Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101939/2/Weg/Km

Linz, 25.05.1994

VwSen-101939/2/Weg/Km Linz, am 25. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des W vom 13. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.

Jänner 1994, VerkR96/15744/1993-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (im NEF 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 31. Mai 1993 um 21.17 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der A1, bei Autobahnkilometer 174,060, in Richtung Wien den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner mit 13.

Jänner 1994 datierten Berufung ein, daß ihm das Strafausmaß zu hoch erscheine. Er sei Präsenzdiener und daher derzeit nicht in der Lage, die Strafe zu bezahlen.

3. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 1994 wurde am 5. Jänner 1994 bei der Poststelle Zwölfaxing hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Die oben erwähnte Berufung vom 13.

Jänner 1994 wurde am 26. Jänner 1994 (dies ist aus dem Poststempel einwandfrei abzulesen) zur Post gegeben.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Ermittlungen über die Rechtzeitigkeit der Berufung angestellt. In der daraufhin vor der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 29. März 1994 aufgenommenen Niederschrift gibt der Berufungswerber bekannt, daß er sich zum Zeitpunkt 5. Jänner 1994 noch in Zwölfaxing befunden habe. Er könne keinen Zustellmangel geltend machen. Damit gilt als erwiesen, daß gegen das ab 5. Jänner 1994 zur Abholung bereitgehaltene Straferkenntnis erst mit 26. Jänner 1994 (Datum des Poststempels) Berufung eingebracht wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ist auf den Umstand der zweiwöchigen Berufungsfrist ausdrücklich hingewiesen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen als zugestellt und beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Das bedeutet, daß der Berufungswerber die Berufung bis spätestens 19. Jänner 1994 der Post zur Beförderung hätte übergeben bzw direkt bei der Behörde einbringen müssen.

Die mit 26. Jänner 1994 zur Post gegebene Berufung ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG darf eine gesetzlich festgelegte Frist nicht verlängert werden. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist somit jede Möglichkeit genommen, in der Sache selbst (nämlich über die begehrte Strafminderung) zu entscheiden.

Dem Berufungswerber steht es aber frei, direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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