Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102071/5/Bi/Fb

Linz, 27.01.1995

VwSen-102071/5/Bi/Fb Linz, am 27. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J H, vom 20. Juni 1994 gegen ein Straferkenntnis, VerkR96/1951/1994, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 20. Juni 1994 (Poststempel 21. Juni 1994) gegen ein nach der Geschäftszahl bezeichnetes Straferkenntnis beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Berufung eingebracht und um Milderung der Strafe ersucht.

2. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil aus dem Rechtsmittel zu ersehen war, daß dieses zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung unter anderem den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Berufung nicht bei der erstinstanzlichen Behörde sondern bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebracht worden ist, zu einer den Anforderungen des § 63 Abs.3 AVG entsprechenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides die Benennung der Erstbehörde, von der der angefochtene Bescheid stammt, zwingend erforderlich (vgl VwGH vom 15. Juni 1994, 94/03/0039, VwGH vom 9. November 1994, 94/03/0269 ua). Ein diesbezüglicher Mangel bildet kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs.3 AVG; vielmehr gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, daß durch mögliche Rückschlüsse der Berufungsbehörde, daß durch ihre Anrufung in Verbindung mit einer bestimmten Aktenzahl eine bestimmte Erstbehörde gemeint sein könnte, das Erfordernis für den Berufungswerber iSd § 63 Abs.3 AVG den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, daß er unmittelbar feststeht, nicht beseitigt wird (vgl. Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, 92/03/0268).

Der Rechtsmittelwerber hat zwar das Straferkenntnis, gegen das sich die Berufung richtet, der Aktenzahl nach bezeichnet, jedoch ergibt sich aus dem Rechtsmittel nicht, welche Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum