Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101974/2/Bi/Km

Linz, 26.08.1994

VwSen-101974/2/Bi/Km Linz, am 26. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W, vom 11. Mai 1994, gegen die Höhe der in den Punkten 1. und 2.

des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. April 1994, St 4124/94-In, verhängten Strafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafen im Punkt 1 auf 1.700 S und im Punkt 2 auf 1.000 S herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach im Punkt 1 auf 170 S und im Punkt 2 auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2.) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 2.000 S und 2.) 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) drei und 2.) zwei Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 420 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden, wobei die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei der Verhandlung ferngeblieben, weil er sein Fehlverhalten einsehe (nicht nur weil er Diabetiker sei). Er sei in Pension und unterhaltspflichtig für drei Söhne im Alter von fünf, zehn und zwölf Jahren. Sein Bruttobezug ohne Kinderbeihilfe betrage 14.480 S. Er ersuche, aufgrund seiner finanziellen Lage die Strafe zu reduzieren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw. zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber bei der Bundespolizeidirektion Wien eine einschlägige Vormerkung im Hinblick auf die Geschwindigkeitsbestimmungen aufweist, die im gegenständlichen Fall als erschwerend zu werten war. Mildernd war kein Umstand.

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war jedoch unter Zugrundelegung der nunmehr vom Rechtsmittelwerber mitgeteilten Sorgepflichten für drei Kinder und seiner Einkommensverhältnisse gerechtfertigt, wobei die nunmehr verhängten Strafen sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechen als auch general- sowie spezialpräventiven Überlegungen gerecht werden.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Da die finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen nicht herangezogen werden, war das Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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