Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102011/4/Sch/Rd

Linz, 22.06.1994

VwSen-102011/4/Sch/Rd Linz, am 22. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 25. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. Mai 1994, VerkR96-14-1994-Sch/Zö, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. Mai 1994, VerkR96-14-1994-Sch/Zö, über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 14. Dezember 1993 gegen 10.20 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen BR-49 NE auf der Wenger Gemeindestraße im Ortschaftsgebiet von 4952 Weng/I. von Treubach kommend in Richtung Obernberger Bundesstraße B 142 gelenkt und das Vorschriftszeichen "Halt" bei der Kreuzung der Wenger Gemeindestraße mit der Obernberger Bundesstraße 142 mißachtet habe, indem er ohne anzuhalten nach rechts auf die B 142 eingebogen sei und seine Fahrt auf dieser fortgesetzt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 43 StVO 1960 bedürfen Verkehrsverbote bzw.

Verkehrsbeschränkungen einer Verordnung der zuständigen Behörde.

Im Sinne des § 44 Abs.1 StVO 1960 sind solche Verordnungen grundsätzlich durch Straßenverkehrszeichen, insbesonders durch Vorschriftszeichen, kundzumachen.

Solche Straßenverkehrszeichen können daher nur dann Rechtswirkungen im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne für die Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen, wenn sie ihre Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Verordnung haben.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Schreiben vom 17. Juni 1994, VerkR96-14-1994-Schw, anher mitgeteilt, daß für das in Rede stehende Vorschriftszeichen "Halt" keine Verordnung im Sinne des § 43 StVO 1960 erlassen worden ist.

Auch die übermittelten Unterlagen betreffend mehrere Straßenverkehrszeichen im Gemeindegebiet von Weng/Innkreis beinhalten keine solche Verordnung, insbesonders kann das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 22. Dezember 1961 (2. Absatz) - sofern es sich überhaupt auf das verfahrensgegenständliche Vorschriftszeichen bezieht mangels normativen Inhaltes nicht als Verordnung angesehen werden.

Der Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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