Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102022/3/Ki/Shn

Linz, 06.07.1994

VwSen-102022/3/Ki/Shn Linz, am 6. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier; Beisitzer: Dr. Manfred Leitgeb; Berichter: Mag. Alfred Kisch) über den Antrag des M vom 9. Juni 1994 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. März 1993, VwSen-100984/20/Weg/Ri, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

I: Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 Z2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG); II: Der Antragswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens 1.600 S binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.6 iVm § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 5. März 1993, VwSen-100984/20/Weg/Ri, über die Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 1992, VerkR-96/2539-1992/Rö, entschieden und das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen.

I.2. Gegen dieses Erkenntnis hat Herr W Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluß vom 13. Oktober 1993, Zl.93/02/0165, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.3. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 beantragte der Antragswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Straferkenntnisses erster und zweiter Instanz, die Hemmung des Strafvollzuges und die Einstellung des Verfahrens, im wesentlichen mit der Argumentation, daß er in Unkenntnis einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine klinische Untersuchung durch den Amtsarzt zu erfolgen hätte, wenn die Alkomatprobe versage bzw nicht möglich sei und weil er hierüber von dem Beamten nicht aufgeklärt worden sei, das Beweismittel der klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt nicht beantragt habe.

Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. April 1994, VwSen-101728/4/Kei/Shn, als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Wiederaufnahmewerber kein Beweismittel, das zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens schon bestanden habe, geltend gemacht habe und Rechtsansichten keine Beweismittel darstellen würden. Überdies wurde zum Ausdruck gebracht, daß der vom Antragsteller angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein anders gelagerter Sachverhalt als derjenige zugrundeliege, der dem den Wiederaufnahmeantrag vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliege.

I.4. Nunmehr hat Herr W mit Schreiben vom 9. Juni 1994 abermals bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens eingebracht. Konkret beantragt er die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Verfahrenseinstellung, sowie den Strafaufschub ex lege.

In der Begründung dieses Antrages wird unter Vorlage einer Kopie eines Artikels einer österreichischen Tageszeitung "Verschnaufpause beim Alkotest" ausgeführt, daß sich die Behörde offenbar seiner Rechtsansicht angeschlossen hätte, daß ihm beim Versagen des Alkomatentests (fahrlässig) der exkulpierende Gegenbeweis der Blutprobe nicht verweigert werden dürfe. Der Fall sei ohnedies bei der MRK anhängig. Es sei nicht einzusehen, daß ihm nicht einmal die Möglichkeit gegeben wurde, durch die Blutprobe sogar den Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung zu widerlegen. Man habe ihm nicht die faire Chance nach der MRK gegeben und jetzt gehe es offenbar bei anderen.

I.5. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Antrag samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da in dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren in letzter Instanz durch eine Kammer entschieden wurde, auch über den gegenständlichen Antrag durch eine Kammer zu entscheiden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Wie bereits in dem mit Erkenntnis vom 27. April 1994 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren zielt die Argumentation des Antragstellers wiederum dahin, daß neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind. Dieser Umstand würde einen Tatbestand des § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG darstellen.

Nach dieser Norm ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Wie bereits im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren stellt aber auch der nunmehr vorgelegte Zeitungsartikel kein Beweismittel dar, das zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens schon bestanden hat. Es wird wiederum lediglich eine Rechtsansicht vertreten, welche aber, wie bereits im Erkenntnis vom 27. April 1994 dargelegt wurde, kein Beweismittel darstellt. Es wird diesbezüglich auf das im Erkenntnis vom 27. April 1994 zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.

September 1978, Zl.2300/77, hingewiesen.

Weiters wird darauf hingewiesen, daß selbst die in einer ähnlichen Rechtssache ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die die Ansicht der Behörde rechtswidrig erscheinen läßt, keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl VfGH vom 21.3.1952 Slg 2288). Auch der bloße Hinweis auf irgendeinen Zeitungsartikel bildet laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.6.1967, Slg 7158A) keinen Wiederaufnahmegrund.

Im übrigen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erkenntnisse des O.ö. Verwaltungssenates, VwSen-100984/20/Weg/Ri bzw 101728/4/Kei/Shn, hingewiesen.

Mit dem Vorbringen konnte der Antragsteller wiederum nicht darlegen, daß ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.

Im übrigen scheint es sich bei dem zit. Zeitungsartikel um eine offenbar private Rechtsmeinung eines Rechtsanwaltes zu handeln, welcher diese im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vertreten hat, keinesfalls aber um eine herrschende Ansicht.

II. Gemäß § 64 Abs.6 VStG gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen, wenn einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt dieser Kostenbeitrag zu einem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe.

Im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. März 1993, VwSen-100984/20/Weg/Ri, wurde die über den Antragswerber verhängte Geldstrafe mit 8.000 S festgesetzt, sodaß sich bei dem gegenständlichen Verfahrensergebnis unter Anwendung der oa Bestimmung als Kostenbeitrag für das Wiederaufnahmeverfahren ein Beitrag von 1.600 S ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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