Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101988/5/Kei/Shn

Linz, 30.12.1994

VwSen-101988/5/Kei/Shn Linz, am 30. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W R. V, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Mai 1994, Zl.933-10-2778296-Ho, zu Recht:

I: Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe mit 300 S festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß - anstelle von "17:19 - 17:40 Uhr" zu setzen ist "17.35 bis 17.47 Uhr", - im Hinblick auf die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 5 Abs.2 d. Linzer Parkgebührenverordnung i.d.g.F. verlautbart im Amtsblatt Nr.11/89 vom 12.6.1989" zu streichen und dafür zu setzen ist:

"§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz", - im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1a OÖ.

Parkgebührengesetz leg.cit." zu streichen und dafür zu setzen ist:

"§ 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 30 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) verhängt, weil er "am 25.5.1993 von 17:19 - 17:40 Uhr in Linz Gruberstraße 82 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes hell, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung idgF, verlautbart im Amtsblatt Nr.11/89 vom 12. Juni 1989, begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 16. Mai 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 26. Mai 1994 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 13. Juli 1994, Zl.933-10-2778296, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber hat am 25. Mai 1993 um 17.35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ohne Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz, G, abgestellt. Bis 17.47 Uhr hat er im Geschäft der Firma Optik Mayer, das maximal 25 Meter vom abgestellten Fahrzeug entfernt war, die Ablieferung eines Fernsehgerätes angekündigt. Danach hat er das Fernsehgerät vom Auto in das Geschäft getragen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 OÖ. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Im Hinblick auf den in Punkt 3 angeführten Sachverhalt wurden die Angaben des Berufungswerbers als Grundlage herangezogen. Diese stehen diesbezüglich nicht in Widerspruch mit den Angaben der Zeugen R und H.

Was die Beurteilung der Frage betrifft, ob das Fernsehgerät Objekt einer Ladetätigkeit sein konnte, so wird - da dem Akt keine Angaben über Größe und Gewicht zu entnehmen sind davon ausgegangen - daß es sich um ein großes Gerät gehandelt hat, welches Gegenstand einer Ladetätigkeit sein konnte.

Der Vorgang der Ankündigung der Ablieferung des Fernsehgerätes in der Dauer von 12 Minuten (s. den Punkt 3) gehört nicht zur Ladetätigkeit. In diesem Zusammenhang wird auf die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Zl.1924/64, KJ 1965,84 vom 15. Juni 1965 und Zl.3393/78 vom 27. Juni 1980, hingewiesen.

Im Hinblick auf die Zeitdauer von 17.35 Uhr bis 17.47 Uhr wurde der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz verwirklicht. Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

4.3. Zur Strafbemessung:

Insbesondere wegen der - im Vergleich zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit - kürzeren Dauer der erwiesenen Übertretung und des dadurch bedingten geringeren Unrechtsgehaltes war die Strafe herabzusetzen.

Zugrunde gelegt wurde des weiteren ein Einkommen von 15.800 S netto monatlich, kein Vermögen und Sorgepflichten für sechs Kinder. Berücksichtigt wurde auch das Ausmaß des Verschuldens (s. oben).

Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen).

4.4. Aus den angeführten Gründen war der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG im Hinblick auf die Schuld keine Folge und im Hinblick auf die Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 30 S, vorzuschreiben. Für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum