Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101972/7/Fra/Rd

Linz, 25.07.1994

VwSen-101972/7/Fra/Rd Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.

April 1994, VerkR96-95-1994/Ah, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG im Zusammenhalt mit § 17 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs.3 dritter Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt, weil er am 9.

Dezember 1993 in der Zeit zwischen ca. 14.00 Uhr und 19.50 Uhr mittels Spezialkraftwagen, Kennzeichen: , wegen technischen Gebrechens einen Omnibus der Marke Neoplan ausschließlich auf der Autobahn von Wien bis zum Autobahngrenzübergang Suben/Inn (zuletzt auf der A8 Innkreisautobahn) abgeschleppt hat, wodurch er nicht unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße den abzuschleppenden Omnibus entfernte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG eine Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 50 S vorgeschrieben.

2. Dieses Straferkenntnis wurde - wie aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) ersichtlich ist am 13. April 1994 durch Hinterlegung beim Postamt 1100 Wien zugestellt. Die mit 26. April 1994 datierte Berufung wurde laut auf dem entsprechenden Kuvert befindlichen Poststempel am 29. April 1994 zur Post gegeben.

3. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist - unter der Voraussetzung, daß kein Zustellmangel vorliegt - am 27. April 1994. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - wie oben erwähnt - am 29. April 1994 beim Postamt 1108 Wien aufgegeben bzw. eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es würde gesetzwidrig sein, in diesem Falle in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung dem Berufungswerber der Verspätungssachverhalt zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, daß, falls kein Zustellmangel vorliegt, das Rechtsmittel voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels feststellen zu können, wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses (13. April 1994) durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu belegen. Daraufhin teilte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 10. Juni 1994 dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß er am 13. April 1994 aufgrund einer beruflichen Verpflichtung vorübergehend ortsabwesend war. Die neuerliche Berufung konnte erst deshalb am 26. April 1994 erfolgen, da er nach einem neuerlichen Auslandstransport keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt habe. Dies erfolgte jedoch seines Wissens zeitgerecht innerhalb der Berufungsfrist. Eine Bescheinigung seines Arbeitgebers betreffend die auswärtige Tätigkeit lege er bei. Laut dieser Bescheinigung bestätigt die Firma T& Co GesmbH, daß der Berufungswerber in der Zeit vom 11. April 1994 bis 14. April 1994 aufgrund eines Auslandstransportes nicht in Wien stationiert gewesen sei.

Daraufhin teilte der unabhängige Verwaltungssenat mit neuerlichem Schreiben vom 16. Juni 1994 dem Berufungswerber mit, daß durch die genannte Bestätigung des Arbeitgebers noch nicht von einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung ausgegangen werden könne und diese durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu belegen wäre, wozu ihm eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt wurde. Seitens des Dienstgebers des Berufungswerbers wurde auch mit dem unterfertigten Mitglied des O.ö.

Verwaltungssenates telefonisch Kontakt aufgenommen und die Vorlage von Bescheinigungsmitteln in Aussicht gestellt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch derartige Unterlagen beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Die Vorlage der entsprechenden Unterlagen hielt der O.ö.

Verwaltungssenat jedoch deshalb für erforderlich, weil die (bloße) Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Berufungswerber zu einer bestimmten Zeit ortsabwesend war, noch nicht als Glaubhaftmachung der vorübergehenden Ortsabwesenheit anerkannt werden kann. Falls der Berufungswerber tatsächlich während des von ihm behaupteten Zeitraumes im Ausland war, so muß es ihm möglich und zumutbar sein, Unterlagen, welche die behauptete Ortsabwesenheit zu stützen geeignet sind, vorzulegen (beispielsweise Schaublatt des Fahrtenschreibers, Frachtpapiere, Zeugennominierungen etc.).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher aufgrund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 13. April 1994 aus. Die am 29. April 1994 beim Postamt 1108 Wien eingebrachte Berufung gilt somit als verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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