Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101973/3/Bi/Km

Linz, 26.08.1994

VwSen-101973/3/Bi/Km Linz, am 26. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine vierte Kammer (Vorsitzender:

Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Weiß, Berichterin:

Mag. Bissenberger) über die Berufung des W H, vom 11. Mai 1994 gegen das Ausmaß der im Punkt 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. April 1994, St. 4124/94/In, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 11.000 S herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf 1.100 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende vierte Kammer zu entscheiden, wobei sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei der Verhandlung ferngeblieben, weil er sein Fehlverhalten einsehe (nicht nur weil er Diabetiker sei). Er sei in Pension und unterhaltspflichtig für drei Söhne im Alter von fünf, zehn und zwölf Jahren. Sein Bruttobezug ohne Kinderbeihilfe betrage 14.480 S. Er ersuche, aufgrund seiner finanziellen Lage die Strafe zu reduzieren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Aumaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis zu 50.000 S Geldstrafe und von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber bei der Bundespolizeidirektion Wien zwei nicht einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 1993 aufweist, sodaß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegten Argumenten der Erstinstanz zur Strafbemessung grundsätzlich nichts entgegenzuhalten ist.

Die Geldstrafe war jedoch in Anbetracht der nunmehr vom Rechtsmittelwerber mitgeteilten Sorgepflichten für drei Kinder unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Monatseinkommens etwas zu hoch bemessen.

Da bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe die Einkommensverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, war das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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