Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101937/14/Bi/Fb

Linz, 25.10.1994

VwSen-101937/14/Bi/Fb Linz, am 25. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn K, vom 26. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. April 1994, III-St-3044/92/L, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG, §§ 9 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 24. Juni 1992 um 16.35 Uhr in Thalheim auf der Sipbachzeller Bezirksstraße bei der Kreuzung mit der Bundesstraße 138, Fahrtrichtung Wels, als Lenker des PKW, Kennzeichen das Vorschriftszeichen "Halt" nicht beachtet und an der Haltelinie nicht angehalten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil aufgrund der derzeitigen Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet sein Rechtsmittel damit, er hätte angehalten und er sei überdies der Meinung, daß ein Beamter aus einer Entfernung von 300 m nicht sehen könne, ob Räder eines Autos zum Stillstand kämen oder nicht.

4. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitgeteilt wurde, daß für die in Rede stehende Haltelinie auf der Sipbachzeller Bezirksstraße 1238 vor der Kreuzung mit der Pyhrnpaßbundesstraße 138 im Gemeindegebiet von Thalheim keine straßenpolizeiliche Verordnung existiere. Daraus folgt, daß die dort angebrachte Haltelinie in rechtlicher Hinsicht als nicht existent anzusehen ist.

Da gemäß § 9 Abs.4 StVO 1960 die Haltelinie jedoch ein unverzichtbares Tatbestandselement darstellt, bildete die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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