Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102012/9/Weg/Ri

Linz, 06.10.1994

VwSen-102012/9/Weg/Ri Linz, am 6. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A vom 24. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. Mai 1994, St 2817/93, nach der am 7. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle der Wortfolge "den Kombi " die Wortfolge "ein Kraftfahrzeug, für dessen Lenkung die Lenkerberechtigung der Gruppe B erforderlich ist," zu treten hat.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exektuion zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil dieser am 22. Mai 1993 um 22.57 Uhr in Steyr, Kreuzung Rooseveltstraße - Kaserngasse, den Kombi gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf eine dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes, nämlich Gr. Insp. Waser, der zur Tatzeit als Beifahrer in einem Patrouillenfahrzeug den aus früheren Amtshandlungen bekannten Berufungswerber beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (Fiat 127) beobachten und den Lenker auch eindeutig als Beschuldigten erkennen konnte.

3. Der Berufungswerber dagegen führt in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung aus, er sei zu Unrecht bestraft worden, weil zum Tatzeitpunkt das genannte Kraftfahrzeug Frau Margit Mottl gelenkt hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugin M und des Zeugen Gr. Insp. G sowie durch Vernehmung des Beschuldigten anläßlich der mündlichen Verhandlung am 7. September 1994, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.

Auf Grund der oben angeführten Beweismittel wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Gr. Insp. W führte aus, er habe sich in der gegenständlichen Nacht mit Kollegen auf einer Patrouillenfahrt befunden. Er sei Beifahrer gewesen und bei dieser Fahrt am vorderen Beifahrersitz gesessen. Auf der Fahrt Kaserngasse in Richtung Kreuzung mit der Rooseveltstraße habe die Ampel kurz vorher auf Rotlicht umgeschaltet, sodaß das Funkpatrouillenfahrzeug vor dieser Kreuzung anhalten mußte. Dabei habe er sehen können, wie ein PKW auf der Rooseveltstraße vom Ennser Knoten kommend in die Kaserngasse links einbog. Die Kreuzung sei dort gut ausgeleuchtet. Der abbiegende PKW (Fiat 127) habe sich bei der Vorbeifahrt am Patrouillenfahrzeug faktisch im Querverkehr befunden. Der Abstand zu diesem Fahrzeug habe nur wenige Meter betragen.

Gr.Insp. Waser habe dabei erkennen können, daß der Lenker dieses Fiat 127 der nunmehrige Berufungswerber sei. Eine Verwechslung sei völlig ausgeschlossen. Der Berufungswerber habe markante und unverwechselbare Gesichtszüge. Er habe den Berufungswerber deswegen erkannt, weil er mit ihm schon Amtshandlungen durchgeführt habe. Der Lenker des Fiat 127, helle Farbe, fuhr daraufhin, mehrere Straßen benützend, in die Bogenhausstraße 1, wo der Beschuldigte wohnt.

Kennzeichenmäßig sei das Fahrzeug zuerst nicht identifiziert worden. Der Abstand beim anschließenden Nachfahrmanöver habe ca. 100 m bis 200 m betragen. Ob Blaulicht verwendet worden sei, konnte Gr. Insp. Waser nicht mehr mit Sicherheit anführen. Er wisse, daß der Beschuldigte einen derartigen hellen Fiat 127 besessen habe. Auch Frau M habe einen derartigen Fiat 127 mit glaublich ähnlicher Farbe. Beim Eintreffen in der Bogenhausstraße Nr.1, dem Wohnsitz des Beschuldigten, sei schließlich dieser Fiat 127 abgestellt gewesen und es sei aus einer Entfernung von ca. 100 m noch beobachtet worden, daß ein Mann diesen PKW verließ. Auf Grund der ungünstigen Sichtverhältnisse sei jedoch zu diesem Zeitpunkt eine eindeutige Identifizierung nicht möglich gewesen. Dieser dann den abgestellten PKW verlassen habende Mann (offenbar der Beschuldigte) sei in der Folge nicht mehr gesehen worden. Offenbar hat er die ca. 7 m vom Abstellplatz entfernte Eingangstür erreicht und ist im Eingang des Hauses verschwunden. Es wurde dann durch Betätigen der Klingel versucht, den Beschuldigten herauszuläuten, es habe jedoch niemand geöffnet. Die Motorhaube des PKWs sei noch warm gewesen, der PKW, nämlich der Maria Mottl gehörende Fiat 127 sei unversperrt gewesen.

Frau Mottl dagegen führte zeugenschaftlich befragt aus, sie sei an diesem Abend in der Disco Drahdiwaberl gewesen und habe sich um ca. 23.00 Uhr (die Zeugin besaß keine Uhr) mit ihrem Fiat 127 auf die Suche nach ihrem Freund, mit dem sie am Vortag einen Streit gehabt habe, gemacht und dabei den PKW in der Bogenhausstraße Nr.1 an eben dieser Stelle abgestellt, wo auch Gr.Insp. Waser diesen PKW vorfand. Sie habe an der Eingangstür durch Betätigen der Klingel zuerst versucht, den Beschuldigten anzuläuten. Nachdem niemand geöffnet habe, sei sie zur Rückseite des Hauses gegangen und habe dort nachgesehen, ob in der Wohnung des Beschuldigten das Licht eingeschaltet sei. Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie versucht, mit ihrem PKW wegzufahren, da aber das Fahrzeug nicht zu starten war (es hätten nicht einmal die Kontrolleuchten gebrannt), sei sie wieder zu Fuß in das ca. 5 Minuten entfernte Drahdiwaberl geeilt. Die Fahrzeugtüre habe sie nicht versperrt, weil der Schließmechanismus nicht funktioniert habe.

Der Beschuldigte führte aus, er sei an diesem Abend per Autostopp in eine Diskothek nach Garsten gefahren. Er sei in dieser Diskothek um ca. 20.30 Uhr eingetroffen, und sei bis ca. 1.00 Uhr geblieben. Er sei an diesem Abend nicht mit dem PKW Mottl`s gefahren. Dies sei jedoch früher schon des öfteren der Fall gewesen. Es müsse also hinsichtich der Beobachtung des Gr.Insp. Waser ein Irrtum vorliegen.

Zu diesen divergierenden Aussagen ist festzuhalten, daß folgende Denkvariante nicht ausgeschlossen ist und somit sowohl die Zeugenaussage Mottl`s als auch des Gr.Insp. Waser auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden können:

Nachdem nämlich sowohl der Beschuldigte, als auch die Zeugin Mottl im Besitze eines Fiat 127 mit ähnlicher Farbe waren, kann es ohne weiteres der Fall gewesen sein, daß Frau Mottl tatsächlich mit ihrem PKW in die Bogenhausstraße Nr.1 fuhr und dort ihr Fahrzeug, welches in der Folge von den Polizeibeamten vorgefunden wurde, abgestellt hat. Die Zeugin schilderte die Vorgänge an diesem Abend detailliert, insbesondere das Aufsuchenwollen des Beschuldigten, den Defekt am PKW, den Abstellort und schließlich das Zurückkehren in die Disko Drahdiwaberl unter genauer Beschreibung des Weges. Die Aussagen wirkten nicht unglaubwürdig.

Gr.Insp. Waser wieder konnte das Kennzeichen bei dieser Nachfahrt nicht ablesen. Das Kennzeichen wurde erst in der Bogenhausstraße festgestellt. Dies könnte aber tatsächlich das kurz vorher von der Zeugin abgestellte Fahrzeug gewesen sein. Offenbar ist etwa um diese Zeit auch der Beschuldigte mit seinem hellfarbenen Fiat 127 unterwegs gewesen und hat die Kreuzung Rooseveltstraße - Kaserngasse passiert.

Gr.Insp. Waser hat glaubwürdig dargelegt und wurde dies auch anhand eines Lokalaugenscheines verifiziert, daß die Vorbeifahrt dieses Fiat 127, in dem der Beschuldigte saß, am Patrouillenfahrzeug so erfolgt ist, daß deutliche Sicht in das Innere des PKW`s bestanden hat. Die Sicht war wegen der dortigen Beleuchtungsverhältnisse gut. Der Berufungswerber weist markante Gesichtszüge auf und es muß einem Polizeibeamten, der mit dieser Person schon dienstlichen Kontakt hatte, mit Sicherheit zugemutet werden, diesen zu erkennen. Vor allem mußte er jedoch erkennen, daß es sich beim diesem Lenker um keine Frau gehandelt hat.

Bei der Verfolgung des Fahrzeuges, in dem der Beschuldigte saß, war der Abstand so groß, kurzzeitig auch der Sichtkontakt unterbrochen und vor allem auch zum Zeitpunkt des Abstellens dieses PKW`s eine derartige Entfernung gegeben, daß ein Erkennen der aussteigenden Person nicht möglich war. Es wird in diesem Zusammenhang sogar bezweifelt, daß auf Grund der Sichtverhältnisse, die vom Patrouillenfahrzeug aus bestanden haben, überhaupt eine Person beim Aussteigen beobachtet worden ist. Dies ist aber die einzige denkmögliche Ungenauigkeit in der Aussage des Zeugen Waser.

Es wird also als erwiesen angenommen, daß der Lenker des an der Kreuzung Rooseveltstraße - Kaserngasse vorbeifahrenden Fiat 127 der Beschuldigte (und zwar in dessen Fiat 127) war, während das letztlich in der Bogenhausstraße Nr.1 abgestellt vorgefundene Fahrzeug der Fiat 127 der Zeugin M war.

Insofern decken sich also die Zeugenaussagen des Gr.Insp.

W und die der Zeugin M.

Die Aussagen des Beschuldigten, der angab, per Autostopp nach Garsten gefahren zu sein, um dort eine Disco aufzusuchen, und der dort über den Tatzeitpunkt hinaus anwesend gewesen sein will, sind nach Ansicht der Berufungsbehörde im Einklang mit der Ansicht der Erstbehörde eine Schutzbehauptung und werden als nicht glaubwürdig angesehen. Der Grund für diese Qualifizierung der sich widersprechenden Aussagen liegt darin, daß die Zeugen einerseits unter Wahrheitspflicht, deren Verletzung strafgerichtlich sanktioniert wird, stehen, während sich der Beschuldigte in jede Richtung, also auch in die für ihn günstigste, sanktionslos verantworten kann.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Kraftfahrzeug, zu dessen Lenkung eine Lenkerberechtigung notwendig ist, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung lenkt. (vgl. § 64 Abs.1 KFG 1967) Der vom unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen angenommene Sachverhalt, nämlich das Lenken eines Fiat 127 (hiefür ist die Lenkerberechtigung der Gruppe B erforderlich) in Steyr, Kreuzung Rooseveltstraße Kaserngasse, am 22. Mai 1993 um 22.57 Uhr, ohne im Besitze des Führerscheines der Gruppe B gewesen zu sein, läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß die objektive und in Ermangelung von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Hinsichtlich der Strafbemessung, die nicht gesondert angefochten wurde, schließt sich die Berufungsbehörde den zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde an.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum