Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101929/9/Weg/Ri

Linz, 06.12.1994

VwSen-101929/9/Weg/Ri Linz, am 6. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G vom 19. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. März 1994, VerkR96/15206/1993/Ga/Li, nach der am 5.

Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufung betreffend die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe für das Faktum 1 auf 2.500 S reduziert und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden gemindert wird.

Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird auf 320 S reduziert.

Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber betreffend die Fakten 2 und 3 zusätzlich den Betrag von 140 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967, 2.) § 102 Abs.10 KFG 1967 und 3.) § 75 Abs.4 KFG 1967, jeweils iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, Geldstrafen von 1.) 4.000 S, 2.) 200 S und 3.) 500 S, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 4. Tagen, 2.) 12 Stunden und 3.) 24 Stunden verhängt, weil dieser am 19. Mai 1993 um ca. 9.50 Uhr den Klein-LKW mit dem Kennzeichen vom öffentlichen Parkplatz auf die Weilharter Landesstraße in Richtung Tarsdorf bis vor das Anwesen Weilhartstraße Nr.11 gelenkt hat, obwohl er 1.) nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 1993, VerkR-0302-155/1992/Sch, auf die Dauer von fünf Monaten entzogen worden ist, 2.) als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt hat und 3.) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides, welcher ihm am 17. Mai 1993 zu eigenen Handen zugestellt worden war, den Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 470 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er hätte eine gültige Lenkerberechtigung besessen, er hätte ferner im gemieteten LKW einen Verbandskasten gehabt, habe ferner auf Grund des am 17. Mai 1993 zugestellten Entziehungsbescheides den Führerschein unverzüglich abgegeben und behalte sich weiters Beweise für falsche Angaben sowie die Nennung von Zeugen vor. Im übrigen sei die Bemessungsgrundlage zur Strafe überhaupt nicht gerechtfertigt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Zeugen und Meldungslegers Insp.

K vom Gendarmeriepostenkommando Ostermiething sowie durch Verlesung des Aktes anläßlich der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 1994, zu der weder der Beschuldigte noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist.

Der Beschuldigte wurde unter seiner von ihm angegebenen Adresse "H 7/2, 4020 Linz", zweimal zur mündlichen Verhandlung geladen. Die diesbezüglichen RSb- und RSa- zuzustellen versuchten Ladungen wurden jedoch vom Postboten mit dem Vermerk zurückgesendet, daß das Brieffach vom Empfänger nicht entleert wird. Nachdem iSd § 8 Zustellgesetz der Beschuldigte verhalten gewesen wäre, eine allfällige Änderung seines Wohnsitzes bekanntzugeben, hat der Berufungswerber durch dieses Verhalten (entweder Wohnsitzänderung ohne Meldung oder Nichtbehebung ohne Wohnsitzänderung) auf eigenes Risiko gehandelt, zumal eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Strafverfahren nicht zulässig ist (§ 25 Zustellgesetz).

Auf Grund der durchgeführten Verhandlung steht fest, daß dem Berufungswerber am 17. Mai 1993 von einem Gendarmeriebeamten ein Lenkerberechtigungsentziehungsbescheid ausgehändigt wurde, wonach ab diesem Tag das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B aberkannt wurde. Im diesbezüglichen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß einem allfälligen Rechtsmittel dagegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im übrigen wurde der Beschuldigte anläßlich der Übergabe des Lenkerberechtigungsentziehungsbescheides, aber auch am nächsten Tage, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er keine Kraftfahrzeuge, zu deren Lenken die Lenkerberechtigung der Gruppe B nötig ist, mehr lenken darf.

Trotzdem hat der Berufungswerber am 19. Mai 1993 um 9.50 Uhr den Klein-LKW gelenkt und anläßlich der daraufhin durchgeführten Kontrolle angegeben, er finde im Leihwagen das Verbandszeug nicht und desweiteren trotz Vorweisung des Führerscheines die Ausfolgung desselben verweigerte, obwohl das amtshandelnde Straßenaufsichtsorgan diesen Führerschein einziehen wollte.

Im Akt befindet sich ein Vorstrafenverzeichnis, in welchem jedoch keine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufscheint.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem Kraftfahrgesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nämlich das Lenken eines Klein-LKW ohne Lenkerberechtigung, das Nichtmitführen bzw. Nichtvorzeigen des Verbandszeuges, sowie die nicht unverzügliche Ablieferung des Führerscheines trotz Vollstreckbarkeit des Bescheides, läßt sich unschwer unter die Vorschriften des § 64 Abs.1 KFG, § 102 Abs.10 KFG und § 75 Abs.4 KFG subsumieren, weshalb die Berufung hinsichtlich der Schuldfrage abzuweisen und diesbezüglich das Straferkenntnis zu bestätigen war.

Zur unverzüglichen Ablieferungspflicht des Führerscheines wird noch bemerkt, daß der Begriff "unverzüglich" streng auszulegen ist und der Berufungswerber verhalten gewesen wäre, ab 17. Mai 1993 alle Maßnahmen zu setzen, um den Füherschein auftragsgemäß abzugeben. Die diesbezügliche Aufforderung am 17. Mai 1993 und am 18. Mai 1993 durch einen Gendarmeriebeamten hat der Berufungswerber nicht befolgt sodaß zumindest ab 19. Mai 1993 auch der Tatbestand des § 75 Abs.4 KFG 1967 als verwirklicht gilt.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat die sich nach der Aktenlage ergebende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht ausreichend berücksichtigt, sodaß hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 die Geldstrafe und in der Folge die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu mindern war. Auf die Fakten 2 und 3 bezogen tritt diese Minderungspflicht für die Berufungsbehörde deshalb nicht ein, weil hier ohnehin sehr geringe Strafen (200 S und 500 S) verhängt wurden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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