Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105237/7/BR

Linz, 04.03.1998

VwSen-105237/7/BR Linz, am 4. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Dezember 1997, Zl.: VerkR96-9235-1996-K, wegen Übertretung des KFG - 1967, nach der am 4. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: Sie haben als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen in Beantwortung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 1996, keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 28. April 1996 um 02.30 Uhr, in L nächst dem Haus Nr. 205, in Richtung stadteinwärts gelenkt hat, indem der von Ihnen namhaft gemachte Lenker, Herr G, sich an der in der Lenkerauskunft genannten Adresse, in R, nicht aufhielt und diese Auskunft daher unrichtig war." Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 280 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.400 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem o.a. Kennzeichen unterlassen habe eine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen. Die Erstbehörde nahm im Spruch des Straferkenntnisses auch noch die alternative Verpflichtung auf "auch keine Person benannt zu haben, welche diese Auskunft erteilen habe können". 2. Die Erstbehörde hielt die Übertretung als erwiesen, weil an die als Lenker benannte Person an der vom Berufungswerber bekanntgegebenen Adresse postamtlich nicht zugestellt werden konnte bzw. diese dort nicht gemeldet gewesen sei.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führt er sinngemäß aus, daß er mit dem angeblichen Lenker nochmals Kontakt aufgenommen gehabt habe und dieser ihm gegenüber angegeben habe, von der Erstbehörde nie eine Mitteilung erhalten zu haben. In der Berufung führt der Berufungswerber auch eine neue Adresse an und bringt vor, daß der von ihm namhaft gemachte Lenker dorthin im April oder Mai 1997 verzogen sei. Er ersuchte die Behörde, falls sie es für notwendig erachte, um Kontaktaufnahme unter einer in der Berufung angeführten Fernsprechnummer und betont, daß zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die von ihm angegebene Adresse richtig gewesen wäre. Abschließend beantragt der Berufungswerber auch noch eine öffentliche mündliche Verhandlung, falls das Verfahren in zweiter Instanz abgewickelt werden sollte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner durch Feststellung der Behebung der Ladung zur Berufungsverhandlung beim Postamt durch den Berufungswerber und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher der Berufungswerber, obwohl diese von ihm ausdrücklich beantragt wurde, unentschuldigt nicht erschienen ist.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung erwies sich einerseits wegen des ausdrücklichen Antrages und auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zwecks unmittelbarer Erörterung und der Substanzierung dessen Wahrheitsgehaltes erforderlich.

5. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat über Aufforderung der Erstbehörde vom 8. Oktober 1996, welches auch den Hinweis auf die Straffolgen im Falle der unrichtigen Auskunft oder Verweigerung derselben zum Inhalt hatte, gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, daß er binnen zwei Wochen bekanntzugeben habe, wer sein Kraftfahrzeug am 28.4.1996 um 02.30 Uhr in L stadteinwärts gelenkt habe, oder jene Person namhaft machen möge, welche anstatt seiner diese Auskunft erteilen könne. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 machte der Berufungswerber "Herrn G, wh. in R", als Lenker namhaft. Die von der Behörde an diese Adresse gerichteten Anfragen, wobei eine noch im Verfahren gegen den Berufungswerber wegen des StVO-Deliktes gestellt wurde, langten mit dem Hinweis "unbekannt" zurück. Der Berufungswerber gab in der Folge im erstbehördlichen Verfahren diesbezüglich an, daß er den Kontakt zu Herrn N aus privaten Gründen abgebrochen habe und keine neue Adresse bekanntgeben könne (Schreiben vom 9. Februar 1997). In der Berufung gibt er schließlich eine neue Adresse bekannt und brachte zum Ausdruck, daß er den angeblichen Lenker beauftragt habe mit der Erstbehörde Kontakt aufzunehmen. Dies habe dieser jedoch aus verständlichen Gründen offenbar aber nicht getan. 5.2. Der Berufungswerber wurde zur Berufungsverhandlung geladen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft machen möge in welchem Zusammenhang die von ihm als Lenker namhaft gemachte Person über sein Fahrzeug verfügte. Die Ladung wurde von ihm laut Mitteilung des Postamtes Enns am 16. Februar 1998 persönlich behoben. Zur Berufungsverhandlung erschien der Berufungswerber jedoch ohne Angabe von Gründen nicht. Dies ist insofern bemerkenswert, weil er diese Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt hatte. Seine Angaben in der Lenkerauskunft, welche der Intention des Gesetzes entsprechend ohne weitere Erhebungen die Behörde in Lage versetzen muß mit dem angeblichen Lenker in Kontakt treten zu können, entsprechen einerseits nicht dem gesetzlichen Erfordernis, noch kann dieser Angabe wegen des Fehlen jeglichen Hinweises im Hinblick auf den Aufenthalt des Herrn G in Österreich, an sich nur geringe Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Der Berufungswerber wäre wohl nicht überfordert gewesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung darzulegen in welchem Naheverhältnis der angebliche Lenker zu ihm stand, sodaß diesem das Vertrauen für die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zuteil werden konnte. Da er weder im erstbehördlichen noch im Berufungsverfahren einen Anhaltspunkt für die Anwesenheit des italienischen Staatsbürgers in Österreich darlegte, müssen seine Angaben in der Lenkerauskunft im Hinblick auf deren Wahrheitsgehalt zumindest als zweifelhaft bezeichnet werden. Offenkundig unrichtig ist der in der Berufung behauptete Verzug des angeblichen Lenkers im April oder Mai 1997, weil bereits die Sendungen vom September und Dezember 1996 (jeweilige Daten der Poststempel) an der angeführten Adresse nicht mehr zustellbar waren. Zumindest wäre es in der Hand des Berufungswerbers gelegen, im Rahmen der Berufungsverhandlung darzulegen, daß ihn allenfalls an der offenkundigen Fehlerhaftigkeit seiner in der Lenkerauskunft angeführten Adresse ein Verschulden nicht trifft. Der Berufungswerber hat es hier an jeglichem zumutbaren Minimum an Mitwirkungspflicht am eigenen Verfahren fehlen lassen.

6. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.1. Grundsätzlich ist festzuhalten, daß der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des Fahrzeuglenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. unter vielen VwGH vom 18. November 1992, 91/03/0294). Ebenso ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa VwGH 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105, und 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291).

6.2. Die Abänderung des Spruches diente der Präzisierung der Tatumschreibung gemäß § 44a Abs.1 VStG, nämlich auf das hier in Betracht kommende Tatbestandsmerkmal der (primären) Verpflichtung zur Bezeichnung des Lenkers. Die alternative Verpflichtung "jene Person bekanntzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann" trifft wohl dann nicht zu, wenn ohnedies nur der Zulassungsbesitzer - was wohl auch in den überwiegenden Fällen zutrifft - über sein Fahrzeug verfügt.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretungen als nicht bloß geringfügig zu erachten. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein(e) Fahrzeuglenker(in), welche(r) straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann (vgl. VfGH 29.9.1988, G72/88). Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von unter 5% keine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden. Die Tatschuldangemessenheit der hier verhängten Geldstrafe ist hier selbst unter Berücksichtigung des zuzuerkennenden Milderungsgrundes der Unbescholtenheit - welcher von der Erstbehörde nicht zuerkannt wurde - und wäre auch unter fiktiver Annahme eines bloß unterdurchschnittlichen Einkommens, gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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