Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102052/7/Sch/Rd

Linz, 25.07.1994

VwSen-102052/7/Sch/Rd Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dkfm.

H S vom 13. Juni 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. Mai 1994, III-St-529/94/S, wegen Abweisung eines gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 16. März 1994, GZ: wie oben, verhängten Geldstrafe zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 16. Mai 1994, III-St-529/94/S, den gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 16. März 1994, GZ: wie oben, verhängten Geldstrafe gerichteten Einspruch gemäß § 49 Abs.2 VStG abgewiesen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 25. Mai 1994 beim Postamt 4600 Wels hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8. Juni 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14. Juni 1994 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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