Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101930/9/Weg/Ri

Linz, 06.12.1994

VwSen-101930/9/Weg/Ri Linz, am 6. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G vom 19. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. März 1994, VerkR96/15094/1993/Ga/Li, nach der am 5.

Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 2.500 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 60 Stunden.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil dieser am 18. Mai 1993 um ca. 17.25 Uhr den Klein-LKW mit dem Kennzeichen auf der Ernstinger Bezirksstraße von Trimmelkam kommend in Richtung Diepoldsdorf bis vor das Anwesen D gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 1993, VerkR-0302-155/1992/Sch, auf die Dauer von fünf Monaten entzogen worden ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er hätte eine gültige Lenkerberechtigung besessen. Der Entziehungsbescheid sei ihm am 17. Mai 1993 zugestellt worden. Er habe den Führerschein unverzüglich abgegeben. Die Bemessungsgrundlage zur Strafe sei überhaupt nicht gerechtfertigt. Weitere Beweise für falsche Angaben behalte er sich ebenso vor, wie die Nennung von Zeugen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Zeugen und Meldungslegers Insp.

K vom Gendarmeriepostenkommando Ostermiething sowie durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt anläßlich der am 5. Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Berufungswerber trotz mehrmals versuchter Ladung nicht erschienen ist.

Die vom Berufungswerber in der Berufungsschrift angegebene Adresse war "H " unabhängige Verwaltungssenat hat am 25. Oktober 1994 (RSb) und in der Folge am 7. November 1994 (RSa) versucht, den Berufungswerber unter der Adresse "H" zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Postbote hat jedoch mit dem Hinweis "Brieffach wird nicht entleert" die Ladungen wieder zurückgesendet. Zu einer Hinterlegung der Schriftstücke kam es nicht. Offenbar verweigert der Beschuldigte entweder überhaupt die Entgegennahme von behördlichen Schriftstücken oder aber er hat seinen Wohnsitz neuerlich geändert. In beiden Fällen trifft das Risiko den Beschuldigten selbst.

Unabhängig davon hätte es in Anbetracht der ohnehin nur rechtlichen Einwände des Berufungswerbers keiner mündlichen Verhandlung bedurft. Der Hinweis nämlich, daß die am 17. Mai 1993 mit sofortiger Wirkung entzogene Lenkerberechtigung zu einer unverzüglichen Abgabe des Führerscheines geführt hätte, exkulpiert den Beschuldigten nicht, wenn er am 18. Mai 1993, also einen Tag nach Wirksamwerden des Entzugsbescheides, einen Klein-LKW, für den die Führerscheingruppe B notwendig ist, lenkt.

Daß der Berufungswerber am 18. Mai 1993 um ca. 17.25 Uhr den Klein-LKW S-501 BA gelenkt hat, ist durch die zeugenschaftliche Aussage des Insp. K erwiesen.

Ferner ist erwiesen, daß anläßlich der Übergabe des Lenkerberechtigungsentziehungsbescheides am 17. Mai 1993 (die Übergabe erfolgte durch Insp. Klingsberger) der Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht wurde, daß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitze einer Lenkerberechtigung sei und somit keine Kraftfahrzeuge mehr lenken dürfe.

Die Nichtausfolgung des Führerscheines durch den Berufungswerber anläßlich der Übernahme des Entziehungsbescheides bewirkt keinesfalls, daß der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt gewesen wäre.

Es steht sohin fest, daß der Berufungswerber am 18. Mai 1993 ein Kraftfahrzeug, das in die Lenkerberechtigungsgruppe B fällt, gelenkt hat, ohne im Besitze einer entsprechenden Lenkerberechtigung gewesen zu sein, zumal ihm diese mit Wirksamkeit 17. Mai 1993 mittels Mandatsbescheid entzogen worden ist.

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergab, daß laut Vorstrafenverzeichnis keine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe aufscheint. Die Berufungsbehörde geht bei ihrer Entscheidung von dieser Aktenlage aus.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem Kraftfahrgesetz, den auf Grund des Kraftfahrgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Durch die Entziehung der Lenkerberechtigung mit Wirksamkeit 17. Mai 1994 hatte der Berufungswerber zum Zeitpunkt 18. Mai 1994 keine gültige Lenkerberechtigung.

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist jedoch das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die Bestimmungen der §§ 134 Abs.1 und 64 Abs.1 KFG 1967 subsumieren, sodaß hinsichtlich der Schuldfrage die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit in keiner Form eingegangen. Dieser Milderungsgrund wird jedoch auf Grund der Aktenlage (vorgelegtes Vorstrafenverzeichnis) als gegeben angenommen, sodaß infolge der Anerkennung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit die Geldstrafe und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu reduzieren war.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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