Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101949/8/Fra/Bk

Linz, 22.07.1994

VwSen-101949/8/Fra/Bk Linz, am 22. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7.4.1994, Zl.

III-St-3860/93/S, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Strafverfügung vom 13.9.1993, Zl. III-St-3860/93/S, über den Berufungwerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 11.8.1993 um 12.12 Uhr in Neuhaus, auf dem Amtsplatz des Zollamtes Neuhaus aus Richtung Österreich kommend, das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: mit dem Sattelanhänger Kennzeichen:

(internationales Unterscheidungskennzeichen "D") gelenkt hat, wobei festgestellt wurde, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges durch die Beladung um 900 kg überschritten wurde.

2. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung laut Rückschein am 17.9.1993 hinterlegt wurde, wobei die Abholfrist am 20.9.1993 begann.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist mit 4.10.1993 endete, der Beschuldigte jedoch erst am 5.10.1993 schriftlich Einspruch erhob, weshalb dieser Einspruch als verspätet anzusehen sei. Da der Beschuldigte keine Beweise beibringen konnte, daß er zum Hinterlegungszeitpunkt (20.9.1993) ortsabwesend war, habe die Einspruchsfrist mit diesem Datum begonnen und am 4.10.1993 geendet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. In seinem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid bringt der Berufungswerber vor, daß er im Zeitraum der Hinterlegung nicht ortsanwesend gewesen sei, sodaß er die Berufungsfrist nicht wissentlich überschritten habe. Was die Beweise betrifft, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen sei, werde er diese anläßlich der Verhandlung beim unabhängigen Verwaltungssenat vorbringen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Rechtsmittel geht das Verlangen einer Berufungsverhandlung hervor, weshalb diese gemäß § 51e Abs.2 VStG für den 12. Juli 1994 anberaumt wurde. Ein paar Minuten vor Beginn dieser Verhandlung teilte eine Dame des Dienstgebers des Berufungswerbers, der Firma KG, dem O.ö. Verwaltungssenat telefonisch mit, daß sowohl der Berufungswerber als auch der Vertreter des Berufungswerbers, Herr Prokurist M, nicht zur Verhandlung erscheinen können und ersuchte um Vertagung der Verhandlung. Das diese Entscheidung treffende Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates teilte der Dame mit, daß der Berufungswerber die Ladung zur gegenständlichen Verhandlung laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 6.6.1994 übernommen habe. Die telefonische Mitteilung kurz vor Beginn der Verhandlung, daß der Berufungswerber gehindert ist, daran teilzunehmen, könne daher als taugliche Grundlage für eine Vertagung nicht angenommen werden. Die Ladung wurde gemäß § 51e Abs.4 VStG rechtzeitig zugestellt. Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung einer Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Im übrigen ist dem Akt nicht zu entnehmen, daß sich der Berufungswerber durch den Prokuristen M vertreten lasse. Unbeschadet dieser Umstände wurde jedoch eine Frist bis 20. Juli 1994 eingeräumt, bis zu der der Berufungswerber die behauptete Ortsabwesenheit in der gegenständlichen Angelegenheit durch nachträgliche Vorlage oder Übersendung von Unterlagen belegen könne. Es langte daraufhin per Telefax eine Mitteilung der Firma G KG beim unabhängigen Verwaltungssenat ein, wonach Herr Prokurist M, der für die gegenständliche Verhandlung als Vertreter für Herrn C vorgesehen war, erkrankt sei. Dieser Nachricht wurde eine Vollmacht, datiert mit 10.6.1994, beigelegt. Weiters wurde angekündigt, daß bis Mitte der kommenden Woche die Unterlagen, die die Ortsabwesenheit des Berufungswerbers dokumentieren, per Post nachgereicht werden. Was die behauptete Verhinderung des Prokuristen M zur Teilnahme an der gegenständlichen Verhandlung anlangt, so muß darauf nicht näher eingegangen werden, zumal die mit 10.6.1994 datierte Vollmacht erst nach der Verhandlung beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist. Was die behauptete Verhinderung des Berufungswerbers betrifft, so ist darauf zu verweisen, daß nicht behauptet wurde, daß dieser völlig unvorhergesehen beruflich in Anspruch genommen wurde und keine rechtzeitige Abhilfe für einen unaufschiebbaren Termin schaffen konnte, oder daß er für die im Zeitpunkt der Vernehmung unbedingt erforderliche berufliche Tätigkeit keine Vertretung erreichen konnte und die Nichtverrichtung seiner Arbeit während der Zeit der vorgesehenen Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zwingend eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen oder eine besondere Gefahr für Vermögenswerte nach sich gezogen hätte (vgl. VwGH vom 24.

Februar 1993, Zl. 92/03/0264). Doch auch bis zum telefonisch eingeräumten Termin betreffend die Möglichkeit der Dokumentierung der behaupteten Ortsabwesenheit, sind beim O.ö. Verwaltungssenat keine Unterlagen eingelangt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung in der gegenständlichen Angelegenheit am 20.9.1993 durch Hinterlegung rechtswirksam erfolgte, weshalb der am 5.10.1993 erhobene Einspruch verspätet eingebracht wurde. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erging, weil es der Erstbehörde gemäß § 33 Abs.4 AVG verwehrt war, eine Verlängerung der Einspruchsfrist auszusprechen, zu Recht, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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