Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101938/5/Bi/Fb

Linz, 09.08.1994

VwSen-101938/5/Bi/Fb Linz, am 9. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des B, vom 29. April 1994 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18. April 1994, VerkR96/4757/1993, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 900 S; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S und einen Barauslagenersatz für das Alkomatmundstück von 10 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Betrag von 11.000 S komme ihm zu hoch vor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der die Strafbemessung betreffende Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz als erschwerend "die Alkoholisierung" gewertet hat und daß "mildernde Umstände, außer jenen zu § 19" nicht bekannt geworden seien.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist festzustellen, daß im gegenständlichen Verfahrensakt der Vermerk enthalten ist, daß der Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten keinerlei Vormerkungen aufweist.

Aus dem Verfahrensakt deutet auch nichts darauf hin, daß der Rechtsmittelwerber bei der Erstinstanz Vormerkungen aufweist, sodaß im Zweifel von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt.

Mildernd ist auch noch zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber ein einspuriges Kraftfahrzeug gelenkt hat, sodaß bei seinem Fahrmanöver eine beträchtliche Eigen gefährdung nicht auszuschließen war.

Aus dem Alkoholerhebungsbogen geht hervor, daß der niedrigste vom Rechtsmittelwerber bei der Atemluftuntersuchung erzielte Atemalkoholgehalt in einer Größenordnung von 0,74 mg/l lag, was in etwa einem Blutalkoholgehalt von ca 1,4 %o entspricht. Damit ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates dokumentiert, daß der Rechtsmittelwerber im Rahmen seines Besuches in der Diskothek Alkohol ohne Rücksicht darauf konsumiert hat, daß er noch ein Kraftfahrzeug würde lenken müssen, wobei nicht der Eindruck besteht, daß der Rechtsmittelwerber die 0,4-mg/l-Grenze bloß geringfügig übersehen hat. Auch wenn die Erstinstanz im Rahmen ihrer Gegenäußerung die Begründung des Straferkenntnisses insofern richtigstellt, daß erschwerend die hohe Alkoholisierung gewertet wurde, vermag der unabhängige Verwaltungssenat in diesem Atemalkoholwert keine hinausragende und als Erschwerungsgrund zu wertende Alkoholbeeinträchtigung zu erkennen. Da eine Alkoholisierung grundsätzlich Tatbestandselement des in Rede stehenden Tatvorwurfs ist, vermag sich der festgstellte Alkoholwert daher nicht erschwerend bei der Strafbemessung auszuwirken.

Die unter Berücksichtigung dieser Überlegungen nunmehr herabgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (Sein Einkommen als Hilfsarbeiter hat der Rechtsmittelwerber bislang nicht dargelegt und sich auch im Rechtsmittel dazu nicht geäußert, sodaß von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen von 8.000 S ausgegangen wird. Weiters wird angenommen, daß der Rechtsmittelwerber vermögenslos ist und keine Sorgepflichten hat.).

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und ist im Hinblick auf general-, vor allem aber spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt. Sie soll dem Rechtsmittelwerber vor Augen führen, daß Alkohol und Straßenverkehr nichts miteinander zu tun haben.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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