Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101998/7/Br

Linz, 27.06.1994

VwSen - 101998/7/Br Linz, am 27. Juni 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 12. April 1994, Zl. VerkR96/10140/1993/Sch zu Recht:

I. Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit der Strafverfügung vom 16.12.1994, Zl.VerkR96/10140/1993, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO iVm mit § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 14. Oktober 1993 um 11.15 Uhr in K, K in Richtung S, mit dem Pkw, Kennzeichen die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten habe, wobei die Fahrgeschwindigkeit mittels Meßgerät festgestellt worden sei.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 13. Jänner 1994 postamtlich zugestellt, wobei dies durch Hinterlegung beim Postamt erfolgt ist. Dies ergibt sich aus dem angeschlossenen Rückschein. Mit undatiertem Schreiben, welches am 1. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde, erhob der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch. Dieser Einspruch langte bei der Erstbehörde am 2. Februar 1994 ein.

3. Am 12. April 1994 hat die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis (nachdem offenbar die verspätete Einspruchserhebung vor diesem Zeitpunkt noch nicht evident war, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet gehabt) den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen mit welchem sie den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß die Einspruchsfrist am 27. Jänner 1994 abgelaufen sei. Zumal vom Berufungswerber bloß eine Ortsabwesenheit behauptet worden sei, gelte die Zustellung (der Strafverfügung) nach § 17 Abs.3 ZustellG durch Hinterlegung (mit 13. Jänner 1994) als bewirkt.

4. Dieser Bescheid wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist - dem Berufungswerber am 28. April 1994 - ebenfalls durch Hinterlegung an der gleichen Abgabenstelle - zugestellt. Dagegen wendet sich die binnen offener Frist am 9. Mai 1994 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung (Datum des Eingangsstempels). Inhaltlich führt der Berufungswerber darin aus, daß ihm die Strafverfügung erst mit 21. Jänner 1994 zugestellt worden sei und daher sein Einspruch als rechtzeitig zu gelten habe. Im weiteren bringt er darin zur Sache selbst vor, indem er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreitet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis, Zl. VerkR96/10140/1993/Sch. Ferner durch Gewährung von Parteiengehör und einer Anfrage beim Postamt dahingehend, wann der Berufungswerber die mit 13. Jänner 1994 für ihn hinterlegte Postsendung tatsächlich behoben hat. Mangels eines diesbezüglichen konkreten Antrages konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

6. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung einzubringen. Im vorliegenden Fall hatte die zweiwöchige Frist, wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt wurde, mit der Zustellung durch Hinterlegung (Donnerstag den 13. Jänner 1994) zu laufen begonnen und endete somit, wie bereits unter 2. ausgeführt, mit Ablauf des 27. Jänner 1994; spätestens mit diesem Datum hätte daher der Einspruch der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 1. Februar 1994. 6.1.1. Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keinen Anhaltspunkt für eine Ortsabwesenheit von der Abgabenstelle am 13. Jänner 1994 ergeben. Im Schreiben des Berufungswerbers an den O.ö. Verwaltungssenat vom 13. Juni 1994 führt der Berufungswerber wohl neuerlich aus, daß er die Strafverfügung erst am 21. Jänner 1994 von der Post abgeholt und nach seiner Ansicht offenbar erst mit diesem Datum zugestellt erhalten habe. Auch hier wird von einer, Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung, welche einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung entgegengestanden wäre, keine Erwähnung gemacht. Zutreffend ist, daß der Berufungswerber die Sendung am 21. Jänner 1994 bei der Post behoben hat. Jedenfalls mußte der Berufungswerber von der Tatsache der für ihn getätigten Hinterlegung eines Schriftstückes zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis gehabt haben. Wenn der Berufungswerber andererseits Vorwürfe gegen die Post erhebt und vermeint, daß teilweise Post von anderen Personen in seinen Briefkasten gelangten und er aus diesem Grunde annehme, daß er erst verspätet von gegenständlich hinterlegter Sendung Kenntnis erlangt habe, so ist dies einerseits durch nichts belegt, andererseits würde sich damit nicht erklären, daß er letztlich wohl doch von der Hinterlegung Kenntnis erlangt haben muß, zumal die Sendung - wie schon dargelegt - von ihm eben behoben worden ist. Es wäre wohl auch naheliegend gewesen einen derartigen Verdacht und einen rechtlich so bedeutenden Mangel einerseits bei der Post andererseits aber auch bei der Erstbehörde sowohl im Einspruch als auch in der nachfolgenden Berufung jedenfalls aufzuzeigen. Auch nach der Behebung wäre noch genügend Zeit für die fristgerechte Erhebung des Einspruches verblieben. All dies ist aber nicht geschehen. Von einem Zustellmangel konnte daher nicht ausgegangen werden.

6.1.2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher aus rechtlichen Gründen verwehrt (§ 33 Abs.4 AVG) durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern und in die Sachentscheidung einzutreten. Eine Frist ist nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten geworfen wird, daß es noch den Postaufgabevermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist erhält (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, E6, Seite 211 u. die dort zit. Judikaturhinweise). Der Einspruch wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Demzufolge war auch dieser Berufung der Erfolg zu versagen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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