Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101999/5/Br

Linz, 05.12.1994

VwSen - 101999/5/Br Linz, am 5. Dezember 1994 DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn W P, G H am W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1994, Zl. Cst. 6.244/93-Hu und gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Oktober 1994 (gleiche GZ), wegen Übertretung der StVO 1960 und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:

Sowohl die Berufung vom 18. April 1994 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 24. März 1994, als auch die Berufung, eingelangt bei der Erstbehörde am 10. November 1994, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1994, Zl. Cst. 6.244/93-Hu wegen einer Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 400 S und im Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Dieses Straferkenntnis wurde für den Berufungswerber an seine wiener Adresse mit 1. April 1994 beim Postamt 1180 Wien zur Abholung - wie dem Akt zu entnehmen ist - bereitgehalten.

2.1. Per "FAX for Windows" hat der Berufungswerber am 18. April 1994 bei der Erstbehörde eine Berufung eingebracht, welche mit am dort am 20. April 1994 mit dem Eingangsstempel versehen wurde. 2.2. Nach Vorlage dieser Berufung durch die Erstbehörde an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 30. Mai 1994 wurde von diesem mit h. Schreiben vom 7. Juni 1994 der Erstbehörde folgendes Schreiben übermittelt:

"Wie dem am 18. April 1994 per FAX der Bundespolizeidirektion Linz übermittelten Schreiben (gemeint des Berufungswerbers) zu entnehmen ist, wurde neben der Berufung (fälschlich als Einspruch bezeichnet), welche sich - aus der Aktenlage ersichtlich - vorläufig betrachte als verspätet erweisen würde, auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. Der Antragsteller macht geltend, daß er im Recht auf Akteneinsicht (Parteiengehör) verletzt worden sei. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, daß Dr. P den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.11.1993 nicht behoben hat. Ein rechtswirksamer Zustellvorgang kann daher nach h. Sicht angesichts dieser Situation nicht unüberprüft unterstellt werden. Es wolle daher von der Erstbehörde einerseits zuerst über diesen Antrag abgesprochen werden. Ferner wolle bei dieser Gelegenheit der Berufungswerber auf das Formgebrechen der fehlenden Unterschrift auf der Berufung und ebenfalls auf seine voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung hingewiesen werden, wobei dann im Berufungsverfahren festzustellen sein wird, ob er ab 30. März 1994 von der Abgabenstelle in Wien ortsabwesend gewesen ist. Angesichts der mehreren Wohnsitze des Berufungswerbers scheint es empfehlenswert die Zustellung gleichzeitig sowohl an der Adresse in W als auch p.A. H am W vorzunehmen.

Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Wiedereinsetzung, bzw. im Falle einer Berufungserhebung auch gegen diese Entscheidung, wolle der Akt wieder vorgelegt werden." 2.3. Im Wege der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz veranlaßte die Erstbehörde, daß dem Berufungswerber das vorläufig angenommene Formgebrechen (fehlende Unterschrift auf der Berufung) und der Umstand, der sich aus der Aktenlage ergebenden verspäteten Berufungseinbringung am 23. August 1994 zur Kenntnis gebracht wurde.

2.3.1. Der Berufungswerber erklärte hiezu, er könne ohne seinen EDV-Kalender im Hinblick auf eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses an seiner Adresse in W, keine Angaben machen. Dies würde er binnen einer Frist von 14 Tagen nachholen. Dies geschah jedoch nicht. Zum Fehlen seiner Unterschrift auf der im elektronischen Datenübertragungsweg übermittelten Berufung vom 18. April 1994, führte der Berufungswerber aus, daß eine Unterschrift wegen der direkten Übermittlung vom PC nicht möglich gewesen sei. Die Unterschrift wurde auf der im übermittelten Akt inneliegenden Berufungsschrift nicht nachgeholt.

2.3.2. Nach Rückmittlung des Aktes durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an die Erstbehörde, erließ diese den Bescheid, mit welchem sie den mit der Berufung vom 18. April 1994 verbundenen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand zurückwies. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber neuerlich, eine nicht den Formvorschriften entsprechende, (weil abermals ohne seiner Unterschrift) Berufung ein.

3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den nun neuerlich vorgelegten Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz. 4. Aufgrund der obigen Feststellungen ist rechtlich folgendes zu erwägen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach hat die Berufungsfrist betreffend das bei der Post am 1. April 1994 für den Berufungswerber hinterlegte Schriftstück mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete somit mit Ablauf des 15. April 1994. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 18. April 1994 abgesendet, wobei der Eingang bei der Erstbehörde mit 20. April 1994 verzeichnet ist. 4.1.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht. Der Berufungswerber vermochte nicht darzulegen, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung tatsächlich ortsabwesend gewesen wäre. Dazu sei grundsätzlich festgestellt, daß bei offenkundig mehreren Wohnsitzen und einer aufgrund der Aufführung am Briefpapier anzunehmenden regelmäßigen Frequentierung sämtlicher Abgabenstellen, grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden könnte, daß an einer dieser Adressen eine Zustellung gemäß dem Zustellgesetz nicht zulässig gewesen wäre. Der Berufungswerber machte letztlich auch keine Angaben dahingehend, welche den Schluß zuließen, daß der rechtzeitigen Einbringung der Berufung etwa ein zwingendes Hindernis entgegengestanden wäre oder diese Säumnis allenfalls unverschuldet erfolgt wäre. Wie schon dargelegt wurde das Poststück (Straferkenntnis) vor dessen Rücksendung behoben.

4.2. Infolge des Zurückweisungsgrundes der verspäteten Berufungseinbringung können Ausführungen, betreffend eines allfälligen - nicht behobenen - Formgebrechens an der Berufung und eines auch daraus resultierenden Zurückweisungsgrundes, unterbleiben. Wegen der durch die Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses bereits vorliegenden Sachentscheidung, war hinsichtlich der Berufung (welche wiederum unterschriftslos und dem Anschein nach auch verspätet eingebracht wurde) gegen den den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden Bescheid, ebenfalls mit einer Zurückweisung vorzugehen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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