Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102056/2/Ki/Shn

Linz, 05.07.1994

VwSen-102056/2/Ki/Shn Linz, am 5. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. E W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E, vom 19. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. April 1994, VerkR96/10410/1992/Ga/Zö, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, jedoch mit der Maßgabe, daß der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

"Am 14. Juli 1992 um 8.30 Uhr wurde der Sondertransport, LKW mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen , von J S auf der B 147 von Mattighofen in Richtung Friedburg im Ortsgebiet von Munderfing gelenkt. Der Sondertransport wies eine Länge von 22 m auf.

Im Transportbewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von , Zl.VerkR-300.339/39 vom 3. Dezember 1991 waren für diesen Sondertransport ua als spezielle Auflagen für vorgeschrieben, daß für Fahrten ab 18 m bis 22 m Länge die Transportsicherung durch eine verkehrskundige Begleitperson und bei Fahrten ab 22 m bis 25 m Länge die Transportsicherung durch ein Begleitfahrzeug zu erfolgen hat. Dennoch wurde der gegenständliche Transport ohne Transportsicherung durchgeführt.

Die Wiesner-Hager Baugruppe GesmbH als Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftwagenzuges und Bescheidadressatin des zitierten Transportbewilligungsbescheides hat es unterlassen, dafür zu sorgen, daß bei der angeführten Fahrt in Entsprechung der Bescheidauflagen zumindest eine verkehrskundige Begleitperson mitgeführt wurde. Dafür sind Sie als außenvertretungsbefugtes Organ der Wiesner-Hager Baugruppe GesmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 und 104 Abs.9 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr.267 in der zur Tatzeit geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von , VerkR-300339/39 vom 3. Dezember 1991." II: Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängte Geldstrafe auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

III: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 150 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG; zu II: § 19 VStG; zu III: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 18. April 1994, VerkR96/10410/1992/Ga/Zö, über den Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe verhängt. Im Spruch des zitierten Straferkenntnisses wurde folgendes ausgeführt:

"Am 14.7.1992 um 8.30 Uhr wurde der Sondertransport, LKW mit Kennzeichen mit Anhänger mit dem Kennzeichen von J auf der B 147 von Mattighofen in Richtung Friedburg im Ortsgebiet von Munderfing gelenkt, ohne daß dieser eine Begleitperson mitführte. Der Sondertransport wies eine Länge von 22 m auf.

Im Transportbewilligungsbescheid der Landesregierung, Zahl Zl.VerkR-300.339/39 vom 3.12.1991 war als Auflage vorgeschrieben, daß bei Transporten mit einer Gesamtlänge von 18 m bis 22 m eine Begleitperson mitzuführen ist.

Die Firma W Baugruppe GesmbH als Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftwagenzuges und Bescheidadressat des o.a. Bescheides hat es unterlassen, dafür zu sorgen, daß die angeführte Bescheidauflage eingehalten wird. Dafür sind Sie als außenvertretungsbefugtes Organ der Firma W Baugruppe GesmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs.1 VStG 1991 iVm § 104 Abs.9, 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz, BGBl.Nr. 267/1967 idgF - KFG iVm mit dem Bescheid der Landesregierung, VerkR-300.339/39 vom 3.12.1991.

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG: S 2.000 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

2 Tagen Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 200 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200 angerechnet)." I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 19. Mai 1994 rechtzeitig Berufung. In dieser Berufung führt er zunächst aus, daß der gegenständliche Tatvorwurf nicht gerechtfertigt sei.

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz führe in der Begründung des vorliegenden Straferkenntnisses nicht aus, wieso sie davon ausgehe, daß sie von der Richtigkeit des schon in der Strafverfügung vom 12.12.1992 formulierten Tatvorwurfes ausgehe.

Lediglich im Bescheidspruch würden die Daten des Transportbewilligungsbescheides der o.ö. Landesregierung angeführt werden, was aber nicht richtig sein könne, weil das Kraftfahrgesetz eine Materie des Art.10 B-VG darstelle, welche von Bundesbehörden vollzogen werde, im vorliegenden Fall vom Landeshauptmann in unmittelbarer Bundesverwaltung (Art.10 Abs.1 Z9 2.Fall BVG).

Der Bescheidspruch sei in dieser Form unrichtig. Da im vorliegenden Fall der heranzuziehende Bewilligungsbescheid einen Bestandteil der Rechtsgrundlage für die Bestrafung darstelle und die Strafnormen ohne diesen Bescheid nicht vollständig seien, sei die Bestrafung auf einen nicht existierenden Bescheid gestützt worden, was rechtswidrig sei.

Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hätten überdies die richtigen Bescheiddaten in eine Verfolgungshandlung Eingang finden müssen, was nicht geschehen sei, weswegen Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn habe offensichtlich den diesem Sondertransport zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes nicht beigeschafft und auch nicht eingesehen, ansonsten nicht nur dieser Fehler zutage getreten wäre, sondern auch der Umstand, daß bei einer Fahrzeuglänge ab 22 m nicht eine Begleitperson sondern ein Begleitfahrzeug beigestellt werden müsse.

Es sei zwar richtig, daß der Bewilligungsbescheid die Auflage enthalte, daß bei Fahrten mit einer Fahrzeuglänge von 18 m bis 22 m Länge die Transportabsicherung durch eine verkehrskundige Begleitperson zu erfolgen habe, ab 22 m bis 25 m Länge habe die Transportsicherung aber durch ein Begleitfahrzeug und nicht durch eine verkehrskundige Begleitperson zu erfolgen.

Die Erstbehörde stelle in Übereinstimmung mit der vorliegenden Anzeige, in der die Länge mit 22 m angegeben werde, diese mit exakt 22 m fest, ab genau dieser Länge sei die Transportsicherung aber wie gesagt nicht mehr durch eine Begleitperson sondern durch ein Begleitfahrzeug durchzuführen, weswegen der Bescheid spruchverfehlt sei.

Hätte die Bezirkshauptmannschaft Braunau im Sinne der Amtswegigkeit des Verfahrens nach § 37 AVG iVm § 24 VStG den in Rede stehenden Bewilligungsbescheid beigeschafft, hätte sie diesen Umstand berücksichtigen und das Verfahren einstellen können.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil in der Berufung lediglich die rechtliche Beurteilung bemängelt wird und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Transportbewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von vom 3. Dezember 1991, VerkR-300/339/39-1991, Einsicht genommen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 104 Abs.9 KFG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) ist das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen. Die Bewilligung darf nur zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und nur unter Vorschreibung der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 3. Dezember 1991, VerkR-300339/39-1991, wurde der Wiesner-Hager Baugruppe GesmbH unter anderem eine mit 31. August 1992 befristete Bewilligung zum Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen oder zum Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen gemäß § 104 Abs.9 KFG erteilt. Als spezielle Auflagen für Oberösterreich wurde ua vorgeschrieben, daß bei Fahrten ab 18,0 m bis 22,0 m Länge die Transportsicherung durch eine verkehrskundige Begleitperson (mindestens Inhaber eines Führerscheines der Gruppe B) zu erfolgen hat, die - wenn es die Verkehrssicherheit erfordert - andere Verkehrsteilnehmer auf den überdimensionalen Transport aufmerksam macht und verläßlich warnt, bzw daß bei Fahrten ab 22,0 m bis 25,0 m Länge die Transportsicherung durch ein Begleitfahrzeug zu erfolgen hat, von dem aus die anderen Verkehrsteilnehmer auf den überdimensionalen Transport aufmerksam gemacht und verläßlich gewarnt werden.

Die Wiesner-Hager Baugruppe GesmbH als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzuges bzw Bescheidadressatin des der Bestrafung zugrundeliegenden Transportbewillungsbescheides ist eine juristische Person iSd obzitierten § 9 Abs.1 VStG. Die belangte Behörde hat erhoben, daß der Beschuldigte laut Firmenbuch handelsrechtlicher Verantwortlicher dieser Gesellschaft ist und daher zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen ist. Demnach war er auch dafür verantwortlich, daß in bezug auf die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzuges die entsprechenden Verwaltungsvorschriften eingehalten werden und er hat somit den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Dieser Umstand wird auch vom Beschuldigten trotz gewährter Akteneinsicht nicht bestritten bzw es wurde von ihm kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bekanntgegeben, weshalb auch der unabhängige Verwaltungssenat von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten ausgeht. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungssgerichtshofes verwiesen, wonach auch im Strafverfahren dem Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht dahingehend zukommt, daß er vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür entsprechende Beweise anzubieten hat (vgl etwa VwGH vom 2.12.1993, Zl 93/09/0337).

Was die nun im obzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vorgeschriebene Transportsicherung anbelangt, so ist den vorliegenden Verfahrensunterlagen zu entnehmen, daß dem verfahrensgegenständlichen Sondertransport keine Transportsicherung (weder eine Begleitperson noch ein Begleitfahrzeug) beigegeben wurde. Auch diesem Sachverhalt ist der Beschuldigte in keiner Weise entgegengetreten, sodaß ebenfalls unter Hinweis auf die oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers (arg.: "Schwarzmaier war jedoch alleine mit dem Sondertransport unterwegs") auszugehen ist.

Der Berufungswerber bemängelt, daß der im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführte Bescheidspruch insoferne unrichtig ist, als im Straferkenntnis als bescheiderlassendes Organ des der Bestrafung zugrundeliegenden Transportbewilligungsbescheides die o.ö. Landesregierung angeführt ist und die Bestrafung somit auf einen nicht existierenden Bescheid gestützt wurde. Nachdem innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist die richtigen Bescheiddaten nicht in eine Verfolgungshandlung Eingang gefunden haben, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Dieser Beschwerdebehauptung kommt insoferne Bedeutung zu, als tatsächlich im angefochtenen Straferkenntnis der Transportbewilligungsbescheid als Bescheid der o.ö.

Landesregierung zitiert wurde, obwohl dieser vom Landeshauptmann von erlassen wurde, demnach wäre die Bestrafung tatsächlich auf einen nichtexistierenden Bescheid gestützt worden. Der Berufungswerber unterliegt aber dahingehend einem Irrtum, als der gegenständliche Transportbewilligungsbescheid kein innerhalb der Verjährungsfrist zu verfolgendes Sachverhaltselement darstellt, sondern daß dieser lediglich Bestandteil der Rechtsgrundlagen für die ausgesprochene Bestrafung ist. Demnach konnte diesbezüglich keine Verfolgungsverjährung eintreten und es ist der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde berechtigt, die rechtliche Richtigstellung durch Zitierung der tatsächlich anzuwendenden Normen vorzunehmen.

Der Berufungswerber bemängelt ferner, daß ihm vorgeworfen wurde, es wäre keine Begleitperson beigestellt worden. Bei einer Fahrzeuglänge ab 22 m Länge hätte nämlich ein Begleitfahrzeug beigestellt werden müssen.

Dazu wird festgestellt, daß der verfahrensgegenständliche Transportbewilligungsbescheid vom 3. Dezember 1991 der Bewilligungswerberin dahingehend ein Wahlrecht einräumt, bei Fahrten mit einer Länge von exakt 22 m entweder eine (verkehrskundige) Begleitperson oder ein Begleitfahrzeug beizustellen. Die Argumentation des Berufungswerbers übersieht aber, daß, dem gegenständlichen Sondertransport, wie bereits oben dargelegt wurde, unbestritten, überhaupt keine Transportsicherung beigegeben wurde und somit den diesbezüglichen Bescheidauflagen in keiner Weise nachgekommen wurde. Diesem Umstand wird durch den unabhängigen Verwaltungssenat Rechnung getragen, indem der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend modifiziert wird. Durch diese Richtigstellung ist nunmehr eindeutig klargestellt, auf welche Weise der Beschuldigte als verantwortlicher Vertreter der Zulassungsbesitzerin gegen die den Tatvorwurf begründenden Normen verstoßen hat.

Es handelt sich dabei um eine bloße Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verjährungsfrist, welche auch noch im Berufungsverfahren zulässig ist. Wesentlich für die vorliegende Bestrafung ist ausschließlich, daß dem Sondertransport keine Transportbegleitung beigegeben wurde.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, daß sämtliche Tatbilder der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt sind und es ist daher die Berufung hinsichtlich der Schuld als unbegründet abzuweisen.

Zur Strafbemessung ist festzustellen, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmes um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ihre Erwägungen hinsichtlich der Festlegung der Strafhöhe dargelegt und unter anderem ausgeführt, daß zahlreiche verkehrsrechtliche Verwaltungsvormerkungen straferschwerend gewertet wurden. Dazu ist zunächst festzustellen, daß nicht verkehrsrechtliche Verwaltungsvormerkungen schlechthin einen Straferschwerungsgrund darstellen, sondern sich ausschließlich einschlägige rechtskräftige Vorstrafen entsprechend auswirken.

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen sind - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - lediglich zwei verkehrsrechtliche Verwaltungsübertretungen vorgemerkt, von denen letztlich nur eine (§ 9 Abs.1 VStG iVm § 101 Abs.5i KFG) als einschlägig beurteilt werden kann. Diesem Umstand Rechnung tragend, gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß eine Reduzierung der ursprünglich festgelegten Strafhöhe auf das im obigen Spruch festgelegte Ausmaß geboten ist. Nachdem keine Milderungsgründe vorliegen (und solche auch nicht behauptet werden) gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die nunmehr festgelegte Strafe ein Mindestmaß darstellt, um den Beschuldigten künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und es ist diese Strafe auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, zumal gerade bei Ausnahmebewilligungen nach dem KFG vorgeschriebene Auflagen im Interesse der Verkehrssicherheit peinlichst genau einzuhalten sind, damit eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter auszuschließen ist. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Transportsicherung stellt eine enorme Gefährdung des Straßenverkehrs dar, was auch letztlich dahingehend seine Bestätigung findet, als der der Bestrafung zugrundeliegende Sondertransport in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde.

Bei den von der Erstbehörde und in der Berufung nicht widersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatl. Nettoeinkommen 30.000 S, Bar- und Anlagevermögen in der Höhe von 2 Mio S, keine Sorgepflichten) ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht mehr vertretbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Siehe oben angeführte Ausführungen hinsichtlich der Strafbemessung im Punkt I.4.

III. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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