Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101931/15/Ki/<< Rd>> Linz, am 7. September 1994 VwSen101931/15/Ki/<< Rd>>

Linz, 07.09.1994

VwSen 101931/15/Ki/<< Rd>> Linz, am 7. September 1994
VwSen-101931/15/Ki/<< Rd>> Linz, am 7. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 26. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. April 1994, VerkR96/9362/1993/Gi, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. September 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 600 S, ds 20 % der Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 11. April 1994, VerkR96/9362/1993/Gi, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 20. Oktober 1993 um 21.46 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A 8, Fahrtrichtung Wels, bei Kilometer 52,984 die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 75 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (300 S) verpflichtet.

1.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26. April 1994 Berufung und stellt die Anträge, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache nach Durchführung eines mängelfreien Beweisverfahrens selbst zu entscheiden bzw. in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Er unterstellt der belangten Behörde eine unrichtige Tatsachenfeststellung bzw. unrichtige Beweiswürdigung. Er bestreitet die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 75 km/h überschritten zu haben und führt dazu aus, daß bei einer Entfernung von 384,6 m sein ca. 2 m breites Fahrzeug in einem Winkel von nicht einmal 0,3 Grad erscheinen würde. Es sei daher physiologisch seitens des Bedieners des Meßgerätes unmöglich, dieses auch unter Zuhilfenahme eines Stativs derart ruhig zu halten, daß Schwankungen im Bereich von unter 0,3 Grad mit der für das Verwaltungsverfahren ausreichenden Sicherheit auszuschließen sind, zumal BI K die Messung durch die linke geöffnete Seitenscheibe vorgenommen hat. Dies bedeute, daß er am Fahrersitz gesessen und sich dabei nach hinten gebeugt haben muß, sodaß bei dieser unnatürlichen Haltung eine solche Schwankung von über 0,3 Grad umso wahrscheinlicher sei. Die Eichung für 400 m bestätige nur die Übereinstimmung der angezeigten Messung mit der Tatsächlichkeit, sage jedoch nichts über die Widmung bzw. die Verwendungsmöglichkeit des Radargerätes (wohl richtig gemeint: des Lasermeßgerätes) aus. Selbst die durch den Muskeltonus (insbesondere bei der unnatürlichen Haltung) verursachten Bewegungen des Meßgerätes würden deutlich über diesem Bereich liegen, sodaß eine Zuordnung der Anzeige auf dem Meßgerät zu seinem Fahrzeug nicht möglich sei.

Weiters wird bemängelt, daß die Angaben über die Art der Verwendung des Meßgerätes widersprüchlich wären. Es sei unerklärlich, wie der offensichtlich auf dem Fahrersitz des Dienstfahrzeuges sitzende BI K, durch die geöffnete linke Seitenscheibe nach hinten ein Fahrzeug anvisieren könne und gleichzeitig der auf dem Beifahrersitz sitzende GI Dötzlhofer überhaupt die Anzeige am Meßgerät wahrnehmen könne und noch dazu erkennen könne, daß sich kein zweites Fahrzeug im Meßbereich befinde.

Der Beschuldigte habe keineswegs die hohe vorgeworfene, sondern vielmehr eine ständige Geschwindigkeit zwischen 130 km/h und 140 km/h eingehalten. Im übrigen wurde bemängelt, daß die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens weder durchgeführt noch dessen Ablehnung begründet wurde.

1.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

1.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. September 1994 Beweis erhoben.

Bei der Berufungsverhandlung wurden die Zeugen BI R K und GI K D einvernommen. An der Verhandlung haben ein Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

Weiters hat der Amtssachverständige Ing. C M ein Gutachten erstellt und es wurde an Ort und Stelle in Anwesenheit der beiden genannten Vertreter, der Zeugen und des Amtssachverständigen ein Lokalaugenschein vorgenommen.

Bei diesem Lokalaugenschein wurde auch dem Vertreter des Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, mit dem verfahrensgegenständlichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser entsprechende Messungen durchzuführen.

1.5. Der Zeuge BI K hat anläßlich seiner Einvernahme im Rahmen des Lokalaugenscheines ausgeführt, daß er am 20. Oktober 1993 mittels Laserpistole eine Geschwindigkeitsmessung am Ort des nunmehrigen Lokalaugenscheines durchgeführt habe. Das Dienstfahrzeug sei im rechten Winkel (Motorhaube vorne) zur Richtungsfahrbahn Wels der Innkreisautobahn abgestellt gewesen. Er habe die Laserpistole durch die linke geöffnete Seitenscheibe des Fahrersitzes bedient, wobei man jedoch die Fahrzeuge bereits in einer Entfernung von ca. 700 m bis 800 m aus der Kurve herauskommen sah. Die Fahrzeuge seien dann aus einer Entfernung von ca. 300 m bis 400 m anvisiert worden. Die Handhabung der Laserpistole erfolgte derart, daß diese zwischen Daumen und Zeigefinger auf der linken Hand aufgelegt und die linke Hand an der Lenkertür bzw. der nicht ganz heruntergelassenen Seitenscheibe abgestützt wurde.

Gleichzeitig wurde das Meßgerät mit einer Schulterstütze an der rechten Schulter fixiert.

Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt sei wenig Verkehr gewesen, es seien zwar zum gegenständlichen Zeitpunkt mehrere Fahrzeuge hintereinander auf dem Fahrstreifen, auf dem sich der Beschuldigte befand, herangekommen, er könne aber mit absoluter Sicherheit eine Verwechslung ausschließen, weil aus der Kurve heraus eine eindeutige Übersicht sei. Er habe den Beschuldigten an der Vorderfront des Fahrzeuges (zwischen den Scheinwerfern) anvisiert und dabei die in der Anzeige festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt. Dazu hat er bemerkt, daß ihm insbesondere zufolge seiner Erfahrung bereits vorher aufgefallen ist, daß der Beschuldigte schneller unterwegs war. Er habe eine laut Eichschein bis 1995 geeichte LTI 20.20 verwendet. Vor Beginn der Messungen habe er eine Gerätekontrolle durchgeführt, das Gerät habe keinerlei Mängel aufgewiesen.

Zum Zeitpunkt der Messung habe sich weder neben dem Fahrzeug noch knapp vor dem Fahrzeug des Beschuldigten ein anderes Fahrzeug befunden. Bei der Anzeige habe er 3 % der festgestellten Geschwindigkeit abgezogen.

Nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung habe er das Lasergerät auf den Beifahrersitz gegeben, das Blaulicht eingeschaltet und sie seien dem Beschuldigten sofort nachgefahren. Dieser sei deutlich langsamer geworden und sie hätten ihn bis zur Anhaltung (Betriebsumkehr in Pram) nicht mehr aus den Augen verloren.

Auf die ausdrückliche Frage des Beschuldigtenvertreters, ob er auf ein ähnliches Fahrzeug (wie das des Beschuldigten) aufgeschlossen haben könnte, führte der Zeuge aus, daß er dies ausschließen könne, weil er sich auf das Fahrzeug, das er gemessen habe, voll konzentriere.

Der Zeuge GI D hat die Angaben des BI K im wesentlichen bestätigt und überdies festgestellt, daß sie während der Nachfahrt immer die Schlußleuchte des Beschuldigtenfahrzeuges gesehen hätten. Aufgrund der Sichtverhältnisse sei problemlos zu erkennen gewesen, daß kein zweites Fahrzeug im Meßbereich sei, zumal das Display der Laserpistole bzw. das Beschuldigtenfahrzeug in einer Linie zu sehen waren.

Der Amtssachverständige Ing. C M hat zu dem Beweisthema, ob mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, Bauart LTI 20.20, TS/KM, eine ordnungsgemäße Anpeilung und damit eine korrekte Geschwindigkeitsmessung eines ca. 2 m breiten, sich in Richtung der Meßstelle bewegenden Fahrzeuges auf eine Entfernung von 384,6 m möglich sei, wobei bei der Beurteilung davon auszugehen ist, daß die Messung durch die geöffnete Seitenscheibe eines im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn stehenden PKW (Motorhaube vorne) in Richtung des ankommenden Verkehrs durchgeführt wurde, wobei das Lasergerät auf die Hand des Messers bzw. die Hand auf die heruntergelassene Scheibe aufgelegt und eine Schulterstütze verwendet wurde und weiters auf die Sichtverhältnisse (20. Oktober, 21.46 Uhr) Bedacht zu nehmen wäre, folgendes ausgeführt:

"Prinzipiell kann festgestellt werden, daß bei der gegenständlichen Messung ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI 20.20 TS/KM mit der Seriennummer 4374 verwendet wurde. Gemäß Gerätezulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welche die gegenständliche Geräteart geprüft und geeicht hat, darf gemäß lit.f 2.3 der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser frei in der Hand gehalten oder auf ein Stativ oder ein Streifenfahrzeug aufgebaut werden. Dabei ist außerdem zu beachten, daß die geeichte Reichweite des gegenständlichen Gerätes 400 m beträgt. Außerdem besitzt das Lasergerät interne Kontrollfunktionen, wobei eine dieser Kontrollfunktionen auf unstabile Messungen reagiert und dann eine Fehlermeldung (E 03) anzeigt, wenn diesbezüglich Mängel im Zuge der Messung auftreten. Da im gegenständlichen Fall ein eindeutiges Meßergebnis vorliegt, ist davon auszugehen, daß die eventuell vorhandenen Schwankungen durch das messende Organ noch unterhalb der geräteinternen Toleranzgrenzen lagen. Wie "fein" es auf Verwackeln reagiert, ist Firmen know-how und kann von Seiten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht beurteilt werden.

Bezüglich der Erkennbarkeit eines ca. 2 m breiten Fahrzeuges im ankommenden Verkehr in einem Tiefenabstand von 384,6 m kann festgestellt werden, daß laut der Untersuchung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, dem Institut für Verkehrswesen an der Universität für Bodenkultur in Wien, dem Institut für allgemeine und vergleichende Psychologie des Institutes für Humanbiologie an der Uni Wien und dem Institut für Verkehrspsychologie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit "Informationsaufnahme im Straßenverkehr" festgehalten ist, daß die Sehschärfe (der Visus) des menschlichen Auges bei der normalsichtigen Bevölkerung im Durchschnitt etwa bei 1 (entspricht einer Winkelminute) oder auch bei 2 (entspricht einer halben Winkelminute) und mehr liegt. Dies bedeutet wiederum, daß in einem Tiefenabstand von 384,6 m ein Kreis mit einem Durchmesser von 0,11 m noch von einem anderen unterschieden werden kann. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein 2 m breites Objekt handelt, ergebe sich somit ein Winkel von 0,298 Grad, welcher wesentlich größer ist, als eine Winkelminute, welche 0,016 (periodisch) Grad entspricht.

Bezüglich der Erkennbarkeit eines herannahenden Fahrzeuges bei Nacht kann festgestellt werden, daß im gegenständlichen Fall der Beschuldigte an seinem Fahrzeug zumindest das Abblendlicht oder sogar das Fernlicht eingeschaltet hatte und das messende Organ angibt, das gegenständliche Fahrzeug zwischen den Scheinwerfern anvisiert zu haben. Aus straßenverkehrstechnischer Sicht kann hiezu festgestellt werden, daß diese Anpeilung durchaus möglich ist, da ua auch der Lasergeschwindigkeitsmesserproduzent in seiner Bedienungsanleitung vorgibt, möglichst auf den Kühlergrill bzw das Kennzeichen zu zielen, da diese besser reflektieren und daher eher gültige und verwertbare Messungen zustandekommen. Bezüglich einer Sichtbeeinträchtigung durch Regen oder Nebel kann festgestellt werden, daß das Gerät wieder interne Kontrollfunktionen besitzt, wodurch eine Messung ohnedies dann unmöglich wird, wenn das angepeilte Ziel nicht erreicht werden kann. Außerdem könnte bei Regen oder Nebel der messende Beamte ohnedies das entsprechende Ziel nicht oder nur schwer wahrnehmen, wodurch eine Messung von vornherein nicht in Frage kommt." 1.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Beide Aussagen wurden in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenz einer falschen Zeugenaussage getätigt und sind, wie auch insbesondere im Zusammenhang mit dem durchgeführten Lokalaugenschein belegt wird, schlüssig. Der Zeuge K hat im Beisein des Amtssachverständigen und des Beschuldigtenvertreters Messungen auf die verfahrensgegenständliche Entfernung durchgeführt und es konnte so erwiesen werden, daß dieser auf die gegebene Entfernung tatsächlich korrekte Messungen zustandebringt.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen geht schlüssig und nicht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Widerspruch stehend hervor, daß mit dem gegenständlichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf eine Entfernung von 384,6 m eine ordnungsgemäße Anpeilung und damit eine korrekte Geschwindigkeitsmessung eines ca.

2 m breiten, sich in Richtung der Meßstelle bewegenden Fahrzeuges - auch bei Nacht - möglich ist. Im übrigen konnte sich der Vertreter des Beschuldigten im Rahmen des Lokalaugenscheines unmittelbar von diesem Umstand (bezogen auf die Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines) überzeugen, indem ihm die Möglichkeit gegeben wurde, selbst Messungen vorzunehmen.

Was schließlich die Nachfahrt und die anschließende Anhaltung anbelangt, so sind die Aussagen der beiden Zeugen, nämlich, daß sie das Fahrzeug des Beschuldigten einwandfrei erkannten und nicht mehr aus den Augen verloren haben, ebenfalls glaubwürdig.

Aus den vorhin erhobenen Beweisen geht somit eindeutig hervor, daß unter den gegebenen Bedingungen eine korrekte Messung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit zustandekommen konnte. Die beantragte Beweisaufnahme durch Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen aus dem Gebiet der Physiologie war somit im vorliegenden konkreten Fall objektiv nicht geeignet, weitere Umstände zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, daß entgegen der Berufungsbehauptung der Meldungsleger sich bei der Meldung nicht nach hinten beugen mußte, zumal das Dienstfahrzeug, durch dessen Seitenscheibe die Messung durchgeführt wurde, im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn gestanden ist.

Die Vernehmung des Beschuldigten im Rechtshilfewege war ebenfalls abzulehnen, zumal dieser die Möglichkeit gehabt hätte, im Rahmen der mündlichen Verhandlung sich zu rechtfertigen.

1.7. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Der Beschuldigte war am Abend des 20. Oktober 1993 auf der Innkreisautobahn, A 8, in Fahrtrichtung Wels unterwegs. Zu diesem Zeitpunkt führte der Zeuge BI K, etwa bei Kilometer 52,600 der Richtungsfahrbahn Wels, mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI 20.20 TS/KM (Seriennummer 4374) Geschwindigkeitsmessungen durch.

Vom Meßort aus gesehen sind die ankommenden Fahrzeuge bereits in einer Entfernung von ca. 700 m bis 800 m aus einer Kurve heraus zu sehen. Nachdem BI K so bereits erkennen konnte, daß der Beschuldigte zu schnell unterwegs war, hat er mit der gegenständlichen Laserpistole eine Messung der Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges vorgenommen und dabei die vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 75 km/h festgestellt. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Messung 384,6 m vom Meßort entfernt. Die Gendarmeriebeamten haben daraufhin die Verfolgung des Beschuldigten aufgenommen und diesen, nachdem er letztlich seine Geschwindigkeit verringert hat, in der Folge angehalten.

1.9. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich um eine Autobahn, sodaß der Beschuldigte, da weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, nicht schneller als 130 km/h fahren durfte.

Im gegenständlichen Falle wurde die vom Beschuldigten am Tatort gefahrene Geschwindigkeit durch Messung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI 20.20 TS/KM festgestellt. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht und wurde, wie die zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger bzw. die Vorführung des Meßgerätes im Rahmen des Lokalaugenscheines ergaben, entsprechend der Bedienungsanleitung bzw. den Verwendungsbestimmungen des BMfI ordnungsgemäß verwendet. Unter Abzug einer 3%igen Verkehrsfehlergrenze ergibt sich die der Bestrafung zugrundeliegende Geschwindigkeit von 205 km/h am vorgeworfenen Tatort.

Im Hinblick darauf, daß beide Gendarmeriebeamten eine Verwechslung ausschließen und der Beschuldigte letztlich dann auch angehalten werden konnte, ist auszuschließen, daß etwa ein anderes Fahrzeug gemessen wurde.

Der Argumentation, auf eine Entfernung von 384,6 m sei es physiologisch seitens des Bedieners des Meßgerätes unmöglich, dieses derart ruhig zu halten, daß Schwankungen im Bereich von unter 0,3 Grad mit der für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit auszuschließen sind, wird auch vom unabhängigen Verwaltungssenat entgegengehalten, daß die geeichte Reichweite des gegenständlichen Gerätes 400 m beträgt. Zudem besitzt, wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten festgestellt hat, das Lasergerät interne Kontrollfunktionen, wobei eine dieser Kontrollfunktionen auf unstabile Messungen reagiert und dann eine Fehlermeldung anzeigt, wenn diesbezügliche Mängel im Zuge der Messungen auftreten.

Zudem haben sich zum Zeitpunkt der Messung weder neben dem Beschuldigten noch vor dem Beschuldigten Fahrzeuge befunden, sodaß die Messung eindeutig dem Fahrzeug des Beschuldigten zuzuordnen ist.

Im Rahmen des Lokalaugenscheines an Ort und Stelle durchgeführte Messungen haben ergeben, daß eine Anpeilung aus einer Entfernung von 384,6 m, insbesondere durch einen geschulten Gendarmeriebeamten, problemlos möglich sind.

Was den bemängelten Widerspruch des Zeugen GI D anbelangt, nämlich wie einerseits BI Kalchgruber durch die geöffnete linke Seitenscheibe nach hinten ein Fahrzeug anvisieren könne, und gleichzeitig der auf dem Beifahrersitz sitzende Beamte überhaupt die Anzeige am Meßgerät wahrnehmen und dazu noch erkennen könne, daß sich kein zweites Fahrzeug im Meßbereich befinde, so ist auszuführen, daß, wie ebenfalls der Lokalaugenschein ergeben hat, das Display der Laserpistole bzw. das Beschuldigtenfahrzeug - aus der Sicht des Beifahrers - in einer Linie zu sehen waren. Darüber hinaus ist laut Ausführung des Amtssachverständigen auch durch akustische Signale zu erkennen, ob eine verwertbare Messung zustandegekommen ist.

Aufgrund der oa Erwägungen geht der unabhängige Verwaltungssenat zusammenfassend nach Prüfung aller relevanten Umstände davon aus, daß eine ordnungsgemäße Messung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit zustandegekommen ist und daher die angefochtene Bestrafung zu Recht erfolgte.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessens spielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen, in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wird dazu festgestellt, daß bei einer derart gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung die Ausschöpfung des Strafrahmens um 30 % jedenfalls vertretbar ist, um dem Beschuldigten sein rechtswidriges - Verhalten spürbar vor Augen zu führen.

Darüber hinaus wird bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Insbesondere auf der Innkreisautobahn (A 8) werden sowohl bei in- als auch bei ausländischen Kraftfahrzeuglenkern häufig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Eine entsprechend strenge Bestrafung ist daher auch aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h


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