Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102055/7/Weg/Km

Linz, 11.08.1994

VwSen-102055/7/Weg/Km Linz, am 11. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G vom 24. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. April 1994, VerkR96/6207/1992/Ga/Zö, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 29. September 1991 um 7.57 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz, auf der A7, Straßenkilometer 5,8, Höhe der Ausfahrt Muldenstraße, auf der Richtungsfahrbahn Nord gelenkt hat, wobei er die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 110 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er habe zur angegebenen Tatzeit den PKW nicht gelenkt. Wenn man ihm die richtige Tatzeit bekanntgäbe, werde er überlegen, wer um diese Zeit mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Er macht vier Zeugen geltend, die bestätigen könnten, daß er zur angegebenen Zeit den PKW nicht gelenkt hat. Dem Grunde nach bestreitet also der Berufungswerber, zur angegebenen Zeit den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt zu haben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat - wie der Begründung des Straferkenntnisses zu entnehmen ist - am 24.

Februar 1992 den Zulassungsbesitzer (es ist dies der Beschuldigte) aufgefordert, bekanntzugeben, wer zur Tatzeit den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat. Entgegen dieser Begründungspassage bringt allerdings die Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Schriftsatz vom 21. Juli 1994 vor, daß keine Lenkererhebung durchgeführt worden sei.

Im Akt liegt ein Lenkerauskunftsbegehren auf, welches aber möglicherweise nicht abgesendet wurde. Es wird unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 21. Juli 1994, daß nämlich die Strafverfügung ohne vorausgehende Lenkererhebung ergangen ist, von dieser Variante ausgegangen.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungswerbers, zum Tatzeitpunkt den PKW nicht gelenkt zu haben, und im Hinblick auf die nichterfolgte Lenkererhebung müßte jetzt knapp vor Ende der absoluten Verjährung durch eine mündliche Verhandlung die Tätereigenschaft geklärt werden. Zur Verhandlung wären neben dem Beschuldigten und der belangten Behörde noch weitere vier vom Berufungswerber genannte Zeugen sowie jenes Exekutivorgan zu laden, welches die Umstellung der mit dem Radargerät verbundenen Uhr durchgeführt hat. Telefonisch teilte der Berufungswerber noch mit, daß auch der Vizepräsident des O.ö.

Radsportverbandes bestätigen könne, daß er (der Beschuldigte) zur Tatzeit den gegenständlichen PKW nicht gelenkt hat. Es wären also zu dieser Verhandlung insgesamt acht Personen zu laden, um die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn lediglich durch Vermutung ermittelte Lenkereigenschaft zu bestätigen. Eine derartige Vorgangsweise steht im Widerspruch zum Geist des § 34 VStG, wonach Erhebungen (auch hinsichtlich der Lenkereigenschaft) abzubrechen sind, sobald die weitere Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Mißverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

Auffällig ist beim gegenständlichen Akt noch, daß dieser zwischen Juni 1992 und April 1994 nicht bearbeitet wurde, sodaß der Akt samt Berufung erst am 20. Juni 1994, also drei Monate vor der absoluten Verjährung, bei der Berufungsbehörde einlangte. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wäre - abgesehen vom schon verblaßten Erinnerungsvermögen - kaum mehr zielführend, weil nur ein einziger verfahrensverzögernder Aspekt (z.B. Nichterscheinen von Zeugen) die dreijährige Verjährungsfrist sprengen würde.

Durch die Ausführungen des Berufungswerbers in Verbindung mit der nichterfolgten Lenkererhebung steht sohin nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit fest, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW's war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Da - wie ausgeführt - die Tätereigenschaft nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit feststeht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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