Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102019/8/Bi/Fb

Linz, 08.11.1994

VwSen-102019/8/Bi/Fb Linz, am 8. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A, vom 26. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 1994, Pst 4165/dt/93, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 3. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Im Punkt 4) wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die übertretene Norm in allen Fällen hinsichtlich der Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 zu ergänzen ist.

II. Im Punkt 4) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1), 2) und 3) zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz den Betrag von 260 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG, §§ 4 Abs.2, 14 Abs.3, 14 Abs.6, 18 Abs.1, 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 14 Abs.3 iVm 134 KFG 1967, 3) §§ 14 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 18 Abs.1 iVm 134 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S und 2), 3) und 4) je 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 18 und 2), 3) und 4) je 16 Stunden verhängt, weil er am 16. Juli 1993 um 17.30 Uhr auf der Sarming Landes- und Hasenberg Bezirksstraße von Waldhausen Richtung Dorfstetten das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er sich, was zumutbar gewesen wäre, vor der Inbetriebnahme nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, sodaß 1) durch eine defekte Auspuffanlage mehr Lärm verursacht worden sei, als bei ordnungsgemäßem Zustand unvermeidbar gewesen wäre, 2) die Begrenzungsleuchten, 3) die Kennzeichenleuchten und 4) die linke Bremsleuchte nicht funktioniert habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 170 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 3. November 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Zeugen RI J und des technischen Amtssachverständigen Ing. S durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Behörde habe das Straferkenntnis, ohne auf seine Einsprüche und Beweisanträge einzugehen, mit amtsüblichen Floskeln begründet, sodaß er den Eindruck habe, die Behörde habe die Anträge überhaupt nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen.

Im übrigen sei der Tatort nicht ausreichend konkretisiert und sohin das ihm angelastete Verwaltungsdelikt nicht konkret bezeichnet, wobei diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens in allen Punkten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört, der angeführte Zeuge einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am Freitag, dem 16. Juli 1993, gegen 17.30 Uhr den PKW durch das Ortsgebiet von Waldhausen, wo ihm die Gendarmeriebeamten GI F und RI H, die sich auf Streifenfahrt befanden, begegneten.

Den Gendarmeriebeamten fiel der PKW aufgrund des offenbar von einem kaputten Auspuff herrührenden und über das zulässige Ausmaß hinausgehenden Lärms auf, sodaß sie beschlossen, ihm nachzufahren. Der Rechtsmittelwerber lenkte den PKW auf der Sarming Landesstraße und der Hasenberg Bezirksstraße, wo er bei der Kreuzung mit dem Güterweg Dendlreith zur Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Dort wurde festgestellt, daß nicht nur der Auspuff defekt war, sondern auch die linke Bremsleuchte, die Kennzeichenbeleuchtung hinten und die beiden Begrenzungsleuchten vorne nicht funktionierten.

RI Haunschmid schilderte im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme die Amtshandlung in der Weise, daß er zwar den Auspuff nicht von unten angesehen habe, jedoch habe er vom Lärm her den Eindruck gehabt, als ob dieser ein relativ großes Loch haben würde. Der Rechtsmittelwerber habe ihm gegenüber geäußert, er wisse, daß sein Auspuff schon fehlerhaft sei, er könne ihn aber nicht mehr herrichten lassen, weil bereits Freitag Abend sei. Hinsichtlich der defekten Beleuchtung hat der Rechtsmittelwerber die Vermutung geäußert, da mehrere Leuchten defekt seien, könnte es sich möglicherweise um einen Sicherungsfehler handeln. Er habe auch nicht kontrolliert, aus welchem Grund die Beleuchtung nicht funktioniert habe. Ob der PKW funktionierende Zusatzbremsleuchten aufwies, konnte der Zeuge nicht mehr sagen.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei nach der Amtshandlung heimgefahren und habe am nächsten Tag festgestellt, daß alle Beleuchtungseinrichtungen funktioniert hätten. Am Donnerstag darauf seien wieder die angeführten Leuchten ausgefallen gewesen, sodaß er den PKW zum ARBÖ gebracht habe. Dort habe man ihm mitgeteilt, daß die mangelnde Beleuchtung wohl auf einen Massefehler zurückzuführen sei, wobei ein violettes Kabel im Bereich der Lichtmaschine ausgewechselt wurde. Seit dieser Zeit seien keine Mängel an den Lichtern mehr aufgetreten.

Er führe die Beschädigung am Auspufftopf, der ein etwa schillinggroßes Loch aufgewiesen habe, darauf zurück, daß auf einem etwa 2 km langen Abschnitt der Hasenberg Bezirksstraße, der durch einen Wald führe, bei Regen des öfteren Steine von unterschiedlicher Größe auf die Straße geschwemmt würden, wobei offensichtlich durch Steinschlag der Auspufftopf beschädigt worden sei. Dieser habe dann am hinteren Teil ein Loch aufgewiesen.

Der technische Amtssachverständige hat hiezu ausgeführt, daß der Auspuff sicher einen der tiefsten Punkte des Fahrzeuges neben der Vorderachse und der Hinterachse darstelle. Der Auspuff sei in Gummiringen federnd und elastisch aufgehängt, sodaß er infolge einer Krafteinwirkung vom Boden her in der federnden Aufhängung nach oben gedrückt werde. Es sei daher bei einem einwandfreien Zustand der Außenhaut des Auspufftopfs nicht vorstellbar, daß der Auspufftopf beschädigt werde, wenn ein Stein zwischen Vorderrädern und Hinterrädern unter dem Fahrzeug überfahren werde. Abgesehen davon werde beim Überfahren eines Steines möglicherweise der Vorderteil des Auspuffes, nicht aber der rückwärtige Teil, an dem der Rechtsmittelwerber das Loch festgestellt hat, beschädigt.

Der Sachverständige gelangt daher zu der Auffassung, daß die Beschädigung des Auspufftopfes nicht durch Steinschlag erfolgt sein kann, sondern der Umstand der Lärmerregung bereits vor Antritt der Fahrt wahrgenommen hätte werden müssen.

Zur mangelhaften Beleuchtung führt der Sachverständige aus, daß sich aus der dem Akt beigelegten schematischen Darstellung des Stromverlaufs im Sicherungskasten eines Datsun Laurel ergibt, daß die Bremsleuchten einen eigenen Sicherungskreis aufweisen, die Begrenzungsleuchte rechts und die Schlußleuchte rechts einen eigenen Sicherungskreis darstellen und die Begrenzungsleuchte links, die Schlußleuchte links und die Kennzeichenleuchte wiederum einen eigenen Sicherungskreis haben. Da im gegenständlichen Fall die Schlußleuchten und die zweite Bremsleuchte funktioniert hätten, sei ein Fehler in der Sicherungsanlage des Kraftfahrzeuges auszuschließen.

Ein Massefehler könne schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil lediglich eine Verbindung zwischen den Polen, nämlich dem Rahmen und dem Generator (Lichtmaschine) bestehe und, sollte sich ein Fehler in der Masse der gesamten elektrischen Anlage befunden haben, nicht nur die beanstandeten Mängel eingetreten wären, sondern eine Reihe von Beleuchtungseinrichtungen ausgefallen oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt sein hätten müssen.

Das vom Rechtsmittelwerber angeführte ausgetauschte Kabel konnte nicht zugeordnet werden. Daß die Beleuchtungsmängel durch Feuchtigkeitseinwirkung entstanden sein könnten, wurde vom Sachverständigen aufgrund der Funktionstüchtigkeit der am selben Sicherungskabel angeschlossenen Leuchten ausgeschlossen. Aus der Sicht des Sachverständigen haben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die jeweiligen Leuchten selbst einen Defekt aufgewiesen, wobei zwar die Möglichkeit bestehe, daß während der Fahrt die eine oder andere Lampe ausfalle, jedoch nicht daß während einer Fahrt fünf Leuchten ausfallen, sodaß davon auszugehen sei, daß von den fünf Leuchten zumindest vier vor Antritt der Fahrt nicht mehr funktioniert hätten.

Der Rechtsmittelwerber hat geltend gemacht, er habe, bevor er die damalige Fahrt in Wien angetreten habe, festgestellt, daß am Fahrzeug alles funktioniert habe und ihm sei auch nicht aufgefallen, daß der Auspuff beschädigt gewesen wäre und so mehr als den zumutbaren Lärm verursacht hätte.

Der Rechtsmittelwerber hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, denen mit Ausnahme der Beiziehung des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen - keine Folge gegeben wurde. Der beantragte Sachverständige für Meteorologie und Geodynamik erübrigte sich, weil die Möglichkeit eines auf der Fahrbahn liegenden Steines, der gar nicht durch Regenfälle ausgelöst sein muß, nie auszuschließen ist, aber im gegenständlichen Fall nicht kausal für die festgestellten Defekte sein konnte. Aus dem gleichen Grund erübrigte sich der beantragte Lokalaugenschein samt Bürgermeister, freiwilliger Feuerwehr und Straßenverwaltung. Daß KFZ-Werkstätten am Freitag um 17.30 Uhr geschlossen haben, ist amtsbekannt; geöffnet haben allerdings gewisse Tankstellen, bei denen Ersatzlampen erhältlich sind und ausgewechselt werden können.

Eine Verwechslung des PKW samt Lenker hat der Meldungsleger ausgeschlossen, zumal bei beginnender Verhandlung feststand, daß sich die beteiligten Personen persönlich bestens bekannt sind. Auf die Einvernahme von wurde aus ökonomischen Gründen verzichtet, zumal auch kein wesentlich anderes Verhandlungsergebnis zu erwarten gewesen wäre.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 102 Abs.2 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

ua Erkenntnis vom 28. September 1988, 88/02/0055) schließt diese Regelung die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht.

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Zum Vorwurf der defekten Auspuffanlage und der darauf basierenden übermäßigen Lärmerregung hat das Beweisverfahren zweifellos ergeben, daß gerade dieser Lärm, der offensichtlich weithin hörbar war, den Meldungsleger zur Nachfahrt und zum nachfolgenden Einschreiten veranlaßt hat.

Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet der Akustik und des Schallwesens zum Beweis dafür, daß der Auspufflärm die höchstzulässigen Werte laut Typenschein nicht überschritten habe, erübrigte sich schon deshalb, weil einem Gendarmeriebeamten wohl zumutbar sein muß, den für Auspuffschäden charakteristischen Lärm als solchen zu erkennen. Außerdem hat der Rechtsmittelwerber selbst zugegeben, der Auspuff habe ein schillinggroßes Loch aufgewiesen, sodaß schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die vom Meldungsleger behauptete Lärmentwicklung nachvollziehbar ist.

Das Beweisverfahren hat auch zweifelsfrei ergeben, daß der vom Rechtsmittelwerber behauptete Steinschlag nicht die alleinige Ursache für die Beschädigung des Auspufftopfes sein konnte, auch wenn grundsätzlich nicht auszuschließen ist, daß auf dem vom Rechtsmittelwerber behaupteten Straßenabschnitt tatsächlich Steine angeschwemmt wurden.

Wenn dem Rechtsmittelwerber dieser Umstand, der anscheinend dort immer bei Regen eintritt, bekannt war, ist nach logischen Überlegungen davon auszugehen, daß die Straßenstelle mit einer entsprechenden Geschwindigkeit und Vorsicht befahren wurde.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann jedoch davon ausgegangen werden, daß ein Loch im Auspufftopf nicht durch ein plötzliches Ereignis, wie zB einen Steinschlag, auftritt - der Rechtsmittelwerber hat nie behauptet, das Fahrzeug sei irgendwo "aufgesessen"; weiters kann schon nach logischen Überlegungen beim Befahren einer Strecke ein Stein nicht am rückwärtigen oberen Teil des Auspufftopfs ein Loch verursachen -, sondern daß es sich dabei um einen teilweise auf Verschleiß, teilweise auf Materialermüdung zurückzuführenden Vorgang handelt, der schließlich dazu führt, daß eine immer dünner werdende Stelle am Auspufftopf schließlich ein Loch aufweist. Die damit verbundene Lärmerregung entsteht aber nicht erst beim Ausbrechen der Schadensstelle, sondern schon vorher durch die immer dünner werdende Wand des Auspufftopfs. Aus diesem Grund geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß dem Rechtsmittelwerber bereits bei Antritt der Fahrt, nämlich nach dessen Schilderung in den Morgen- bzw Vormittagsstunden in Wien, auffallen hätte müssen, daß der Auspuff defekt war und sich dieser Zustand durch die Fahrt nicht verbessern würde. Daß an einem Freitagnachmittag um 17.00 Uhr eine Reparatur der Auspuffanlage nicht mehr möglich war, ist nachvollziehbar.

Zu den Punkten 2), 3) und 4) des Straferkenntnisses:

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, daß zum Zeitpunkt der Beanstandung beide Begrenzungsleuchten vorne, die Kennzeichenbeleuchtung hinten sowie das linke Bremslicht nicht funktioniert haben. Das Beweisverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, daß weder der vom Rechtsmittelwerber angeführte Massefehler, noch eine defekte Sicherung Ursache für das Nichtfunktionieren dieser Beleuchtungseinrichtungen gewesen sein konnte, wobei zu betonen ist, daß es wohl nicht die Aufgabe eines Gendarmeriebeamten sein kann, die Ursache für solche Beleuchtungsmängel konkret festzustellen. Der Amtssachverständige hat als einzige Möglichkeit für den Ausfall von insgesamt fünf Beleuchtungseinrichtungen Defekte bei den Glühbirnen bzw Lampen selbst festgehalten, wobei nicht auszuschließen ist, daß zumindest eine Lampe während der Fahrt "ausgebrannt" sein kann. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist auszuschließen, daß insgesamt fünf dieser Lampen im Lauf einer Fahrt von Wien nach Waldhausen defekt werden, sodaß der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, ihm sei bei der selbstverständlich von ihm durchgeführten Fahrzeugkontrolle in Wien keine Funktionsstörung oder Untüchtigkeit an den Beleuchtungseinrichtungen seines PKW aufgefallen, nichts abzugewinnen ist. Da jedoch zumindest der Ausfall einer Lampe während der Fahrt nicht auszuschließen ist, geht der unabhängige Verwaltungssenat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon aus, daß die linke Bremsleuchte erst während der Fahrt defekt wurde. Es war daher Punkt 4) des Straferkenntnisses vollinhaltlich zu beheben. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich des angeblich ausgetauschten Kabels und des darauffolgenden Funktionierens sämtlicher beanstandeter Beleuchtungseinrichtungen wurde vom Amtssachverständigen nachvollziehbar und zweifelsfrei widerlegt.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel daran, daß die Kontrolle der angeführten Beleuchtungseinrichtungen einem Kraftfahrzeuglenker vor Fahrtantritt ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Defekte Glühbirnen bzw Lampen müssen einem Kraftfahrzeuglenker im Rahmen dieser Kontrolle jedenfalls auffallen. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers diesbezüglich ist für den unabhängigen Verwaltungssenat unglaubwürdig.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber die ihm in den Punkten 1), 2) und 3) zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Spruchkonkretisierung ist gesetzlich begründet und insofern gerechtfertigt, als dem Rechtsmittelwerber in der wörtlichen Umschreibung des Tatvorwurfs die Bestimmungen des § 102 Abs.1 KFG 1967 schon innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurden, ohne daß diese Bestimmung als Rechtsgrundlage ziffernmäßig angeführt worden wäre.

Verfolgungsverjährung ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der örtlichen Umschreibung des Tatvorwurfs deshalb nicht eingetreten, weil davon auszugehen ist, daß die Schäden am Fahrzeug schon längere Zeit bestanden haben und der Tatvorwurf daher nicht auf die Kreuzung Hasenberg Bezirksstraße - Güterweg Dendlreith einzugrenzen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr im Rahmen der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die verhängten Geldstrafen liegen jeweils im untersten Bereich, wobei mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers, erschwerend die Häufung der Übertretungen zu werten ist.

Der Rechtsmittelwerber hat das Strafausmaß konkret nicht angefochten, jedoch ist davon auszugehen, daß die verhängten Geldstrafen dem durchschnittlich anzunehmenden Monatsnettoeinkommen eines kaufmännischen Angestellten von ca 10.000 S sowie der Sorgepflicht für die Gattin angemessen sind. Es steht dem Rechtsmittelwerber jedoch frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Ersatz bzw Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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