Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102004/2/Ki/Shn

Linz, 06.06.1994

VwSen-102004/2/Ki/Shn Linz, am 6. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G, vom 16. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Mai 1994, VerkR96-1502/1992, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Berufungswerber, Herrn G, wohnhaft K geb. 8. April 1949, ein Strafverfahren wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 durchgeführt und dieses Strafverfahren mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Mai 1994, VerkR96-1502/1992 abgeschlossen. Zugestellt wurde dieses Straferkenntnis laut beiliegendem RSa-Rückschein an Herrn G, geb. 25. Juli 1970.

2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Eingabe vom 16. Mai 1994 Berufung und bemängelt unter anderem, daß der ausgewiesene Empfänger falsch sei, da es sich dabei um seinen Sohn handle.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Rahmen des Berufungsverfahrens fernmündlich bei der Stadtgemeinde Gmunden (Meldeamt) Beweis erhoben, daß an der Adresse K sowohl Herr G, geb. 8. April 1949, als auch Herr G, geb. 25.

Juli 1970, gemeldet sind.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 1. Satz AVG hat die Berufungsbehörde außer den im Absatz 2 erwähnten Fall (welcher im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zum Tragen kommt), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Wesentlich für die Legitimation einer Berufung ist, daß der angefochtene Bescheid (das angefochtene Straferkenntnis) der als Berufungswerber auftretenden Person gegenüber auch tatsächlich rechtswirksam erlassen worden ist. Die Rechtswirkung eines Bescheides tritt erst mit dessen Erlassung durch Zustellung oder mündliche Verkündung ein.

Nach dem im gegenständlichen Falle laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen das angefochtene Straferkenntnis nicht mündlich verkündet wurde, hängt demnach dessen Rechtswirksamkeit von einer ordnungsgemäßen Zustellung ab.

Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück der Behörde bestimmt ist, wer also Empfänger dieses Schriftstückes ist, ist allein der in einer bestimmten Weise geäußerte Wille der Behörde maßgeblich, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wenn das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist. Dieser Wille der Behörde kommt im Regelfall durch die Zustellverfügung zum Ausdruck. Aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung in der Zustellverfügung muß zweifelsfrei erkennbar sein, für wenn sie bestimmt ist. Dabei bedarf es gegebenenfalls bei gleichen Vor- und Zunahmen bzw. gleicher Anschrift von mehreren Personen zwecks Möglichkeit der Unterscheidung noch eines zusätzlichen Hinweises wie etwa der Angabe des Geburtsdatums.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis zwar an Herrn G, gerichtet, nachdem aber sowohl Herr G W sen. als auch Herr G W jun. an der genannten Adresse wohnhaft sind, wurde auf dem RSa-Rückschein der Empfänger durch Angabe des Geburtsdatums konkretisiert. Dabei ist der Erstbehörde insofern ein Fehler unterlaufen, als das Geburtsdatum des Herrn G jun. (25. Juli 1970) angeführt wurde, weshalb davon auszugehen ist, daß das Straferkenntnis nicht dem Berufungswerber sondern dessen Sohn (durch Hinterlegung) zugestellt wurde.

Nun sieht zwar § 7 Zustellgesetz insofern eine Heilung von Zustellmängeln vor, als die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, indem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Diese Regelung kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn die Behörde die Zustellung des Schriftstückes an die betreffende Person nicht verfügt hat. In diesem Fall kann diese Person nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an die dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich (vgl. VwGH 8.9.1987, 86/09/0023). Demnach ist das angefochtene Straferkenntnis gegenüber dem Berufungswerber nicht rechtswirksam.

Aus den dargelegten Gründen ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig, einen meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zu treffen. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.9.1986, 86/04/0070), weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Was die - offenbar - rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses an Herrn G jun. anbelangt, so wird - ungeachtet der Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates - der Ordnung halber auf § 52a Abs. 1 VStG hingewiesen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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