Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102010/2/Sch/Rd

Linz, 07.06.1994

VwSen-102010/2/Sch/Rd Linz, am 7. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. F, vom 24. Mai 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. Mai 1994, III-St-931/94/B, wegen der Abweisung eines Einspruches gegen das mittels Strafverfügung vom 18. März 1994 festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

II. Es entfällt sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 5. Mai 1994, III-St-931/94/B, den gegen das Strafausmaß der mit Strafverfügung vom 18. März 1994 festgesetzten Geldstrafe gerichteten Einspruch gemäß § 49 Abs.2 VStG abgewiesen. Die mit dieser Strafverfügung verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden wurden bestätigt.

Überdies wurde ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 130 S vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesonders dann, wenn diese in einem beträchtlichen Ausmaß erfolgen, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Solche Delikte können daher nicht mit "symbolischen" Strafen abgetan werden.

Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin 34 km/h überschritten, sodaß die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen erscheint.

Die Erstbehörde hat jedoch den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht als strafmildernd gewürdigt. Dies ergibt sich daraus, daß sowohl in der Strafverfügung als auch im angefochtenen Bescheid dieselbe Höhe der Geldstrafe festgesetzt wurde. Da eine Strafverfügung bei der Strafzumessung ausschließlich auf § 19 Abs.1 VStG fußt, wäre, wenn die Erstbehörde diesen Milderungsgrund tatsächlich - und nicht nur formal berücksichtigt hätte, die Strafe in einem niedrigen Ausmaß festzusetzen gewesen.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers konnte jedoch vom Milderungsgrund des Geständnisses nicht ausgegangen werden.

Ein solches liegt nämlich dann nicht vor, wenn lediglich Tatsachen deshalb unbestritten belassen werden, da durch ein Bestreiten aufgrund der Beweislage - hier Radarfoto ohnedies für den Beschuldigten nichts zu gewinnen wäre.

Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen wird auf die einschlägige Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu dieser Frage hingewiesen, der eine extensive Auslegung des § 64 Abs.1 VStG über Straferkenntnisse hinaus für gesetzlich nicht gedeckt erachtet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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