Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101995/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juni 1994 VwSen101995/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.06.1994

VwSen 101995/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juni 1994
VwSen-101995/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 22. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. April 1994, VerkR96/11746/1992/Ga/Zö, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 11. April 1994, VerkR96/11746/1992/Ga/Zö, über Herrn W wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der Berufungswerber führt in seiner Berufung vom 22. April 1994 - vom Hinweis auf eine bevorstehende Reise abgesehen lediglich aus, er lege "vorsorglich Einspruch ein und beantrage die Aussetzung der Vollziehung".

Wenngleich die Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden darf, muß eine Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 15.2.1978, 67/78, ua).

Diesem Mindesterfordernis wird die vorliegende Berufung jedoch nicht gerecht, da nicht einmal ansatzweise feststellbar ist, aus welchen Gründen sich der Berufungswerber durch das angefochtene Straferkenntnis beschwert erachtet.

Da es sich bei der Begründung einer Berufung um eine essentielle Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt, kann diese außerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht werden. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" ist zu bemerken, daß zur Entscheidung über diesen, sofern er als solcher im Sinne des § 54b Abs.3 VStG angesehen werden kann, die Erstbehörde zuständig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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