernahme am 13.

Jänner 1994 vor der Erstbehörde erklärt, er sei von Juni bis September 1992 in Südafrika gewesen und seit September 1992 wieder in Österreich. Aus der im Führerscheinakt befindlichen Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Engerwitzdorf geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber bis 25. Juni 1992 in E, gemeldet war und ab 8. September 1992 in E 4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Bereits aus der Anzeige geht hervor, daß sich die in Rede stehende Fahrt um ca 22.45 Uhr des 17. Oktober 1993 ereignet hat. Seitens der Erstinstanz wurde dem Rechtsmittelwerber eine Fahrt um 23.45 Uhr zur Last gelegt (Ladungsbescheid vom 18. November 1993, Ladungsbescheid vom 29. Dezember 1993 mit Bezugnahme darauf, bei der Einvernahme am 13. Jänner 1994 usw).

Im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme haben RI W am 10. Februar 1994 und BI Z am 15.

Februar 1994 auf die Anzeige Bezug genommen bzw den Vorfall nochmals geschildert. Daraus ergibt sich, daß sich die gegenständliche Fahrt um ca 22.45 Uhr ereignet hat.

Zeugeneinvernahmen sind als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 anzusehen, wobei die Einvernahmen der beiden Gendarmeriebeamten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgten. Aus diesem Grund war es zulässig und geboten, den Spruch hinsichtlich der Tatzeit entsprechend zu ändern. Dies war außerdem erforderlich, weil die Berufungsvorentscheidung, in der diese Berichtigung seitens der Erstinstanz vorgenommen wurde, mit dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat außer Kraft trat (§ 51b VStG).

Hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses ist weiters auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber nie bestritten hat, die ihm vorgeworfene Fahrlinie eingehalten zu haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (ca 10.000 S monatlich Arbeitslosenunterstützung, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) eine Herabsetzung nicht rechtfertigen. Er schwerend war vor allem zu berücksichtigen, daß das strafbare Verhalten auf der Autobahn gesetzt wurde, wo eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geradezu zu erwarten ist. Das ergibt sich auch aus der Schilderung des Zeugen BI Zehetner, wonach die beiden Beamten von einem Ehepaar auf einem Parkplatz aufgesucht worden seien, die ihnen erklärten, daß der soeben vorbeifahrende PKW auf der Autobahn von einer Seite zur anderen fahre und der Lenker offensichtlich betrunken sei. Wenn auf einer Straße, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt ist, ein Verkehrsteilnehmer mit seinem PKW mehrmals mehr als einen Meter in den anderen Fahrstreifen hineingerät, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates keinerlei Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Erstinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der Straffestsetzung überschritten haben könnte. Erschwerend war außerdem eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1992.

Die verhängte Strafe liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor) und ist im Hinblick auf general- bzw vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber laut eigenen Angaben in Verbindung mit der Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde E seit 8. September 1992 wieder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. Aus diesem Grund hätte er mit der südafrikanischen Lenkerberechtigung gemäß den Bestimmungen des § 64 Abs.5 KFG 1967, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet nur zulässig ist, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist, längstens bis 8.

September 1993 Fahrzeuge für die eine Lenkerberechtigung der Gruppe B erforderlich ist, lenken dürfen.

Aus welchem Grund die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem am 22. September 1993 gestellten Antrag auf Umschreibung der südafrikanischen Lenkerberechtigung in eine österreichische Lenkerberechtigung bis zum Vorfallstag nicht Folge gegeben hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht. Aus den Bestimmungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 geht jedoch hervor, daß eine Lenkerberechtigung nicht dadurch erworben werden kann, daß die Behörde untätig bleibt und einem Antrag auf Erteilung nicht widerspricht, sondern daß eine Lenkerberechtigung (nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen) erteilt werden muß, um rechtlich existent zu sein.

Am 17. Oktober 1993 war der Rechtsmittelwerber zweifellos nicht im Besitz einer gültigen österreichischen Lenkerberechtigung, weil bis zu diesem Zeitpunkt eine Umschreibung iSd § 64 Abs.6 KFG 1967 noch nicht erfolgt ist.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei auf die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers Bedacht genommen wurde (siehe oben). Mildernd oder erschwerend war nichts zu berücksichtigen.

Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor).

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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