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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101978/2/Fra/Shn

Linz, 25.07.1994

VwSen-101978/2/Fra/Shn Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Dr. T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Februar 1994, Zl.VerkR-96/14795/1993-O, mit dem dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 14.10.1993, GZ: VerkR-96/14795/1993-O, verhängten Strafe teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.000 S auf 1.800 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 48 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 14.10.1993, VerkR-96/14795/1993, über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil sie am 30.6.1993 um 14.44 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, Westautobahn A1, Abkm.168,525, den PKW mit dem Kennzeichen in Richtung Salzburg gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat, weil sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritt. Es wurde mittels Meßgerät eine gefahrene Geschwindigkeit von 144 km/h festgestellt.

2. Dagegen hat die nunmehrige Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben. Begründend führt sie im Einspruch an, daß sie seit einem Jahr, bedingt durch ihre wissenschaftlichen Forschungsarbeiten in der Genealogie und Heraldik nachweisbar ohne Einkommen sei und von ihrer Familie finanziell unterstützt werde. Sie müsse zwischen den einzelnen Fakultäten (Salzburg-Wien) hin und her pendeln und habe leider an diesem Tage gedankenverloren die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen.

3. Über diesen Einspruch entschied die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß die verhängte Geldstrafe von 2.500 S auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt wurde.

4. In ihrem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid verweist die Berufungswerberin neuerlich auf die bereits im Einspruch dargelegten Gründe und hält die Herabsetzung der Geldstrafe als zu gering, weshalb sie ersucht, nochmals eine Beurteilung vorzunehmen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Was die unter Punkt 5.1. angeführten Strafzumessungskriterien anlangt, ist die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid lediglich auf die von der Berufungswerberin behaupteten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen und hat die übrigen Kriterien ausschließlich formal in die Begründung einbezogen, weshalb diesbezüglich eine Ergänzung seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wie folgt erforderlich ist:

5.2.1. Mangels aktenkundiger Anhaltspunkte ist von der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen, was als Milderungsgrund zu werten ist (VwGH 24.4.1963, 790/61). Diesen Umstand hat die Erstbehörde nicht berücksichtigt, weshalb eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe zu erfolgen hatte. Eine weitere Herabsetzung erscheint jedoch deshalb nicht vertretbar, weil bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h ein geringfügiges Verschulden nicht mehr angenommen werden kann. Es ist nicht hervorgekommen, daß die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aufgrund der Tatumstände nur schwer hätte vermieden werden können. Wenn die Berufungswerberin meint, daß sie "an diesem Tage gedankenverloren die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen hätte," muß von einem Aufmerksamkeitsmangel ausgegangen werden, der - wie erwähnt - kein geringfügiges Verschulden indiziert.

5.2.2. Die gegenständliche Übertretung weist auch einen nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auf, da gerade hohe Geschwindigkeiten immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind und das erhöhte Unfallrisiko in erheblichem Maße das Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist auch die Tatzeit (14.44 Uhr) relevant, zumal davon ausgegangen werden kann, daß zu diesem Zeitpunkt ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen herrschte.

5.3. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war aus den genannten Gründen nicht vertretbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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