Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102002/7/Sch/Rd

Linz, 18.07.1994

VwSen-102002/7/Sch/Rd Linz, am 18. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Uwe S vom 5. Mai 1994 gegen Faktum b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Februar 1994, VerkR0402/2515/1993/Ei/Jo, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1994, VerkR0402/2515/1993/Ei/Jo, über Herrn U S, E, ua wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt (Faktum b)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 20. April 1994 zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 4. Mai 1994.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 6. Mai 1994 eingebracht (mittels Telefax).

Wie dem Berufungswerber bereits im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör mitgeteilt wurde, sieht das Verwaltungsstrafgesetz die telefonische Einbringung einer Berufung nicht vor. Der Berufungswerber vermeint offensichtlich, eine telefonische Berufung sei gleichzusetzen mit einer mündlichen. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr setzt eine mündliche Berufung voraus, daß sich die Partei zur Behörde begibt bzw. einen Vertreter dorthin entsendet, wo dann die Berufung im Rahmen einer Niederschrift aufzunehmen ist.

Im übrigen hat die Erstbehörde der Berufungsbehörde mitgeteilt, das zwischen dem Sachbearbeiter und dem Berufungswerber am 4. Mai 1994 geführte Telefonat habe nicht den Inhalt gehabt, daß seine telefonische Berufung "angenommen" worden wäre.

Abgesehen davon muß erwartet werden, daß jedermann den Unterschied zwischen den Begriffen "mündlich" und "fernmündlich" kennt.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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