Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102014/20/Fra/Ka

Linz, 08.05.1995

VwSen-102014/20/Fra/Ka Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.4.1994, VerkR96-7314/1992, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 24. April 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 5.

Juni 1992 um 17.03 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet in Ohlsdorf in Richtung Salzburg gelenkt hat, wobei er auf Höhe des Autbahnkm.217,450 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 28 km/h überschritten hat.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Der Bestrafte stellte bei der Erstbehörde einen Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Sinne des § 51a VStG. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des O.ö.

Verwaltungssenates vom 15.7.1994, VwSen-102014/4/Fra/Ka, abgewiesen. Das Erkenntnis wurde laut Rückschein am 28.7.1994 durch Hinterlegung zugestellt. Da gemäß § 51 Abs.5 VStG, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen beginnt, hätte das Rechtsmittel, um es als fristgerecht eingebracht ansehen zu können, spätestens am 11. August 1994 zur Post gegeben werden müssen. Der Berufungsschriftsatz wurde jedoch laut Poststempel - wie sich aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert ergibt - erst am 30. August 1994 der Post übergeben. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher vorerst zu überprüfen, ob allenfalls ein Zustellmangel bei der Zustellung des Bescheides, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, vorlag. Mit Schriftsatz vom 29.9.1994 übermittelte der Berufungswerber ein Flugticket, aus dem hervorgeht, daß er am 16.8.1994 von Bangkok nach Wien flog.

Mit dieser Unterlage konnte er die von ihm geltend gemachte vorübergehende Ortsabwesenheit glaubhaft machen, weshalb der Zustellmangel im Sinne des § 7 Zustellgesetzes als geheilt anzusehen ist und die von ihm eingebrachte Berufung fristgerecht rechtzeitig erhoben wurde.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der Sache erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber bringt vor, daß er die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten habe. Er meint, daß das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb rechtswidrig sei, weil es in einer nicht nachvollziehbaren Weise von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 28 km/h spreche. Wenn man nämlich richtigerweise davon ausgehe, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h betrage, so würde eine Überschreitung um 28 km/h eine tatsächliche Geschwindigkeit von 158 km/h ergeben. Auf dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Radarfoto sei jedoch eindeutig eine Geschwindigkeit von 166 km/h angegeben. Der Berufungswerber vermißt eine Begründung der Behörde in der Richtung, warum sie von einer gemessenen Geschwindigkeit von 166 km/h dann tatsächlich eine gefahrene Geschwindigkeit von 158 km/h annimmt. Diese von der Behörde erster Instanz aus der Sicht des Berufungswerbers vorgenommene Korrektur der gemessenen Höchstgeschwindigkeit verleitet den Berufungswerber zum Schluß, daß das verwendete Radarmeßgerät nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hat. Zu dem im Akt erliegenden Eichschein drängt sich für den Berufungswerber die Frage auf, wo denn der verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmesser geeicht wurde, in Wien oder aber - was aus der Sicht des Berufungswerbers erforderlich wäre - an Ort und Stelle bei der Autobahn? Da er maximal 130 km/h gefahren sei, die Radaranlage 166 km/h gemessen hat, das angefochtene Straferkenntnis jedoch von 158 km/h spricht, drängt sich für den Berufungswerber weiters der Verdacht auf, daß das Radargerät nicht gemäß den bestehenden Einbau- und Justierungsvorschriften eingebaut wurde bzw daß beim Einbau des Radargerätes nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen wurde.

Der Berufungswerber stellt sohin den Antrag, daß der unabhängige Verwaltungssenat bei der auszuschreibenden mündlichen Verhandlung einerseits das Einbau- und Justierungsprotokoll beischaffe sowie den zuständigen Techniker bzw Fachmann zwecks Zeugeneinvernahme lade.

Weiters beantragt der Berufungswerber um Erhebung, in welchen Zeitabständen das im fix aufgestellten Radarkasten eingebaut gewesene Radarmeßgerät gewechselt wurde bzw in anderen Radarkästen verwendet, dh eingebaut wurde.

Diesbezüglich möchte der Berufungswerber die bezughabenden Einbauprotokolle beigeschafft haben. Der Berufungswerber vermutet noch, daß beim Einbau bzw. bei der Justierung des Radarmeßgerätes ein Fehler bzw. Unachtsamkeit passiert sei, sodaß eine unbeabsichtigte Reflexion des Radarstrahles an der - auch im Radarfoto an dieser Stelle deutlich sichtbaren und freiliegenden, dh nicht von Sträuchern verdeckten Mittelleitschiene stattgefunden hat und es sodann in weiterer Folge zu einer Fehlmessung gekommen ist. Daher beantragt der Berufungswerber auch die Abhaltung eines Lokalaugenscheines mit Probemessungen.

I.3.2. Im Sinne des Anliegens des Berufungswerbers hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, den die Radarmessung durchgeführt habenden Beamten zeugenschaftlich einvernommen und weiters einen technischen Sachverständigen beigezogen, der zur Frage, ob im gegenständlichen Fall von einer Fehlmessung auszugehen ist, an Ort und Stelle einen entsprechenden Befund sowie ein Gutachten erstattet hat.

I.3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat ist nun aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, daß aus folgenden Gründen von einer einwandfreien Messung auszugehen ist:

Das gegenständlich verwendete Radargerät wurde am 14.1.1992 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist ist am 31.12.1995 abgelaufen. Da die Messung am 5. Juni 1992 erfolgte, liegt dieses Datum innerhalb des Eichzeitraumes. Die Eichung derartiger Geräte erfolgt nicht an Ort und Stelle oder während der Messung, sondern wird das Gerät nach Wien zum Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gebracht und es erfolgt dort die Eichung.

Aufgrund einer positiv erledigten Eichung wird dann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ein sogenannter Eichschein für das jeweilige Gerät ausgestellt, der innerhalb der gesetzlichen Nacheichfrist seine Gültigkeit besitzt.

Laut zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers wurde das Radargerät vorschriftsmäßig (entsprechend den Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung für das Gerät) aufgestellt. Unmittelbar nach der Inbetriebnahme des Gerätes wird beim Einschalten vom Radargerät selbständig ein interner Test durchlaufen, in dem sämtliche Funktionen, wie zB. die LCD-Anzeige, ein Quarztest usw durchgeführt werden.

Würde dieser automatisch ablaufende Selbsttest nicht positiv abgeschlossen, so würde eine Fehleranzeige am Gerät erfolgen, sodaß der messende Beamte die Messung abbrechen müßte. Laut Aussagen des Meßbeamten kam es jedoch bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung bzw beim Aufbau und bei der Inbetriebnahme des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers zu keiner Fehleranzeige, weshalb davon ausgegangen werden kann, daß das gegenständlich verwendete Gerät ordnungsgemäß funktionierte.

Zur Einwendung des Berufungswerbers, daß auf dem Radarfoto eindeutig eine Geschwindigkeit von 166 km/h angegeben ist, die Behörde jedoch eine Geschwindigkeit von 158 km/h angenommen hat, ist festzustellen, daß die Verringerung des gemessenen Wertes von 166 km/h darauf beruht, daß in der Zulassung und in den Verwendungsbestimmungen sowie in der Bedienungsanleitung des Gerätes vorgeschrieben ist, bei einer Messung von über 100 km/h vom gemessenen Geschwindigkeitswert eine Eichfehlergrenze von 3 % und zusätzlich einen Sicherheitsfaktor von 2 % abzuziehen. Der Grund für diesen Abzug liegt darin, daß jedes Meßgerät zB auch ein Meßband, einen entsprechend kleinen oder großen Fehler beinhaltet. Dieser sogenannter Eichfehler beträgt bei dem gegenständlichen verwendeten Radargerät eben diese 3 %.

Als Sicherheitsfaktor wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen noch vorgeschrieben, zusätzlich 2 % abzuziehen. Der Grund hiefür liegt darin, daß dadurch geringfügige Schrägmessungen ausgeglichen werden. Allgemein kann zur Eichfehlergrenze und zum Sicherheitsfaktor festgestellt werden, daß beide zugunsten des Beschuldigten abgezogen werden. Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß das Radargerät nicht entsprechend den Vorschriften bzw nicht mit der notwendigen Sorgfalt aufgebaut wurde.

Ergänzt wird noch, daß es am Beginn jedes Filmes, nach spätestens einer Stunde oder nach einem Standortwechsel infolge des Selbsttestes des Radargerätes zur Auslösung eines sogenannten Kalibrierfotos kommt. Auch aus diesem Kalibrierfoto ist die ordnungsgemäße Funktion des Radargerätes abzuleiten.

Der Beschuldigte geht offenbar davon aus, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung von einem stationären Radargerät erfolgte. Die gegenständliche Messung erfolgte jedoch von einem mobilen Radargeschwindigkeitsmesser, welcher auf einem Stativ am rechten Fahrbahnrand aufgebaut wurde.

Der Berufungswerber vermutet weiters, daß es infolge einer unbeabsichtigten Reflexion des Radarstrahles an den freiliegenden Abschnitten der Mittelleitschiene eine Fehlmessung zustandegekommen ist. Hiezu ist festzustellen:

Beim Lokalaugenschein und auch anhand der Radarfotos kann festgestellt werden, daß die Mittelleitschiene der Autobahn im gegenständlichen Bereich fast vollständig durch Sträucher verwachsen ist und die Leitschiene nur an sehr kurzen Stellen freiliegt. Bei der gegenständlichen Messung ist aufgrund des dynamischen Meßablaufes eine Reflexion des Radarmeßstrahles über die Mittelleitschiene auszuschließen.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ist somit nicht negativ beeinflußt worden. Andere Gegenstände, die eine Reflexion verursachen hätten können, sind sowohl auf dem Radarfoto als auch in der Natur nicht gegeben. Außerdem weist die Leitschiene eine Struktur auf (geschwungen) die ebenfalls eine geeignete Reflexion der Radarmeßstrahlen ausschließen läßt.

Der Berufungswerber bringt weiters vor, daß das gegenständliche Radargerät nicht gemäß den bestehenden Einbau- und Justierungsvorschriften bzw nicht mit der notwendigen Sorgfalt aufgebaut wurde.

Hiezu ist festzustellen, daß das gegenständliche Radargerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen, der Gerätezulassung und der Bedienungsanleitung aufzustellen ist. Der die Messung durchgeführt habende Beamte gibt in der Anzeigenschrift und bei der Berufungsverhandlung an, daß die Geschwindigkeitsfeststellung mit einem vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät erfolgt ist. Aus dem oben Gesagten läßt sich aber auch kein Grund dafür finden, daß eine vorschriftsmäßige Aufstellung des Radargeschwindigkeitsmessers nicht gegeben war.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das durchgeführte Beweisverfahren keinen einzigen Anhaltspunkt für eine Fehlmessung erbracht hat. Die vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung, daß er nur 130 km/h gefahren sei, ist somit eindeutig widerlegt und der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand erwiesen. Die vom Beschuldigten vermuteten Fehler liegen nicht vor. Zur Widerlegung des Ergebnisses dieser Radarmessung wurden vom Beschuldigten keine konkreten Umstände - wie dies laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich wäre (VwGH 5.6.1991, 91/18/0041) - aufgezeigt.

I.3.4. Den Erwägungen der Erstbehörde zur Strafbemessung ist nichts hinzuzufügen. Die Erstbehörde hat die Ermessensentscheidung ausreichend begründet. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

Die Berufung war daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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