Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102047/14/Ki/Shn

Linz, 20.09.1994

VwSen-102047/14/Ki/Shn Linz, am 20. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G W, vom 25. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Mai 1994, VerkR96-2430/1992, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14. September 1994, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die in bezug auf den Straßenabschnitt bezeichnete Kilometerangabe "km 69,500 bis km 67,323" auf "km 66,800 bis 68,925" berichtigt wird. Darüber hinaus wird der letzte Halbsatz dahingehend konkretisiert, daß anstelle einer erheblichen Überschreitung eine solche um 29 km/h festgestellt wird.

II: Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängte Geldstrafe auf 1.000 S herabgesetzt, die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wird hingegen bestätigt.

III: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 100 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu II: § 19 VStG zu III: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 18. Mai 1994, VerkR96-2430/1992, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 26.11.1991 um 15.36 Uhr den PKW auf der Innkreisautobahn A8 in Richtung Suben gelenkt, wobei er bei ABkm 67,65 die auf diesem Straßenabschnitt von km 69,500 bis km 67,322 erlaubte Höchstgeschwindigkeit, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 80 km/h erheblich überschritten hat.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (110 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis Berufung und beantragt die Aufhebung des Bescheides sowie die Einstellung der Strafverfolgung.

Im einzelnen wendet er eine Verfristung ein, zumal seit seiner letzten Stellungnahme bereits 19 Monate vergangen wären, ohne daß in der Sache selbst weiter entschieden worden wäre.

Darüber hinaus bemängelt er, daß sich das Straferkenntnis auf eine ganze Reihe von falschen Schlußfolgerungen stützen würde und rügt in diesem Zusammenhang, daß eine Kopie des Polierberichtes manipuliert gewesen sein müßte.

Er vertritt die Auffassung, daß seine gefahrene Geschwindigkeit von 109 km/h ein verantwortungsbewußtes Mittelmaß gewesen wäre und diese Geschwindigkeit erst auf Höhe des Radarfahrzeuges wieder erreicht wurde, da in den beschilderten Bereich ohnehin mit der beschilderten Geschwindigkeit eingefahren worden sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bescheid der BH Ried, in dem ausgeführt ist, daß die Benützung der Straße (für Bauarbeiten) zeitlich auf das unumgänglichste Ausmaß zu beschränken sei. Diese bescheidmäßige Vorschrift sei von der Bauaufsicht mißachtet worden.

Aus seinen weiteren Ausführungen ist abzuleiten, daß er die Auffassung vertritt, daß zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht mehr gearbeitet wurde, er weist in diesem Zusammenhang daraufhin, daß die ganze Baumannschaft sich zu diesem Zeitpunkt beim Radargerät aufgehalten habe, anstatt zu arbeiten.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 1994. Bei dieser Verhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen L, J und R einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Verhandlung ausgeführt, daß er die festgestellte Geschwindigkeit (109 km/h) außer Streit stelle. Er sei jedoch der Auffassung gewesen, daß, nachdem er auf der Baustelle keine Bewegungen mehr feststellen konnte, vergessen wurde, die Verkehrszeichen zu entfernen und habe deshalb als verkehrsbewußter Verkehrsteilnehmer selbst entschieden, zu welchem Zeitpunkt er die Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten hatte.

Er verwies auf die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung, wonach die Schilder nach Beendigung der Bauarbeiten außer Kraft zu setzen gewesen wären. Er habe feststellen können, daß keinerlei Bautätigkeiten mehr ausgeführt wurden und habe, nachdem er vorher die Geschwindigkeit vor der Baustelle entsprechend reduziert habe, wiederum mäßig beschleunigt. Er habe vor dem Passieren des Radarfahrzeuges bemerkt, daß eine Gruppe von Personen beim Radarfahrzeug gestanden ist und diese Personen sich offenbar für das Radarfahrzeug interessiert hätten. Zum Tatzeitpunkt seien weder Personen noch Baufahrzeuge im Einsatz gewesen und er sei daher der Meinung gewesen, daß die Bauarbeiten bereits beendet waren.

Der Zeuge L, er war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt B der Baustelle, hat ausgeführt, daß es eher unwahrscheinlich sei, daß er zum Tatzeitpunkt auf der Baustelle gewesen ist, zumal diese vom Polier betreut wurde. Er könne nicht angeben, ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auf der Baustelle gearbeitet wurde bzw Baufahrzeuge konkret unterwegs waren, die tägliche Arbeitszeit auf der Baustelle sei jedoch von 06.45 Uhr bis 16.30 Uhr vom Unternehmen festgelegt. Der Polier habe diesbezüglich keine Dispositionsbefugnis, natürlich bestehe die Möglichkeit, daß auch Überstunden gemacht werden. Als Nachweis für die Arbeitszeit gelte der Polierbericht, aus welchem im konkreten Falle hervorgehe, daß am 26.11.1991 die Gesamtarbeitszeit neun Stunden betragen hat, sodaß davon auszugehen ist, daß tatsächlich bis 16.30 Uhr gearbeitet wurde. Die Verkehrszeichen würden entsprechend der Verordnung aufgestellt werden, wenn nur der Pannenstreifen gesperrt war, seien die Schilder nach Beendigung der Bauarbeiten grundsätzlich der Verordnung entsprechend umgedreht worden.

Den damals fungierenden Polier, Herrn E, kenne er seit 1984 und er sei ein zuverlässiger Polier.

Herr Josef E bestätige als Zeuge, daß er zum Vorfallszeitpunkt als Polier auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle tätig gewesen sei. Er könne sich natürlich im Hinblick auf den länger zurückliegenden Zeitraum nicht mehr konkret an die damaligen Vorfälle erinnern und könne auch nicht mit Sicherheit angeben, daß er zum damaligen Zeitpunkt direkt am Vorfallsort anwesend war.

Jedenfalls habe er sich im Bereich der Baustelle aufgehalten.

Generell sei bei seiner Firma die Arbeitszeit von 6.45 Uhr bis 16.30 Uhr festgelegt, wobei natürlich auch über den Arbeitsschlußzeitpunkt hinaus gearbeitet werden könne. In den jeweiligen Bescheid der BH habe er Einsicht gehabt und die Verkehrszeichen entsprechend dem Bescheid aufgestellt bzw auch wieder entfernt.

Er habe den im Verfahrensakt aufliegenden Polierbericht ausgefüllt und er führte dazu aus, daß er eine strenge Baustellenaufsicht führe und seine Mitarbeiter die Arbeitszeiten genau einhalten würden. Selbst wenn er nicht konkret bei jeden Mitarbeiter stehen könne, so könne er letztlich aufgrund der Leistung feststellen, wie viel gearbeitet wurde. Die Ausführungen im Polierbericht würden aussagen, daß am gegenständlichen Tag tatsächlich neun Stunden von den dort angeführten Mitarbeitern gearbeitet wurde. Es sei auch unwahrscheinlich, daß in seiner Abwesenheit nicht mehr gearbeitet wurde, zumal letztlich die Leistung nachweisbar sei.

Den Umstand, daß die Arbeiter am Vorfallstag bereits um 15.36 Uhr um das Radarfahrzeug herumgestanden sein könnten und Getränke zu sich genommen hätten, führt der Zeuge darauf zurück, daß dies so sein könnte, daß die Arbeiter auf ein Lieferfahrzeug gewartet hätten, welches Rohre anliefern sollte und diese Rohre dann abgeladen werden sollten. Er persönlich verlasse nie vor Dienstende seine Baustelle.

Der Gendarmeriebeamte Insp. L hat als Zeuge ausgeführt, daß er sich im Hinblick auf den etwas länger zurückliegenden Zeitraum natürlich nicht mehr genau an den gegenständlichen Vorfall erinnern könne. Er wisse jedoch ausdrücklich noch, daß er damals sein Dienstfahrzeug in der Höhe der Bauhütte aufgestellt hatte. Aufgrund der Baustelle sei die Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und durch das Verkehrszeichen kundgemacht worden. Die Baustelle selbst sei im Bereich etwa zwei Kilometer lang gewesen und es sei nach seinem Dafürhalten dort zum Vorfallszeitpunkt noch gearbeitet worden. Er sei am Vorfallstag etwa ab Mittag am Tatort gestanden und hätte während dieser Zeit festgestellt, daß immer wieder Baufahrzeuge die Baustellen befahren haben.

Er könne sich deshalb daran erinnern, da er den Lastkraftfahrzeugen Platz machen mußte. Zum Vorfallszeitpunkt sei auch im Gegenverkehrsbereich eine Baustelle eingerichtet gewesen und die Bauarbeiter seien gelegentlich über den Mittelstreifen zwischen den Baustellen hin und her gegangen. Ob zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich Personen um sein Fahrzeug herumgestanden wären, könne er nicht sagen, da er sich nicht darauf konzentriert habe. Es könne sein, daß er mit dem Polier oder sonst einer Person gesprochen habe.

Im Verfahrensakt befindet sich ferner eine Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Oktober 1991, wonach für den verfahrensgegenständlichen Bereich für die Dauer der Arbeiten in der Zeit bis 30. Juni 1992 jeweils der Pannenstreifen und - nach Baufortschritt und Bedarf - zusätzlich der erste Fahrstreifen jeder Richtungsfahrbahn für den allgemeinen Verkehr gesperrt und die aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Ried/I vom 9.10.1991, Zl.VerkR/779/1991/Ju und vom 7.10.1991, Zl.VerkR/788/1991/Ju, ersichtlichen und örtlich bestimmten Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen wurden. Demnach war während der Durchführung von Arbeiten am Pannenstreifen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h vorgesehen.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundegelegt werden können. Wohl konnten diese sich im Hinblick auf den etwas länger zurückliegenden Zeitpunkt nicht mehr konkret an den verfahrensgegenständlichen Vorfall erinnern, im gesamten ist aus ihren Aussagen jedoch zweifelsfrei der Schluß abzuleiten, daß zum Vorfallszeitpunkt die Geschwindigkeitsbeschränkung durch die zitierte Verordnung des BI für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gedeckt war.

Bei den Zeugen handelt es sich um solide Angestellte der Baufirma bzw um einen versierten Gendarmeriebeamten und sind ihre Aussagen schlüssig und plausibel und stehen nicht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen im Widerspruch. Demnach ist jedenfalls davon auszugehen, daß aufgrund der vom Unternehmen festgelegten Dienstzeit zum Vorfallszeitpunkt noch im Bereich der Baustelle gearbeitet wurde und findet sich auch eine Erklärung, warum allenfalls Bauarbeiter sich in der Nähe des Radarfahrzeuges aufgehalten haben, nämlich um eine Lieferung von Drainagerohren abzuwarten.

Es bestehen sohin keine Bedenken, diese Aussagen der Entscheidung zugrundezulegen. Was den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von Bediensteten der BH Ried anbelangt, so war diesem Antrag nicht Folge zu geben, zumal objektiv gesehen - Aussagen hinsichtlich allfälliger Beschwerden von Verkehrsteilnehmern wegen nicht verordnungsgemäßer Beschilderung bezogen auf den konkreten Vorfallszeitpunkt (15.36 Uhr) keine wesentlichen Sachverhaltselemente hervorbringen könnten.

I.7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zufolge einer Verordnung des BI für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Oktober 1991, Zl.165.008/11/I/6-91, konnten im verfahrensgegenständlichen Bereich zur Durchführung von Bauarbeiten ua Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden. Während der Durchführung von Arbeiten am Pannenstreifen war aus diesem Grunde eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) zulässig.

Zunächst ist dazu festzustellen, daß der Berufungswerber zugibt, zum Vorfallszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 109 km/h gefahren zu sein, weshalb dieser Umstand keiner weiteren Erörterungen bedarf.

Der Berufungswerber vermeint jedoch, daß zum Vorfallszeitpunkt auf der gegenständlichen Baustelle nicht mehr gearbeitet wurde und somit die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr durch die zitierte Verordnung gedeckt gewesen wäre. Aus dieser Verordnung geht hervor, daß die Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Dauer der Bauarbeiten zulässig war.

Wie aber bereits unter Pkt.I.6. festgestellt wurde, ist aus den Aussagen der Zeugen in klarer Weise abzuleiten, daß jedenfalls um 15.36 Uhr die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Vom mit den Arbeiten beauftragten Bauunternehmen wurde der Arbeitsschluß - abgesehen von allfälligen Überstunden - generell mit 16.30 Uhr festgelegt und wurde diese Arbeitszeit auch generell eingehalten. Daß zum Vorfallszeitpunkt der Berufungswerber keinerlei Arbeitstätigkeit feststellen konnte bzw daß allenfalls Bauarbeiter sich im Bereich des Radarfahrzeuges aufgehalten haben, besagt in keiner Weise, daß im gesamten Baustellenbereich die Arbeiten bereits abgeschlossen waren.

Schon aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind Bauarbeitern entsprechende Arbeitspausen zu gewähren und entspricht es überdies den Erfahrungen des täglichen Arbeitslebens, daß Arbeitnehmer gelegentlich ihre Arbeit unterbrechen, um etwa auf neue Aufträge zu warten. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist im vorliegenden Falle nicht auszuschließen, daß die Arbeiter auf eine Lieferung von Drainagerohren gewartet haben. Dies bedeutet aber noch lange nicht, daß die Arbeiten für den betreffenden Tag bereits abgeschlossen sind.

Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Polierbericht geht im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen eindeutig hervor, daß am gegenständlichen Tag bis 16.30 Uhr Arbeitszeit war. Wenn in diesem Zusammenhang der Berufungswerber unterstellt, daß der Bericht manipuliert worden wäre, so ist dem zu entgegnen, daß wie in der mündlichen Berufungsverhandlung auch für den Beschuldigten erkennbar, klargestellt wurde, daß es sich lediglich um einen handschriftlichen Vermerk, offenbar eines Beamten, handelt. Eine Manipulation ist auszuschließen.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist daher davon auszugehen, daß zum Vorfallszeitpunkt das aufgestellte Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung - erlaubte Höchstgeschwindigkeit) durch die bereits zitierte Verordnung gedeckt und daher auch für den Berufungswerber verbindlich war, weshalb er die festgestellte Verwaltungsübertretung zu vertreten hat. Wenn dazu der Beschuldigte argumentiert, er hätte als verkehrsbewußter Verkehrsteilnehmer selbst entschieden, zu welchem Zeitpunkt er die Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten hatte, so ist dem entschieden entgegenzusetzen, daß, wie auch die belangte Behörde in ihrem Schlußvortrag festgestellt hat, es nicht Aufgabe des Kraftfahrers sein kann, Spekulationen darüber anzustellen, ob eine aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkung sinnvoll ist oder nicht.

Das Vorbringen hinsichtlich der Verfahrensdauer ist ebenfalls unbegründet. Die belangte Behörde hat innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen (§ 31 Abs.1 und 2 VStG). Die Fällung eines Straferkenntnisses ist innerhalb von drei Jahren, vom Tatzeitpunkt gerechnet, zulässig (§ 31 Abs.3 VStG).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß durch das Berufungsverfahren, insbesondere durch die mündliche Berufungsverhandlung, die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen ist und der Beschuldigte sein Verhalten verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

Die vorgenommene Spruchberichtigung war zulässig, zumal es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatortes bzw der begangenen Verwaltungsübertretung handelt und eine allfällige Doppelbestrafung auszuschließen ist.

II. Was die Strafhöhe anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, daß mildernde oder erschwerende Umstände nicht vorliegen. Wohl stellt, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h bzw 36 % einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen dar, doch erscheint es bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu 10.000 S) ohne Vorliegen eines Erschwerungsgrundes vertretbar die Strafe auf 1.000 S herabzusetzen (vgl. auch Verordnung der belangten Behörde VerkR-01-402-1993/Hö/Gr vom 3. Juni 1993).

Andererseits stellt bei den unbestritten angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen die nunmehr festgelegte Strafe ein Mindestmaß dar, um den Beschuldigten künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und es ist diese Strafe auch aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so vertritt der O.ö. Verwaltungssenat im Hinblick auf den Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h die Auffassung, daß das von der belangten Behörde festgelegte Ausmaß auch trotz Herabsetzung der Geldstrafe vertretbar ist.

III. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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