Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102049/3/Fra/Ka

Linz, 27.12.1994

VwSen-102049/3/Fra/Ka Linz, am 27. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.5.1994, VerkR96-1563-1994, betreffend die Fakten 1 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) und 2 (§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 und Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 und unter Punkt 2 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 31. März 1994 um 22.00 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf dem Marktplatz von St. Georgen/Gusen zum Hause Winauweg 4, Luftenberg, gelenkt habe, ohne 1.) im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein und 2.) er das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Zustelldienst" abgestellt gehabt habe, obwohl er keinen Zustelldienst verrichtete.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht bei der Erstbehörde Berufung. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 1994, teilten die Vertreter des Beschuldigten der Erstbehörde mit, daß zwischenzeitig das Vollmachtsverhältnis in der gegenständlichen Angelegenheit aufgelöst wurde. Der Beschuldigte zog in der Folge sein Rechtsmittel gegen das Faktum 3 zurück, hielt es jedoch hinsichtlich der entscheidungsgegenständlichen Fakten ausdrücklich aufrecht. Die Bezirkshauptmannschaft Perg legte das Rechtsmittel dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der hinsichtlich der gegenständlichen Fakten, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Akt festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis in den angeführten Punkten bereits nach der Aktenlage zu beheben ist, weshalb gemäß § 51e Abs.1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 64 Abs.1 KFG 1967): Nach der Tatumschreibung im angefochtenen Schuldspruch hat der Berufungswerber am 31.

März 1994 um 22.00 Uhr den in Rede stehenden PKW "auf dem Marktplatz von St. Georgen/Gusen zum Hause W" gelenkt. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt aus dieser Formulierung, daß die Erstbehörde, was die Fahrtstrecke anlangt, offenbar davon ausging, daß der gegenständliche PKW vom Marktplatz in St. Georgen/G. nach Luftenberg zum Haus W gelenkt wurde. Dafür, daß der Beschuldigte am 31.3.1994 um 22.00 Uhr den in Rede stehenden PKW nun von St. Georgen/G. nach Luftenberg, W gelenkt hat, liegen aufgrund der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte vor. Aus dem Akt läßt sich lediglich schließen, daß der Beschuldigte am 1.4.1994 um 1.35 Uhr den gegenständlichen PKW vom Marktplatz in 4222 St. Georgen/G.

zum Haus 4222 Luftenberg, gelenkt hat (siehe Anzeige des GP St. Georgen/G. vom 8.4.1994, Seite 2, Absatz 4). Der Tatvorwurf im angefochtenen Schuldspruch ist somit, was die Tatzeit und die Fahrtstrecke anlangt, aktenwidrig.

Zumal beim gegenständlichen Deliktstypus die Richtung, in der ein Fahrzeug gelenkt wird, kein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt, wäre daher eine diesbezügliche Richtigstellung durch den unabhängigen Verwaltungssenat rechtlich zulässig gewesen. Nicht zulässig ist jedoch eine Auswechslung der Tatzeit, soferne während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung ergangen ist. Als einzige Verfolgungshandlung - außer dem angefochtenen Straferkenntnis - ist der Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 25.4.1994 erlassen worden, worin jedoch ebenfalls eine falsche Tatzeit im Hinblick auf das vermutete Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Berufungswerber in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand, aufscheint.

Wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Faktum 2 (§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960):

Aus der Formulierung der Tatumschreibung im angefochtenen Schuldspruch läßt sich nicht schlüssig ableiten, von welchem Zeitraum im Hinblick auf das gegenständliche Tatverhalten die Erstbehörde ausgeht. Weiters läßt sich aus dieser Umschreibung auch die Tatörtlichkeit nicht ermitteln. Liest man den Punkt 2 isoliert, so ist daraus überhaupt kein Tatort zu entnehmen, liest man diesen Punkt im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz, so ist es denkunmöglich, daß der in Rede stehende PKW vor dem Kaufhaus Billa in St. Georgen/G., Marktplatz 39, vermutlich gegen 22.00 Uhr, abgestellt war, (siehe Anzeige) denn laut Spruchformulierung hat der Beschuldigte den PKW um 22.00 Uhr des 31. März 1994 vom Marktplatz in St. Georgen/G. weggelenkt. Liest man im gegenständlichen Konnex die während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte einzige Verfolgungshandlung, nämlich den Ladungsbescheid vom 25.4.1994, so geht zwar daraus hervor, daß - entgegen dem angefochtenen Schuldspruch - der Beschuldigte sein Fahrzeug am 31. März 1994 um 22.00 Uhr von Luftenberg, Winauweg bis Höhe des Parkplatzes vor dem Kaufhaus Billa, Marktplatz 39 (vermutlich: St. Georgen/Gusen) gelenkt hat. Im Zusammenhang mit Punkt 2 dieses Ladungsbescheides könnte erschlossen werden, daß der Beschuldigte das Fahrzeug vor dem Kaufhaus Billa, Marktplatz 39, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Zustelldienste" abgestellt hatte, obwohl kein Zustelldienst vorgenommen wurde. Eine Spruchmodifizierung dahingehend, damit die Tatumschreibung den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG entspricht, ist im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht mehr zulässig: Im angefochtenen Straferkenntnis kann zwar implizit davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte bis 22.00 Uhr den in Rede stehenden PKW am Marktplatz in St. Georgen/G. (ohne nähere Tatumschreibung) abgestellt hatte. Der als Verfolgungsverhandlung zu wertende Ladungsbescheid vom 25.4.1994 ist jedoch nicht in der Weise tauglich, zumal in diesem zwar der Beginn einer Tatzeit erschließbar ist, nicht jedoch das Ende einer solchen und zudem - wie der Berufungswerber richtig argumentiert - aus der Anzeige lediglich erschlossen werden kann, daß der Beschuldigte zwar das Fahrzeug von der angeführten Stelle weglenkte, nicht jedoch dort abgestellt hat. Es liegt daher zu diesem Punkt auch kein Beweis im Hinblick auf die Lenkereigenschaft vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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