Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101934/4/Fra/Ka

Linz, 26.09.1994

VwSen-101934/4/Fra/Ka Linz, am 26. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M, gegen das Faktum 1 (§ 4 Abs.5 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7.4.1994, VerkR96-723-1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs.5 StVO 1960 und 2.) § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 Strafen verhängt, weil er am 9. Februar 1994 um 23.00 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der Bundesstraße 3 in St. Georgen/G.

in Richtung Ortszentrum gelenkt und 1.) bei Strkm. 226,820 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, wobei er es unterlassen habe, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

2) Obgleich vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, verweigerte er am 10.2.1994 um 4.45 Uhr auf der Zufahrt zum Baumarkt Poschacher im Ortsgebiet von Mauthausen gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den Rechtsvertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt - ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet hinsichtlich des Faktums 1, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder und hinsichtlich des Faktums 2, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c VStG).

Hinsichtlich des Faktums 1 war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil bereits die Aktenlage erkennen ließ, daß der Spruch in diesem Punkt aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß die Erstbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt auf die Anzeige des Gendarmeriepostens St. Georgen/G. vom 11.2.1994 stützt.

Daraus geht hervor, daß am Feld des Landwirtes J ein Flurschaden entstanden sei.

Der Berufungswerber hingegen behauptet, daß er lediglich von der Fahrbahn mit dem PKW abgekommen sei und diesen in langsamer Fahrt in der angrenzenden Wiese zum Stillstand gebracht habe. Diese Wiese stehe im Eigentum des J.

Der Beschuldigte verweist in diesem Zusammenhang auf die im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung vorgelegte Bestätigung des Grundeigentümers zum Beweis dafür, daß kein Sachschaden entstanden ist. Er schloß dieses Beweismittel auch der Berufung in Kopie an.

Aufgrund einer Anfrage des O.ö. Verwaltungssenates an die Erstbehörde teilte diese mit Schreiben vom 18.5.1994, VerkR96-723-1994, dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß eine Einvernahme des Grundeigentümers nicht durchgeführt wurde, verwies jedoch auf die vorhin zitierte Bestätigung des Grundeigentümers.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Unbedenklichkeit dieser Bestätigung zu zweifeln und geht aufgrund der angeführten Bestätigung davon aus, daß durch den gegenständlichen Verkehrsunfall kein Sachschaden entstanden ist, was rechtlich zur Folge hat, daß der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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