Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102025/4/Weg/Ri

Linz, 02.09.1994

VwSen-102025/4/Weg/Ri Linz, am 2. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W vom 1. Juni 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.

Mai 1994, VerkR96-1297-1994-Stei/Ga, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründet wird dieser Bescheid damit, daß die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 5. April 1994 rechtswirksam zugestellt worden sei. Der Beschuldigte hätte daher den Einspruch bis spätestens 19. April 1994 zur Post geben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung überreichen müssen. Da das Rechtsmittel aber erst am 22.

April 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht worden sei, liege Verspätung vor, was zur spruchgemäßen Zurückweisung habe führen müssen.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung vom 1. Juni 1994 (gefaxt am 8. Juni 1994) vor, daß der Einspruch sehr wohl zeitgerecht gewesen sei. Er sei im Außendienst tätig und haber daher die Briefe nicht abholen können.

3. Im Zuge der vom O.ö. Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungen macht der Berufungswerber glaubhaft, daß er zwischen dem 5. April 1994 und dem 9.

April 1994 ortsabwesend war. Die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen ergibt sich aus der Vorlage einer Abschrift des Fahrtenbuches, nach welcher sich der Berufungswerber in der angeführten Zeit ausschließlich in Niederösterreich und in Kärnten aufgehalten hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die von der Erstbehörde angenommene Zustellfiktion gründet auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz, wonach hinterlegte Sendungen mit dem Tag als zugestellt gelten, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Erstbehörde konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Vorliegen dieser Zustellfiktion ausgehen, weil es der Berufungswerber verabsäumt hat, auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. April 1994 zu antworten. Da kein Neuerungsverbot besteht, mußte die nunmehrige Behauptung des Berufungswerbers, daß er ortsabwesend gewesen sei, als zulässig angesehen werden. Da die behauptete Ortsabwesenheit auch glaubhaft belegt wurde, erweist sich der Einspruch vom 22. April 1994 deshalb als rechtzeitig, weil gemäß § 17 Abs.3 3.Satz Zustellgesetz die Zustellfiktion dann keine Geltung hat, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Nun ist die Behebung in Anbetracht der Rückkunft des Berufungswerbes an die Abgabestelle am 9. April 1994, 23.30 Uhr, erst am 11. April 1994 (dazwischen lag ein Sonntag) möglich gewesen, sodaß sich der Einspruch als rechtzeitig erweist und aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum