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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102053/2/Weg/Km

Linz, 21.06.1994

VwSen-102053/2/Weg/Km Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. J L (ohne Datum) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10. Mai 1994, St5340/93, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil dieser auf Verlangen der Behörde (es war dies die Bezirkshauptmannschaft Schwaz) vom 22. Juli 1993 zugestellt mittels RSb-Brief am 23. Juli 1993 - als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen nicht darüber Auskunft erteilt hat, wer am 10. Juni 1993 um 12.10 Uhr auf der Inntalautobahn A12, bei Kilometer 48,6, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß er während der in Frage stehenden Zeit (nämlich vom 16. Juli bis 15. August 1993) nicht in Steyr anwesend gewesen sei.

Diesbezüglich verweist er auf die bisherigen Schriftsätze und insbesondere auf die hinsichtlich der Ortsabwesenheit zur Vorlage gebrachten Beweise.

3. Da es in der gegenständlichen Angelegenheit lediglich um die Beurteilung eines Rechtsproblemes in Gestalt der rechtswirksamen Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. Juli 1993 geht, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen und aufgrund der Aktenlage wie folgt zu entscheiden.

4. Es ist aktenkundig, daß die Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Schreiben vom 22. Juli 1993 ein Ersuchen um Lenkerbekanntgabe an den nunmehrigen Rechtsmittelwerber gestellt hat. Dieses Ersuchen ist am 23. Juli 1993 von einem oder einer Kanzleibediensteten namens Hansinger (möglicherweise auch Bansinger) übernommen worden. Dieses Schriftstück wurde mit RSb zugestellt. Im Zuge des Verfahrens hat der Beschuldigte bekanntgegeben und durch Vorlage entsprechender Unterlagen auch glaubhaft gemacht, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung des Ersuchens um Lenkerbekanntgabe (das war der 23. Juli 1993) ortsabwesend war. Die diesbezüglichen Unterlagen belegen, daß der Berufungswerber am 19. Juli 1993 eine Verhandlung beim Bezirksgericht Dornbirn verrichtet hat und am 12. August 1993 die Bregenzer Festspiele besucht hat. Seine Behauptung, vom 16. Juli 1993 bis 15. August 1993 nicht in Steyr anwesend gewesen zu sein, ist glaubwürdig. Er befand sich seinen eigenen Ausführungen zufolge - während der gesamten angeführten Zeit in , im Ferienheim B auf Urlaub. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat - richtigerweise - die Angelegenheit wieder an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz abgetreten. Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz nahm diese Abtretung jedoch nicht zur Kenntnis und hat unter Hinweis auf § 13 Abs.4 Zustellgesetz die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Ersuchens um Lenkerbekanntgabe behauptet. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat von ihrer ursprünglich richtigen Rechtsabsicht Abstand genommen und in der weiteren Folge das Verfahren im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 durchgeführt.

Dabei wurde übersehen, daß die Bestimmung des § 13 Abs.4 Zustellgesetz nur für Fälle gilt, in denen der Rechtsanwalt Empfänger in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter (nicht aber in eigener Sache) ist (vgl. VwGH 22. Februar 1989, 88/02/0192).

Da sohin das Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers seitens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, konnte auch - und zwar unter Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Ortsabwesenheit - keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen werden, weil zur Erfüllung dieses Tatbildes die ordnungsgemäße Zustellung des Lenkerauskunftbegehrens Voraussetzung ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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