Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102026/10/Ki/Shn

Linz, 16.09.1994

VwSen-102026/10/Ki/Shn Linz, am 16. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Mai 1994, Zl.VerkR96/12936/1993/Ah, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 8.

September 1994 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 3 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch bezüglich Faktum 3 wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 9. November 1993 gegen 22.42 Uhr den PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen auf der Otterbacher Bezirksstraße (Linzer Straße) im Stadtgebiet Schärding in Richtung Stadtmitte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt." II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 3.200 S, ds 20 % der Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

Zu I:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Mai 1994, Zl.VerkR96/12936/1993/Ah, über den Beschuldigten unter anderem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt, weil er am 9.11.1993 gegen 22.42 Uhr den PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen auf der Otterbacher Bezirksstraße (Linzerstraße) im Stadtgebiet Schärding in Richtung Stadtmitte lenkte , wobei er seine Fahrt durch Erhöhung der Geschwindigkeit fortsetzte und zwar bis in das sogenannte Bäckergassl in Schärding, wobei festzustellen war, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.610 S (10 % der Strafe 1.600 S, als Barauslagen für den Alkotest 10 S) verpflichtet.

1.2. Der Berufungswerber erhebt gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7. Juni 1994 Berufung und stellt den Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschuldigte den PKW zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe.

Aufgrund dieses Sachverhaltes habe ihn die Bezirkshautpmannschaft Schärding aufgefordert, den Lenker dieses Fahrzeuges bekanntzugeben. Er sei innerhalb der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe damit schlüssig zur Kenntnis gebracht, daß ihr der Lenker nicht bekannt sei.

Aus diesem Grunde hätte daher allenfalls eine Verurteilung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG erfolgen können und dürfen.

Keinesfalls könne bei Nichtbefolgung einer Lenkererhebung eine Verurteilung wegen § 20, § 97 und § 5 StVO stattfinden.

Aufgrund dieser bereits formellen und materiellen unrichtigen rechtlichen Beurteilung erübrige es sich, auch auf die Beweiswürdigung zur Frage des Lenkers einzugehen.

1.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 3 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

1.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 1994 Beweis erhoben.

Bei der Berufungsverhandlung wurden die Zeugen RI G und RI J einvernommen. Von den Parteien hat der Rechtsvertreter des Beschuldigten an der Verhandlung teilgenommen, die belangte Behörde hat sich fernmündlich entschuldigt.

1.5. Der Zeuge RI W hat anläßlich seiner Einvernahme im wesentlichen ausgeführt, daß er zum Vorfallszeitpunkt gemeinsam mit seinem Kollegen Insp. H Nachtstreife gehabt und zusammen mit einer weiteren Patrouille in Schärding auf der Linzer Straße Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt habe. Es sei dann aus Richtung St. Florian ein Fahrzeug gekommen, welches sein Kollege W mittels Laserpistole gemessen habe. Dieser habe ihnen bekannt gegeben, daß er 66 km/h gemessen habe. Er habe darauf mit seinem rot leuchtenden Signalanhaltestab das Fahrzeug anhalten wollen, dieses habe jedoch nicht angehalten und seine Geschwindigkeit gesteigert. Er habe, nachdem das Fahrzeug vorbei war, das Kennzeichen ablesen können und auch bemerkt, daß nur eine Person im Fahrzeug war. Er und sein Kollege H hätten daraufhin sofort die Verfolgung aufgenommen und darüber hinaus während der Nachfahrt über Funk eine Kennzeichenanfrage gemacht, wobei ihnen als Zulassungsbesitzer der Beschuldigte bekanntgegeben wurde. In der Folge hätten sie den Sichtkontakt zum Fahrzeug des Weiermann verloren und wollten daraufhin in den Seitenstraßen Nachschau halten. In der ersten Seitenstraße, dem sogenannten "Bäckergassl", sei der Golf gestanden und Herr Weiermann sei gerade - nachdem er offensichtlich ausgestiegen ist - neben der Fahrertür gestanden. Er habe den Versuch gemacht, sein Fahrzeug abzusperren.

Er sei daraufhin zu dem ihm amtsbekannten Beschuldigten gegangen und habe ihn zur Verkehrskontrolle aufgefordert. Er sei zu diesem Zeitpunkt von Herrn W nicht auf eine weitere Person hingewiesen worden und habe dieser auch gleich bei der Kontrolle zu ihm gesagt, daß er zu schnell gefahren sei und die Anhaltung nicht bemerkt habe. Der Beschuldigte habe auch während des Alkotests bzw im Anschluß daran nicht bestritten, daß er das Fahrzeug vorher gelenkt habe. Er habe auch nicht erwähnt, daß er vom Gasthof "Feldwirt" gekommen sei.

Der Zeuge RI H hat die Angaben seines Kollegen im wesentlichen bestätigt. Er habe zwar die Amtshandlung nicht selbst durchgeführt, hatte aber vor, seinen Kollegen bei dieser zu unterstützen. Es sei während der gesamten Amtshandlung nichts vorgefallen, zum Zeitpunkt der Amtshandlung haben sich keine anderen Personen in der Nähe des Fahrzeuges des Beschuldigten befunden und er könne sich auch erinnern, daß während der Nachfahrt bzw bei der Einfahrt in das "Bäckergassl" keine Fußgänger unterwegs gewesen wären. Herr W habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, daß er etwa das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

1.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Beide Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spricht auch, daß der Beschuldigte nach seiner Aufgreifung keinerlei Andeutungen dahingehend gemacht hat, daß er nicht der Lenker gewesen wäre sondern eine andere Person, welche sich unmittelbar vor dem Eintreffen der Gendarmerie im Bäckergassl entfernt hätte.

Die nunmehrige Verantwortung ist insbesondere auch deshalb als Schutzbehauptung zu werten, weil die Person, welche angeblich das Fahrzeug gelenkt hat, nunmehr wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung nicht mehr verfolgt werden und sich daher ohne weiteres deklarieren könnte. Da somit zu erwarten war, daß der Beschuldigte die Tatvorwürfe ohnedies bestreitet, war dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten nicht nachzukommen, zumal diese Beweisaufnahme im konkreten Fall objektiv nicht geeignet wäre, weitere Umstände zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.

1.7. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Der Beschuldigte war am 9. November 1993 gegen 22.42 Uhr mit seinem PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen auf der Otterbacher Bezirksstraße (Linzerstraße) im Stadtgebiet Schärding in Richtung Stadtmitte unterwegs. Eine zu diesem Zeitpunkt mittels einer Laserpistole durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergab, daß der Beschuldigte mit 66 km/h unterwegs war. Dieser hat in der Folge das durch ein Organ der Straßenaufsicht gegebene Anhaltezeichen (mittels rot leuchtendem Signalanhaltestab) ignoriert und ist weitergefahren. Die Organe der Straßenaufsicht (RI und RI H) haben daraufhin die Verfolgung aufgenommen und den Beschuldigten kurz danach dabei betreten, wie er im sogenannten "Bäckergassl" neben seinem Fahrzeug gestanden ist und dieses absperren wollte. Im Zuge der Amtshandlung hat der Beschuldigte zugegeben, daß er zu schnell gefahren sei und die Anhaltung nicht bemerkt habe. Ein daraufhin durchgeführter Alkomattest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,03 mg/l.

1.8. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Dazu ist rechtlich festzustellen, daß sich der Beschuldigte freiwillig dem Alkotest unterzogen hat und das Ergebnis dieses Alkotestes auch nicht bestritten wird.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat das Beweisverfahren durch die Aussagen der Zeugen RI W und RI H ergeben, daß sich der Beschuldigte während der Vorbeifahrt an der Funkpatrouille wenige Minuten vor seiner Aufgreifung alleine im Fahrzeug befunden hat. Er hat nach seiner Aufgreifung keinerlei Andeutungen dahingehend gemacht, daß er nicht der Lenker gewesen wäre sondern eine andere Person, welche sich unmittelbar vor dem Eintreffen der Gendarmerie im Bäckergassl entfernt gehabt hätte müssen. Insbesondere ist auch seine nunmehrige Verantwortung, der tatsächliche Lenker könne sich nicht deklarieren, da er keine Lenkerberechtigung gehabt hätte, als Schutzbehauptung zu werten, weil diese Handlung zwischenzeitig nicht mehr verfolgt werden könnte. Es ist offenbar nur dadurch zu erklären, daß es eben diese Person nicht gibt.

Aus den dargelegten Erwägungen ist somit eindeutig abzuleiten, daß der Beschuldigte tatsächlich sein Fahrzeug selbst gelenkt und damit die festgestellte Alkoholisierung verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

Mit der Argumentation, die belangte Behörde hätte eine Lenkererhebung nach § 103 Abs.2 KFG durchgeführt und er hätte daher nur wegen Übertretung dieser Vorschrift bestraft werden können, ist nichts zu gewinnen, zumal nach Judikatur des VwGH der Beschuldigte keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG durchgeführt wird, ehe er wegen Übertretung der StVO bestraft wird und es sind die mit der Vollziehung der StVO betrauten Behörde auch nicht verpflichtet, daß bei ihnen gegen den Beschuldigten anhängige Verwaltungsstrafverfahren so lange auszusetzen, bis ein etwa nach § 103 Abs.2 KFG eingetretenes Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten abgeschlossen ist (siehe VwGH 12.6.1981, 81/02/0053).

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diebezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Dazu ist festzustellen, daß die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen.

Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Es fällt auf, daß die belangte Behörde eine mit 10.4.1989 verhängte einschlägige Vorstrafe als straferschwerend berücksichtigt hat, welche aber, da sie inzwischen bereits getilgt ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Im Hinblick auf den Verschuldensgehalt der verfahrensgegenständlichen Übertretung ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte unbestritten zur Tatzeit einen Atemluftalkoholgehalt von 1,03 mg/l aufwies, was ungefähr einem Alkoholgehalt im Blut von 2,06 %o entspricht. Dieser Blutalkoholgehalt liegt beträchtlich über dem Grenzwert von 0,8 %o und wirkt sich dementsprechend straferschwerend aus, sodaß die belangte Behörde auch trotz Vorliegens nur einer einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung die ausgesprochene Strafe hätte festlegen können.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Wenn auch, wie oben dargelegt wurde, eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung bereits getilgt ist, so ist damit insoferne nichts zu gewinnen, als im Hinblick auf die beträchtliche Alkoholisierung auch trotz der evidenten ungünstigen Einkommenssituation des Beschuldigten ein entsprechendes Strafausmaß geboten ist.

Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe in diesem Falle nicht mehr vertretbar.

Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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