Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101935/13/Fra/Bk

Linz, 21.06.1994

VwSen-101935/13/Fra/Bk Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.4.1994, Zl. St.-3.233/92-In, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, nach der am 9. Juni 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 1. März 1992 um 03.37 Uhr in Linz, auf der Unteren Donaulände nächst dem Hause Nr. 1 den LKW mit Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie zur Zahlung von 10 S als Ersatz der Barauslagen für den Alkomaten verpflichtet.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 1994.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet, das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt zu haben. Er verweist in seinem Rechtsmittel darauf, daß er das Fahrzeug noch nicht einmal in Betrieb genommen habe und die Inbetriebnahme durch das Einschreiten der Polizeibeamten auch verhindert worden sei, weshalb er keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Er sei unmittelbar nach dem Einsteigen in das Fahrzeug zu einer Alkoholkontrolle aufgefordert worden, der er auch nachgekommen sei und die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ergeben habe.

Bei der vom O.ö. Verwaltungssenat durchgeführten Beweisaufnahme war daher die Frage zu klären, ob der Berufungswerber das gegenständliche Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, wie ihm dies im angefochtenen Schuldspruch zur Last gelegt wird. Zu diesem Zwecke wurden die Polizeibeamten RI W, BPD Linz sowie Insp.

T, derzeit Stadtwache Traun und die vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeugin, Frau M, zeugenschaftlich vernommen.

Aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten ist der O.ö.

Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß der Berufungswerber entgegen seinen Feststellungen zur Tatzeit am Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat.

Insp. T führte aus, daß der Berufungswerber nach der Anhaltung des Fahrzeuges am Fahrersitz und eine Dame auf dem Beifahrersitz saß. Das anläßlich bei der Amtshandlung mit dem Lenker geführte Gespräch habe unmittelbar nach der Amtshandlung stattgefunden. Das Fahrzeug sei während der Bewegung gestoppt worden und er könne sich nicht vorstellen, daß die beiden genannten Personen während des Fahrens den Platz gewechselt haben. Es sei für ihn eindeutig gewesen, daß der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt habe. Dieser habe ihm auch nichts dahingehend entgegengehalten, daß er nicht der Lenker dieses Fahrzeuges gewesen sei. Wenn sich der Berufungswerber dahingehend gerechtfertigt hätte, daß seine Begleiterin sein Fahrzeug bis zum Anhalteort gelenkt hat, hätte er das in der Anzeige vermerkt.

Der Zeuge RI W führte ua aus, daß er ebenfalls feststellen konnte, daß der Berufungswerber der Lenker des Fahrzeuges war. Er habe bei der Amtshandlung, welche von seinem Kollegen Insp. T nach der Anhaltung geführt wurde, gesehen, daß der Beschuldigte vom Fahrersitz ausgestiegen sei. Das Fahrzeug sei aus der Bewegung heraus angehalten worden. Er könne ausschließen, daß zwischen Anhaltung und Amtshandlung ein Fahrerwechsel stattgefunden hat.

Die vom Berufungswerber namhaft gemachte und bei der Berufungsverhandlung vernommene Zeugin, Frau M L, spanische Staatsbürgerin, sagte aus, daß, als sie von der Polizei angehalten wurden, das Fahrzeug bereits stand. Das Fahrzeug habe sie gelenkt. Der Berufungswerber sei von der rechten Seite ausgestiegen. Sie sei von der Fahrerseite ausgestiegen und nahm dann, weil sie aufgrund der Ortsunkundigkeit in Linz nicht mehr weiter fahren wollte, auf dem Beifahrersitz Platz. Als sie miteinander sprachen, sei das Polizeifahrzeug neben ihnen stehengeblieben. Als der Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert wurde, sei der PKW nicht mehr in Betrieb gewesen. Das Gespräch der Polizeibeamten mit Herrn C habe sie allerdings nicht verstanden, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht so gut Deutsch sprechen konnte. Über Vorhalt, daß Insp.

Thalmann in seiner Aussage am 13. Mai 1992 vor der Bundespolizeidirektion Linz angegeben hätte, daß sie das Angebot, den PKW vom Anhalteort wegzulenken, mit der Begründung abgelehnt habe, sie besitze keinen Führerschein, erwiderte die Zeugin, das könne nicht so gewesen sein, weil sie das Gespräch mit dem Polizeibeamten - wie erwähnt wegen Sprachschwierigkeiten nicht verstanden hätte.

Was nun die verschiedenen Versionen der Zeugenaussagen anlangt, so folgt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Angaben der Polizeibeamten, einerseits deshalb, weil diese bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht standen, bei deren Verletzung sie mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten.

Darüber hinaus waren die Aussagen in sich nicht widersprüchlich und deckten sich im wesentlichen mit den bereits vor der Erstbehörde getätigten Aussagen. Es kann keine Veranlassung gesehen werden, daß die Polizeibeamten den ihnen unbekannten Berufungswerber zu Unrecht belasten wollen. Zudem vermittelten die Polizeibeamten einen durchaus korrekten und glaubwürdigen Eindruck. Was nun die kontroversielle Aussage von Frau L anlangt, so ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß diese als Verlobte des Berufungswerbers diesen vor Strafe schützen will, was menschlich verständlich ist. In rechtlicher Hinsicht kann dieser Aussage nicht die Glaubwürdigkeit zugemessen werden, wie die oben erwähnten Aussagen der Polizeibeamten. Ein weiteres Indiz, welches für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten spricht, ist seine nicht bestrittene - Erstverantwortung und die bereitwillige Durchführung des Alkotests. Der unabhängige Verwaltungssenat ist somit aufgrund der Beweisergebnisse zur Überzeugung gelangt, daß der Beschuldigte das in Rede stehende Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Die Alkoholisierung ist unstrittig.

Der angefochtene Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Was die ohnehin nicht angefochtene Strafe anlangt, so ist festzustellen, daß sich diese noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (8.000 S bis 50.000 S) bewegt. Zu bedenken ist, daß die sogenannten Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verstoßen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, zumal diese geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrsteilnehmer besonders zu beeinträchtigen. Es haftet daher diesen Übertretungen ein hoher Unrechtsgehalt an. Zu bedenken ist im gegenständlichen Fall weiters der Umstand, daß der gesetzliche Grenzwert (0,40 mg/l AAG) um 70 % überschritten wurde, weshalb auch der Verschuldensgehalt nicht als geringfügig einzustufen ist. Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde seitens der Erstbehörde zutreffend als mildernd gewertet. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten bei der Verhandlung glaubhaft gemachten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Strafe im Sinne des § 19 VStG angemessen und eine Herabsetzung auch unter dem Aspekt der Prävention nicht vertretbar.

Die Vorschreibung von 10 S für das Alkomat-Mundstück gründet sich auf § 5 Abs.9 StVO 1960, weshalb auch diesem Kostenausspruch keine Gesetzwidrigkeit anhaftet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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