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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101977/2/Weg/Km

Linz, 27.05.1994

VwSen-101977/2/Weg/Km Linz, am 27. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P K vom 12. Mai 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. April 1994, VerkR-96/19183/1993, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präamel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 15. März 1994, womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S (im NEF 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß nach dem im Akt aufliegenden Rückschein die Strafverfügung am 23. März 1994 zugestellt worden sei und somit die gemäß § 49 Abs.1 VStG bestimmte zweiwöchige Einspruchsfrist mit dem 6. April 1994 abgelaufen ist. Aus dem Datum des Faxes sei jedoch ersichtlich, daß der Einspruch erst am 17. April 1994 durchgegeben wurde.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, es sei ihm zwar die Strafverfügung zugestellt worden, er habe jedoch, wie aus den Unterlagen zu ersehen sei, gerade zu diesem Zeitpunkt seinen Umzug nach Schliersee durchgeführt.

Durch die nicht korrekte Arbeit der Speditionsfirma habe er leider einen Teil seiner Unterlagen nicht sofort finden können. Unter diesen Unterlagen habe sich auch das behördliche Schreiben befunden, weshalb es zur Verspätung gekommen sei.

3. Es ist aufgrund der Aktenlage erwiesen, daß die von der Erstbehörde angeführten zur Zurückweisung führenden Gründe zutreffend sind. Auch der Berufungswerber hat dies im wesentlichen eingestanden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw verlängert werden kann. Die Zurückweisung des Einspruches stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die vom Berufungswerber geltend gemachten Säumnisgründe sind zwar menschlich betrachtet verständlich, leider steht die österreichische Rechtsordnung derartigen Gründen verschlossen entgegen, sodaß selbst durch die in letzter Instanz entscheidende Berufunsbehörde keine Aufhebung des bekämpften Bescheides möglich ist.

Die gegenständliche Entscheidung bedeutet also, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.

März 1994 rechtskräftig und somit auch vollstreckbar ist.

Aus den genannten Gründen kann eine Sachentscheidung über die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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