Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102051/8/Sch/Rd

Linz, 12.10.1994

VwSen-102051/8/Sch/Rd Linz, am 12. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W S vom 8. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. März 1994, St.9.349/93-R, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Oktober 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. März 1994, St. 9.349/93-R, über Herrn W S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 3. Juni 1993 um 22.35 Uhr auf der A 8 bei Autobahnkilometer 57,056 im Gemeindegebiet von Utzenaich in Fahrtrichtung West mit dem KFZ mit dem Kennzeichen die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 200 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Im Rahmen der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger RI S W zeugenschaftlich zum relevanten Sachverhalt einvernommen. Dieser schilderte die von ihm durchgeführte Ge schwindigkeitsmessung in überzeugender Weise, sodaß für die Berufungsbehörde keine Zweifel dahingehend entstanden sind, daß allenfalls ein Bedienungsfehler im Hinblick auf das Lasergerät bzw. eine Verwechslung des Fahrzeuges des Berufungswerbers mit einem anderen Fahrzeug unterlaufen sein könnte. Beim Meldungsleger handelt es sich um einen Gendarmeriebeamten, der seit mehreren Jahren regelmäßig mit Lasermessungen betraut ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß dieser mit der ordnungsgemäßen Handhabung solcher Geräte bestens vertraut ist.

Abgesehen davon ist amtsbekannt, daß die Software von Lasergeräten wie dem zur gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung verwendeten so gestaltet ist, daß das Gerät selbständig in der Lage ist, allfällige Fehler zu erkennen bzw.

in einem solchen Falle kein Meßergebnis auf dem Display des Gerätes aufscheint.

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens steht sohin für die Berufungsbehörde außer Zweifel, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vom Berufungswerber gemachte Einrede des Eintrittes der Verfolgungsverjährung zu bemerken, daß vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 28. September 1993 bei der Erstbehörde Akteneinsicht genommen worden ist und ihm der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Da die Anzeige des LGK für , VAASt Ried, vom 9. Juni 1993 sämtliche relevanten Sachverhaltselemente enthält, ist durch diese Verfolgungshandlung der Fristenlauf im Sinne des § 31 Abs.2 VStG unterbrochen worden.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders dann, wenn sie ein gravierendes Ausmaß wie im vorliegenden Fall erreichen, eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Solche Übertretungen können nicht als "Bagatelldelikte" mit der Verhängung symbolischer Strafen abgetan werden.

Abgesehen davon kann nicht angenommen werden, daß derart beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen versehentlich unterlaufen, vielmehr werden sie vom Lenker bewußt in Kauf genommen.

Zum Zeitpunkt der Fällung der Berufungsentscheidung ist nach der Aktenlage dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutezuhalten.

Dennoch vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auch aus diesem Blickwinkel nicht überhöht ist, dies insbesonders aus generalpräventiven Erwägungen heraus. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca.

15.000 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Vernachlässigung seiner Sorgepflichten bzw. wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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