Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101992/2/Bi/Ri

Linz, 23.08.1994

VwSen-101992/2/Bi/Ri Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des F, vom 3. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. April 1994, Cst. 14.881/93-S, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1.) 80 S und 2.) 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und §§ 36e iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2.) §§ 36e iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) und 2.) jeweils 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) und 2.) jeweils 18 Stunden verhängt, weil er am 17. August 1993 um 10.47 Uhr in Linz, Goethestraße nächst der Nr.85, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 1.) abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe; 2.) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, da diese abgelaufen gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden, wobei die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war, weil in der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Bundespolizeidirektion Linz sei für die Ausstellung eines Strafbescheides in dieser Angelegenheit nicht zuständig. Das sei Sache der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, Niederösterreich, die machten ihre Arbeit ja auch sehr gut.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, wobei folgender Sachverhalt als entscheidungswesentlich angenommen wird:

Der Lenker des Kombi wurde am 23. August 1993 vom Meldungsleger Rev.Insp. R der Bundespolizeidirektion Linz zur Anzeige gebracht, weil das genannte Kraftfahrzeug am 17. August 1993 um 17.47 Uhr in Linz, nächst dem Haus Goethestraße 85, im deutlich beschilderten Halteverbot abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug wies eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 11/92 und der Nummer PY60546 auf. Auf Grund des schlechten Fahrzeugzustandes sei ein Antrag auf besondere Überprüfung des Kraftfahrzeuges gestellt und der Lenker mittels Verständigungszettel von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden.

Gegen den Rechtsmittelwerber, den Zulassungsbesitzer des oben genannten Kraftfahrzeuges, erging die Strafverfügung vom 8. August 1993, gegen die dieser Einspruch erhob, in dem bereits die Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz geltend gemacht wurde.

Der Akt wurde im Rechtshilfeweg der Bezirkshauptmannschaft Zwettl übermittelt, die den Ladungsbescheid vom 19. Jänner 1994 an den Rechtsmittelwerber richtete, dem dieser aber nicht nachkam. Anschließend erging seitens der Erstinstanz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde gemäß den Bestimmungen des § 27 VStG so darstellt, daß die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, örtlich zuständig ist. Da die in Rede stehenden Übertretungen im Bereich der Stadt Linz festgestellt wurden, war die Bundespolizeidirektion Linz als Tatortbehörde örtlich zuständig. Eine Übertragung der Zuständigkeit an die Wohnsitzbehörde des Rechtsmittelwerbers gemäß § 29a VStG war im Hinblick auf die Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht zulässig, weil die Vollziehung der Straßenpolizei gemäß Artikel 11 Abs.1 Ziffer 4 Bundes-Verfassungsgesetz 1920 idF von 1929 Landessache ist und daher eine Abtretung vom Bundesland Oberösterreich an das Bundesland Niederösterreich nicht zulässig ist.

Hinsichtlich der Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 das Kraftfahrwesen ist gemäß Artikel 10 B-VG 1920 idF von 1929 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, daher wäre eine Übertragung rechtlich möglich gewesen - stand eine Übertragung im Ermessen der Erstinstanz, wobei im gegenständlichen Fall durch die Trennung der beiden Übertretungen keine wesentliche Verfahrensvereinfachung oder Beschleunigung zu erwarten gewesen wäre.

Aus dieser Sicht war es zweifellos rechtmäßig, daß die Bundespolizeidirektion Linz das Verfahren in erster Instanz durchgeführt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist zu betonen, daß an der fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Zwettl selbstverständlich keine Zweifel bestehen, diese aber nur im Fall einer Zuständigkeitsübertragung tätig hätten werden können, für die im gegenständlichen Fall kein Anlaß bestand.

Da der Rechtsmittelwerber grundsätzlich weder die Übertretung bestritt, noch hinsichtlich des Strafausmaßes Anträge gestellt hat, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen wird.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Franz Holzreiter, 3924 Niederneustift 18; Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum