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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101959/2/Ki/Bk

Linz, 31.05.1994

VwSen-101959/2/Ki/Bk Linz, am 31. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L , vom 27. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. April 1994, Zl. VerkR-11.689/1993-Vo, hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960, § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 4 Abs.5 StVO 1960 sowie § 76 Abs.5 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 700 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 12. April 1994, VerkR-11.689/1993-Vo, über den Beschuldigten ua wegen Verwaltungsübertretungen nach a) § 7 Abs.2 StVO 1960, b) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, c) § 4 Abs.5 StVO 1960 und d) § 76 Abs.5 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von a) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), b) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden), c) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), d) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er am 30.

Mai 1993 gegen 00.40 Uhr auf der Wesen Bezirksstraße von Neukirchen a.W. kommend in Richtung Wesenufer a) bei dieser Fahrt bei Strkm. 1,070 trotz Gegenverkehr nicht entsprechend rechts gefahren ist, zumal er auf die linke Straßenhälfte geriet und dort mit einem entgegenkommenden PKW, gelenkt von A, zusammenstieß, b) nach diesem Verkehrsunfall, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang stand, die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt hat, c) er es als Unfallbeteiligter auch in der Folge unterlassen hat, den gegenständlichen Vorfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Gendarmeriedienststelle anzuzeigen und d) er den genannten PKW gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig ist, zumal ihm der Führerschein am Vortag um 22.35 Uhr anläßlich einer Kontrolle bzw Beanstandung wegen Alkohol am Steuer abgenommen wurde. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, davon entfallen auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen 350 S (jeweils 10 % der verhängten Strafen).

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 27. April 1994 rechtzeitig Berufung. In dieser Berufung führt er zunächst aus, daß das Straferkenntnis dem Grunde nach, also was die Verurteilung an sich anlangt, unangefochten bleibe, sodaß lediglich das Strafausmaß im Rahmen dieser Berufung angefochten werde. Er bestreite die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht und habe sich in diesem Zusammenhang vollinhaltlich geständig gezeigt. Die Erstbehörde habe jedoch diesem Umstand im Rahmen der Strafbemessung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen und bei der Straffestsetzung des weiteren eine bestandene Ausnahmesituation nicht entsprechend berücksichtigt. Es sei insbesondere der Umstand außer Kalkül geblieben, daß er kurz vor dem Vorfall über längere Zeit hin stets Provokationen seitens seines Nachbarn ausgesetzt gewesen sei und gerade dieser wiederum Anzeige gegen ihn erstattet habe. Es werde in diesem Zusammenhang auf den diesbezüglichen Akt des Landesgerichtes Wels verwiesen, dessen Beischaffung beantragt werde. Daraus sei ersichtlich, daß er sich an diesem Tag in einer Ausnahmesituation, bedingt durch die ständigen Provokationen des Nachbarn, befunden habe und in dieser Situation nicht zuletzt auch bedingt durch den damit verbundenen Alkoholkonsum die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht in der Form erkannt habe, wie sie auf ihn in nüchtener Verfassung und im Normalzustand gewirkt habe. Es sei ihm an diesem Tag offensichtlich alles egal gewesen und er habe in diesem Zustand Handlungsweisen gesetzt, die er im Normalzustand nie begehen würde.

Er räume zwar ein, daß dieser Zustand sein Verhalten an sich nicht rechtfertige, doch müsse dieser Umstand zumindest im Rahmen der Straffestsetzung entsprechende Berücksichtigung finden. Die geschilderte Situation lasse seine Schuld in diesem Zusammenhang unter einem anderen Gesichtspunkt erscheinen, zumal er im Normalzustand sicher nie so gehandelt hätte und es sei ihm nunmehr, retrospektiv betrachtet, unvorstellbar, daß er überhaupt derart gehandelt habe. Das damalige Verhalten lasse daher nicht auf eine völlige Gleichgültigkeit zu den rechtlich geschützten Werten und zu den ihn treffenden Verpflichtungen im Straßenverkehr schließen, sodaß unter dem Aspekt der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Ausspruch der verhängten Gesamtstrafe nicht gerechtfertigt erscheine.

Aufgrund der Tat, die Gegenstand des zitierten Verfahrens vor dem Landesgericht Wels gewesen sei, habe er zu Unrecht neun Monate Untersuchungshaft verbüßen müssen und sei er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung in dem Sinne "freigesprochen" worden als hier lediglich eine bedingt vorsätzliche Körperverletzung angenommen worden sei und es sei aber auch diese diesbezügliche Verurteilung als solche noch nicht rechtskräftig, da tatsächlich viel mehr von einer fahrlässigen Körperverletzung, wenn auch unter besonders gefährlichen Verhältnissen, auszugehen sei.

Er habe daher bereits ein erhebliches Strafübel verspürt und müsse Schadensgutmachungen in sehr hohem Umfang leisten. Er habe auch seine eingegangenen Verbindlichkeiten nicht mehr zurückzahlen können, da er neun Monate in Untersuchungshaft verbüßen mußte und auch derzeit noch keine Arbeit finden konnte. Jeder Strafbetrag, der daher erspart werden könne, könne zur Schadensgutmachung herangezogen werden. Er sei auch bestrebt sein Haus zu verkaufen um Schadensgutmachung zu leisten, doch werde er daran vom Nachbarn in dem Sinn gehindert, daß dieser jegliche Kaufinteressenten "verscheuche".

Er sei daher in der derzeitigen Situation nicht in der Lage, die verhängte Strafe zu bezahlen, sodaß es zur Verbüßung der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe komme, was er unter allen Umständen vermeiden möchte. Die Einbringlichmachung der verhängten Strafe erscheine unter den gegebenen Umständen überhaupt nicht möglich zu sein, zumal er auch selber über keine Ersparnisse verfüge.

Er sei vor dem Vorfall Tischlergehilfe bei der Firma Huber in Grieskirchen gewesen und habe dort ein monatliches Nettoeinkommen von 11.000 S bezogen. Nun sei er einkommenslos und habe Schulden von mehr als 1 Mio. Höhe und habe die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft zu erwarten. Darüber hinaus treffe ihn eine Unterhaltsverpflichtung für seine minderjährige Tochter im Betrag von monatlich 2.720 S.

Angesichts der nunmehrigen Einkommens- und Vermögenslosigkeit erscheine die verhängte Strafe nicht tat- und schuldangemessen zu sein. Es werde daher die Verhängung einer erheblich reduzierten Strafe im Rahmen dieser Berufung ventiliert.

Auf eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafungen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, im Gegenteil es wurde ausdrücklich darauf verzichtet.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde bei den gegebenen Strafrahmen (§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 500 S bis 30.000 S, § 99 Abs.3 lit.a und b StVO 1960 bis 10.000 S, § 134 Abs.1 KFG bis 30.000 S) die Strafe jeweils im untersten Bereich angesetzt hat, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß bei den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" der Unrechtsgehalt als sehr hoch eingestuft werden muß. Bezüglich der Übertretung des § 7 Abs.2 StVO 1960 (Allgemeine Fahrordnung) liegt überdies eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe vor, welche als Erschwerungsgrund zu werten ist. Darüber hinaus hat die Nichtbeachtung dieser Vorschrift dazu geführt, daß es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, so daß die Tat auch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wenn nun der Berufungswerber sich auf eine Provokation durch seinen Nachbarn beruft, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Umstand auf das Ausmaß der Schuld im konkreten Einzelfall keinen Einfluß hat. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit die behauptete Provokation durch den Nachbarn eine Ausnahmesituation darstellt, welche das diskriminierte Verhalten des Beschuldigten rechtfertigt. Jedenfalls ist objektiv von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker zu fordern, daß er beim Lenken des Fahrzeuges die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet. Zeigt doch der vom Beschuldigten konkret verursachte Verkehrsunfall in klarer Weise die möglichen Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschriften auf. Was die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten anbelangt, so ist festzustellen, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges eine besondere Befähigung voraussetzt. Gerade unter diesem Aspekt ist es daher dem Beschuldigten vorzuwerfen, daß er sich trotz der durch die behauptete Ausnahmesituation bedingten Gemütsverfassung auf das Lenken eines Fahrzeuges eingelassen hat. Gerade in einer derartigen Situation hätte er unter keinen Umständen mehr ein Fahrzeug lenken dürfen. Daß er letztlich aufgrund eines Alkoholkonsums die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht mehr abschätzen konnte, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal eben gerade eine Alkoholisierung im Regelfall ein Fehlverhalten im Straßenverkehr bedingt.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände vertritt daher die erkennende Behörde die Auffassung, daß, wenn der Beschuldigte auch im Normalzustand nie so gehandelt hätte, von einer durch die behaupteten Provokationen bedingten geringeren Schuld nicht die Rede sein kann.

Der Argumentation, die Erstbehörde habe den Umstand, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten hat, im Rahmen der Strafbemessung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen, ist zu entgegnen, daß nur ein Geständnis, welches wesentlich zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes beiträgt, einen Milderungsgrund darstellen kann. Wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben, kann von einem solchen qualifizierten Geständnis nicht mehr gesprochen werden (vgl.

auch VwGH vom 5.9.1986, 86/18/0118 ua.). Im vorliegenden Falle ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, daß er sich im Strafverfahren einsichtig verhalten hat und es wurde dieses einsichtige Verhalten auch bei der Festlegung des Strafausmaßes als mildernd gewertet.

Daß der Beschuldigte neun Monate in gerichtlicher Untersuchungshaft zugebracht und daher ein erhebliches Strafübel verspürt hat bzw daß er auch Schadensgutmachungen in sehr hohem Umfang zu leisten hat, muß im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren unberücksichtigt bleiben, zumal weder die Untersuchungshaft noch die behaupteten Schadensgutmachungen im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung stehen.

Nachdem der Beschuldigte schon mehrmals als Verkehrsteilnehmer negativ in Erscheinung getreten ist und deshalb auch diverse rechtskräftige Vorstrafen aufscheinen, konnte auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommen.

Was die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so sind diese ebenfalls bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, daß der Beschuldigte selber über keine Ersparnisse verfügt und darüber hinaus derzeit kein Einkommen bzw Schulden von mehr als 1 Mio. hat bzw daß er auch im Hinblick auf das im Berufungsschriftsatz angeführte Strafverfahren mit Schadensgutmachung zu rechnen hat. Auch die Unterhaltsverpflichtung für seine minderjährige Tochter im Betrag von monatlich 2.720 S wird nicht außer Acht gelassen. Die erkennende Behörde vertritt dazu aber die Auffassung, daß diese Kriterien im erstinstanzlichen Strafverfahren bereits entsprechend berücksichtigt wurden, was auch in der Begründung des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die belangte Behörde hat die verhängten Strafen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen war auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der verhängten Strafen im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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