Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102067/2/Sch/Rd

Linz, 14.07.1994

VwSen-102067/2/Sch/Rd Linz, am 14. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K H, vom 20. Mai 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Mai 1994, St-11.082/92-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. Mai 1994, St-11.082/92-Hu, über Herrn K U, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 24. August 1992 um 23.15 Uhr in Linz, Nibelungenbrücke, Richtungsfahrbahn Nord, Urfahrwänd, B 127, Kilometer 4, mit dem KFZ mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 81 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß der Tatort mit "Linz, Nibelungenbrücke, RFB Nord, Urfahrwänd, B 127, Km. 4" umschrieben worden ist. Dies sind aber zwei von einander völlig unterschiedliche Örtlichkeiten, da sich, wie auch der Erstbehörde zweifellos bekannt ist, die Nibelungenbrücke nicht bei der Urfahrwänd befindet.

Diese Vermengung der Tatorte dürfte darin begründet sein, daß in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Kaarstraße, vom 1. September 1992 zwei Tatorte angeführt sind, zumal mehrere Delikte, die an verschiedenen Örtlichkeiten festgestellt wurden, zur Anzeige gebracht wurden.

Einer allfälligen Richtigstellung des Tatortes durch die Berufungsbehörde steht der Umstand entgegen, daß die Erstbehörde in der einzigen Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG, nämlich der Strafverfügung vom 15. Jänner 1993, die Tatorte in der gleichen Weise formuliert hat, sodaß eine konkrete Zuordnung eines der beiden Tatorte zu der dem Berufungswerber zur Last gelegten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht möglich ist. Dies gilt im übrigen auch hinsichtlich der Tatzeit, die in der Strafverfügung mit "23.15 Uhr und 23.20 Uhr" angeführt ist.

Es kann dahingestellt bleiben, warum die Erstbehörde nicht die aus der Anzeige vom 1. September 1992 klar, deutlich und übersichtlich hervorgehenden jeweiligen Tatzeiten und Tatorte entsprechend übernommen, sondern diese in einer Weise vermengt hat, daß eine Zuordnung zu dem gegenständlichen Delikt nicht mehr möglich ist, Tatsache ist jedenfalls, daß der im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Tatort dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht gerecht wird, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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