Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101969/11/Kei/Shn

Linz, 20.07.1994

VwSen-101969/11/Kei/Shn Linz, am 20. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 1994, Zl.933-10-2768885-Ho, wegen einer Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1994 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 19. Juli 1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird ihr teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe mit 300 S festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften zu lauten haben.

"§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz.

In bezug auf die Strafsanktionsnorm ist "§ 6 Abs.1 a OÖ.

Parkgebührengesetz leg.cit." zu streichen und dafür zu setzen: "§ 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG); § 51 und § 51e Abs.1 VStG; II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 1994, Zl.933-10-2768885-Ho, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe einem Tag) verhängt, weil er "am 4.6.1993 von 13.50 Uhr bis 14.07 Uhr in Linz, Promenade gegenüber 13 das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW schwarz, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung idgF, verlautbart im Amtsblatt Nr.

11/89 vom 12. Juni 1989 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a des OÖ. Parkgebührengesetzes zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 23. März 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Berufung, die am 29. März 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und daher fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor:

Er schreibe diesen Brief im Anschluß an eine mehr als eine Stunde dauernden Operation, die sehr schwierig gewesen sei und für die er nicht annähernd die Summe bekommen hätte, die die belangte Behörde von ihm verlangt habe. Das stehe in keiner Relation zueinander. Er hätte - obwohl es sich um eine unaufschiebbare Erledigung für seine Ordination gehandelt hätte - das Schild "Arzt im Dienst" anstatt hinter die Windschutzscheibe auf den Beifahrersitz gelegt. Auch hätte er einen Parkschein gelöst. Die Zeit sei nur kurz überschritten gewesen. Es gebe unaufschiebbare Erledigungen, die er in seiner begrenzten Mittagspause erledigen müsse, damit seine Ordination nachmittags ungehindert weiter gehen könne. Der Berufungswerber ersucht, daß "die Angelegenheit noch einmal überdacht" wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-2768885-Ho vom 18. Mai 1994 Einsicht genommen und am 12. Juli 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Am 4. Juni 1993 war das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers (Kennzeichen , schwarzer BMW) in Linz, Promenade gegenüber dem Haus Nummer 13 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Die Zeit in bezug auf den gelösten Parkschein ist um 13.50 Uhr abgelaufen. Um 13.07 Uhr ist der Berufungswerber zum Auto - mit einem unmittelbar vorher gelösten neuen Parkschein - zurückgekehrt. Im Zuge des Gespräches mit einem anwesenden Aufsichtsorgan nahm der Berufungswerber das Schild "Arzt im Dienst", das auf dem Beifahrersitz (oder auf dem Boden oder in einem Fach des Autos) gelegen ist, warf es hinter die Windschutzscheibe und sagte zu dem Aufsichtsorgan in erregter Weise (sinngemäß):

"Wenn man das vorne drinnen liegen hat, dann seht ihr es auch nicht." 4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 OÖ. Parkgebührengesetz (und der gleichlautenden Bestimmung des § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen) ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.a ua) Fahrzeuge von Ärzten, wenn und insoweit sie nach straßenpolizeilichen Vorschriften von Halte- und Parkverboten ausgenommen sind.

Gemäß § 24 Abs.5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der Berufungswerber bestreitet nicht den in Punkt 3 angeführten Sachverhalt. Deshalb - und aufgrund der Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung - wurde er als erwiesen angenommen.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs.5 StVO ist festzuhalten, daß es sich um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln muß (s. hiezu:

Benes-Messiner, "Straßenverkehrsordnung", Wien 1989, 8.

Auflage, Seite 433). Daß der Berufungswerber im gegenständlichen Zusammenhang eine konkrete ärztliche Hilfe in dem oa Sinne zu leisten beabsichtigte oder geleistet hat, wurde nicht behauptet. Die Voraussetzungen des § 5 OÖ.

Parkgebührengesetz iVm § 24 Abs.5 StVO liegen im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor.

Der objektive Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.a OÖ.

Parkgebührengesetz liegt jedoch vor.

4.3. Die Übertretung der Bestimmung des § 6 Abs.1 OÖ.

Parkgebührengesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Folgen der gegenständlichen Übertretung sind insbesondere wegen der kurzen Dauer der Überschreitung der Parkzeit unbedeutend.

Die Schuld des Berufungswerbers ist aber nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse).

Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Gesetzesstelle nicht angewendet (s. hiezu VwGH vom 16. März 1987, Zl.87/10/0024) und nicht von einer Strafe abgesehen werden.

4.4. Zur Strafbemessung:

Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden die kurze Dauer der Überschreitung der Parkzeit (17 Minuten) und der damit verbundene geringe Unwertgehalt der Tat sowie die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und das Fehlen eines spezialpräventativen Erfordernisses berücksichtigt.

Auch vor dem Hintergrund der durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vorgenommenen - vom Berufungswerber nicht widersprochenen Schätzung und des Ausmaßes des Verschuldens wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen und ausreichend erachtet.

Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen).

4.5. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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