Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101950/17/Sch/Rd

Linz, 19.12.1994

VwSen-101950/17/Sch/Rd Linz, am 19. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Wolfgang P S, vom 25. April 1994 gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 8. April 1994, III-St-1260/93, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. Dezember 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1. bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der zu Faktum 1.

verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 8. April 1994, III-St-1260/93, über Herrn W, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 14. März 1993 um 16.10 Uhr in St. Marien auf der Nettingsdorfer Bezirksstraße auf Höhe von Straßenkilometer 3,2 im Ortsgebiet von Nöstlbach, Fahrtrichtung Nettingsdorf, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die für Ortsgebiete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten habe (Faktum 1.).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1. dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vom 14.

Dezember 1994 hat keine Zweifel dahingehend erbracht, daß die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät fehlerhaft gewesen wäre. Bei dem messenden Gendarmeriebeamten handelt es sich um eine seit Jahren im Umgang mit Lasergeräten geübte Person, sodaß zweifelsfrei feststeht, daß auch die konkrete Messung korrekt erfolgt ist.

Zur Meßstrecke selbst ist zu bemerken, daß das Straßenstück im Tatortbereich einen nahe zu geraden Verlauf nimmt, sodaß sich die Berufungsbehörde der entsprechenden Aussage des beigezogenen technischen Amtssachverständigen anschließt, es habe sich um eine geradezu optimale Meßstrecke gehandelt.

Zur Frage der Beweiswürdigung im Hinblick auf die beiden auf Antrag des Berufungswerbers einvernommenen Zeuginnen Andrea R und Barbara S ist folgendes zu bemerken:

Die Zeugin S gab anläßlich der Verhandlung an, sie habe zum relevanten Zeitpunkt nicht auf den Tachometer des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges geblickt, könne aber gefühlsmäßig aussagen, daß die Fahrgeschwindigkeit nicht über 70 km/h gelegen gewesen sei. Eine solche Aussage muß gegenüber einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines hochtechnischen Gerätes in den Hintergrund treten. Ähnliches gilt auch für die Aussage der Zeugin R, die zwar angab, eine Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h bis 70 km/h am Tachometer abgelesen zu haben, sie konnte jedoch nicht dezidiert angeben, ob dies in dem Moment der Fall war, als der Berufungswerber gerade den Meßpunkt bei Kilometer 3,2 der Nettingsdorfer Bezirksstraße passierte. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Beifahrer nicht ständig, sondern, wenn überhaupt, gelegentlich auf den Tacho des Fahrzeuges blickt. Auch ist klar, daß in der Regel ein Zeuge später nicht mehr angeben kann, an welcher Örtlichkeit ein solcher Blick erfolgt ist. Die Aussage der Zeugin Ringl vermag daher, auch wenn man ihr konzediert, daß sie den Tatsachen entspricht, an dem Umstand nichts zu ändern, daß hiedurch das Meßergebnis nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt befindet sich die entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft LinzLand, mittels welcher der Tatortbereich zum Ortsgebiet erklärt worden ist. Anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte - wenngleich auch nicht unter Zuhilfenahme eines Meßrades - festgestellt werden, daß die Aufstellung der Ortstafel "Nöstlbach-Nord" vor dem Tatortbereich in Fahrtrichtung des Berufungswerbers der Verordnung entsprechend aufgestellt ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zusammenfassend, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen anläßlich der Berufungsverhandlung, zu der Ansicht gelangt, daß die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mängelfrei erfolgte und deren Ergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesonders dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen gravierende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h immerhin um 41 km/h überschritten, also um mehr als 80 %. Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, daß ihm die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit versehentlich unterlaufen ist, so muß ihm doch entgegengehalten werden, daß ein Fahrzeuglenker stets ein solches Maß an Aufmerksamkeit an den Tag legen muß, daß ihm wesentliche Verkehrszeichen, wie insbesonders eine Ortstafel, nicht entgehen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde gewürdigt.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die anläßlich der Berufungsverhandlung bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung und seiner Sorgepflichten in der Lage sein wird (Monatseinkommen ca.

60.000 S brutto).

Das zweite dem Berufungswerber zur Last gelegte Faktum des angefochtenen Straferkenntnisses wurde nicht in Berufung gezogen, sodaß sich die Berufungsentscheidung auf Faktum 1.

zu beschränken hatte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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